Urteilskopf

109 III 52

14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. Oktober 1983 i.S. J. (Rekurs)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


BGE 109 III 52 S. 52

Aus den Erwägungen:
b) Wie der Rekurrent selbst ausführt, hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine
BGE 109 III 52 S. 53

Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten (BGE 104 III 41 mit Verweisen). Wohnt er zur Zeit der ersten Pfändung in einer überdurchschnittlich teuren Wohnung, so hat er sich demnach unverzüglich nach einer günstigeren umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald als möglich zu kündigen. Dementsprechend darf er während der Pfändung oder vor einer unmittelbar bevorstehenden Lohnpfändung nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben, denn damit hält er seine Wohnkosten nicht so tief wie möglich. Handelt er trotzdem so, kann bei der Berechnung des Notbedarfs der neue, zu teure Mietvertrag nicht berücksichtigt werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 109 III 52
Datum : 19. Oktober 1983
Publiziert : 31. Dezember 1983
Quelle : Bundesgericht
Status : 109 III 52
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Berechnung des Notbedarfs.


BGE Register
104-III-38 • 109-III-52
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wohnkosten • schuldner