109 II 330
69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. September 1983 i.S. X. gegen A. AG und B. (Berufung)
Regeste (de):
- Arbeitsvertrag; Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. Verlängerung der Kündigungsfrist wegen unverschuldeter Krankheit (Art. 336e Abs. 2
und 3
OR).
- Erkrankt der Arbeitnehmer während der gemäss Art. 336e Abs. 2
OR verlängerten Kündigungsfrist erneut, so wird diese wiederum unterbrochen, sofern insgesamt die Sperrfrist von vier bzw. acht Wochen nicht überschritten wird. Fällt die zweite Erkrankung erst in die zusätzliche Zeitspanne gemäss Art. 336e Abs. 3
OR, so wird hingegen die Kündigungsfrist nicht nochmals unterbrochen.
Regeste (fr):
- Contrat de travail; résiliation en temps inopportun par l'employeur. Prolongation du délai de résiliation pour cause de maladie dont le travailleur est victime sans sa faute (art. 336e al. 2 et 3 CO).
- Si le travailleur tombe à nouveau malade pendant le délai de résiliation prolongé selon l'art. 336e al. 2 CO, ce délai est suspendu une nouvelle fois, pour autant que l'on ne dépasse pas, en tout, le délai d'attente de quatre ou huit semaines. Cette nouvelle suspension n'a toutefois pas lieu si la seconde maladie n'intervient que durant le laps de temps supplémentaire prévu par l'art. 336e al. 3 CO.
Regesto (it):
- Contratto di lavoro; disdetta in tempo inopportuno da parte del datore di lavoro. Proroga del termine di disdetta per malattia non imputabile a colpa del lavoratore (art. 336e cpv. 2 e 3 CO).
- Se il lavoratore si ammala nuovamente durante il termine di disdetta prorogato in virtù dell'art. 336e cpv. 2 CO, il termine si interrompe di nuovo, a condizione che non si superi, in tutto, il periodo d'attesa di quattro o otto settimane. Ove invece la seconda malattia intervenga soltanto nel lasso di tempo supplementare stabilito dall'art. 336e cpv. 3 CO, il termine di disdetta non si interrompe una seconda volta.
Sachverhalt ab Seite 331
BGE 109 II 330 S. 331
X. stand seit 6. November 1969 als Verkaufsingenieur im Dienst der Firmen A. AG und B. in Zürich. Am 2. August 1979 kündigte er auf Ende Januar 1980, erhielt dann aber am 31. August 1979 seinerseits die Kündigung per Ende November 1979. Im Februar 1980 klagte er gegen die beiden Arbeitgeberfirmen auf Lohnfortzahlung samt Zulagen für die Monate Dezember 1979 und Januar 1980, weil er nach Erhalt der Kündigung verunfallt und krank geworden und die Kündigung deshalb erst auf Ende Januar 1980 wirksam geworden sei. Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Auf Appellation des Klägers liess das Obergericht des Kantons Zürich die Kündigung erst für den 31. Dezember 1979 gelten und verpflichtete mit Urteil vom 22. Oktober 1982 die Beklagten solidarisch zur Zahlung von Fr. 4654.30 nebst Zins. Der Kläger hat gegen das obergerichtliche Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, es aufzuheben und die Klage unter Einbezug des Januarlohns für Fr. 10'157.60 nebst Zins gutzuheissen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Eine durch unverschuldete Krankheit oder unverschuldeten Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
BGE 109 II 330 S. 332
führt im überjährigen Arbeitsverhältnis zu einem Kündigungsschutz von höchstens acht Wochen (Art. 336e Abs. 1 lit. b
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BGE 109 II 330 S. 333
BBl 1967 II 381 f.; ebenso STREIFF, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertrags-Recht, 2. Aufl., S. 131 N. 8; SCHWEINGRUBER, Kommentar zum Arbeitsvertrag, S. 245). Daraus entwickelt BRÜHWILER (a.a.O., S. 191 f.) eine differenzierte Lösung, welcher das angefochtene Urteil folgt. Danach wird zwar grundsätzlich bei einer zweiten Erkrankung während der verlängerten Kündigungsfrist diese erneut unterbrochen, sofern insgesamt die Sperrfrist von vier oder acht Wochen nicht überschritten wird. Indes ist zu unterscheiden, ob die neuerliche Erkrankung in die gemäss Abs. 2 verlängerte Kündigungsfrist fällt oder erst in die zusätzliche Zeitspanne bis zum üblichen Endtermin nach Abs. 3. Zur Begründung wird angeführt, nur Abs. 2 trage dem Umstand der Krankheit Rechnung, während Abs. 3 einfach einen praktischen Stellenwechsel sicherstelle. Das lege den Schluss nahe, dass eine Erkrankung erst in diesem Zeitpunkt, nachdem der Arbeitnehmer trotz Abzugs einer ersten Krankheitszeit bereits im Genuss der vollen Kündigungsfrist gewesen sei, nicht nochmals einen Kündigungsschutz auslöse. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Sie trägt dem Ziel eines ausgewogenen Kündigungsschutzes, der den Arbeitgeber nicht unbillig belastet (vgl. Botschaft a.a.O., S. 379), besser Rechnung als eine undifferenzierte Verlängerung der Kündigungsfrist. Die Lösung darf im übrigen nicht einseitig Arbeitnehmerinteressen im Auge haben, gilt sie doch entsprechend auch zugunsten des Arbeitgebers (Art. 336f
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