Urteilskopf

109 II 184

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1983 i.S. R. gegen R. (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 185

BGE 109 II 184 S. 185

Aus den Erwägungen:

5. Die Beklagte rügt weiter als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Rente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB auf acht Jahre befristet hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es lägen hier triftige Gründe für die Zusprechung einer blossen Übergangsrente vor. Insbesondere verweist sie auf die persönlichen Verhältnisse auf seiten der Beklagten. Was damit gemeint ist, ist nicht ganz klar. Es scheint, dass das Kantonsgericht auf die Tatsache hinweisen will, die Beklagte habe eine Abend-Handelsschule absolviert, wodurch sich ihre Berufschancen verbessert hätten, und sie sei nun bereits halbtags erwerbstätig. Ausserdem geht die Vorinstanz davon aus, es stehe fest, dass die heute 35jährige Beklagte von der Kinderbetreuung in wenigen Jahren gänzlich entlastet sei. Dann könne ihr eine ganztägige Berufstätigkeit zugemutet werden, zumal sie gesund sei und bereits jetzt halbtags als Sekretärin arbeite. Damit habe sie den sogenannten Anschluss nicht verpasst. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich offenbar in dieser Frage mit jener in den Kantonen nicht deckt (vgl. JERMANN, Die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nach Art. 151 Abs. 1 und 152 ZGB, S. 105 oben), ist eine Unterhaltsersatzrente grundsätzlich unbefristet zuzusprechen. Eine zeitliche Befristung ist wohl nicht völlig ausgeschlossen, sie ist indessen nur dann als zulässig erklärt worden, wenn triftige
BGE 109 II 184 S. 186

Gründe für eine solche Lösung sprechen. Das Vorliegen solcher Gründe wurde regelmässig nur dann bejaht, wenn sich die Lage der Ehefrau nach der Scheidung nicht erheblich von jener unterscheidet, in der sie sich während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft befunden hat. Mit andern Worten liegt ein triftiger Grund für eine zeitliche Beschränkung nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Ehefrau durch die Scheidung lediglich einen vorübergehenden Nachteil erleidet, den eine zeitlich begrenzte Rente zu beheben vermag (BGE 98 II 166, BGE 97 II 7; JERMANN, a.a.O., S. 100 ff.; HINDERLING, Zusatzband zum Schweiz. Ehescheidungsrecht, S. 70). Das kann insbesondere zutreffen, wenn die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat oder kinderlos blieb, die Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung noch jung und voll erwerbsfähig ist oder wenn diese stets, also auch während der Ehe, erwerbstätig war und dies aller Voraussicht nach auch weiterhin geblieben wäre. Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen und werden diese der Mutter zugeteilt, so ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Befristung der Rente in ihrer zeitlichen Dauer grundsätzlich ausgeschlossen. Es wurde angenommen, dass die Geburt von Kindern und die nachfolgenden Fürsorge- und Erziehungspflichten die Lebensgewohnheiten der Ehefrau und Mutter recht einschneidend veränderten; dadurch würden in aller Regel auch ihre beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt, so dass sie auch nach Erfüllung ihrer Fürsorge- und Erziehungsaufgaben regelmässig mit dauernden, erheblich veränderten Lebensbedingungen rechnen müsse. Diese Betrachtungsweise, die auf rein schadenersatzrechtlichen Überlegungen beruht, wird allerdings der wirklichen Lage nicht immer gerecht. Auch wenn zuzugeben ist, dass sich die Lebensbedingungen einer geschiedenen Frau dadurch, dass sie Kinder geboren und auferzogen hat, grundlegend und dauernd verändert haben, so ist damit noch nicht gesagt, dass eine solche Frau infolge der Scheidung auch stets einen dauernden finanziellen Schaden erleide. Sind ganz konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine geschiedene Frau trotz Kinderbetreuung sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation wird schaffen können, in der sie nicht schlechter gestellt sein wird, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre, rechtfertigt sich eine solche lebenslange Bindung finanzieller Art an den früheren Ehegatten nicht. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Ehegatten noch jung und die Kinder nicht mehr klein sind, der anspruchsberechtigte Gatte bereits wieder - wenn auch nur teilweise - in das Erwerbsleben
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eingegliedert ist und Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit voll erwerbstätig sein werde. Sprechen hingegen andere Gründe für die Annahme, dass die durch die Scheidung gewonnene Handlungsfreiheit auch auf längere Sicht nicht voll für die Bestreitung des Lebensunterhalts des anspruchsberechtigten Gatten genutzt werden kann, so soll dieser, wenn ihm die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zugeteilt werden, auch weiterhin eine Dauerrente verlangen können. Als solche Gründe fallen etwa der Gesundheitszustand und das Alter des anspruchsberechtigten Ehegatten, insbesondere aber auch seine lange Absenz im Berufsleben und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht in Betracht. Werden diese Kriterien auf den vorliegenden Fall angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente an die Beklagte zu verneinen. Die Ehe der Parteien hat zwar relativ lange gedauert, nämlich 15 Jahre. Ferner war die anspruchsberechtigte Ehefrau während der Ehe nicht berufstätig. Doch steht fest, dass sie erst 35 Jahre alt und gesund ist. Sie hat sich aus eigener Initiative während des Scheidungsverfahrens weitergebildet und hat inzwischen eine Halbtagsstelle als Büroangestellte gefunden. Da die ältere Tochter 15- und die jüngere 10jährig ist, wird die Beklagte in wenigen Jahren aller Voraussicht nach von der Fürsorgepflicht als Mutter weitgehend befreit sein. Sie steht dann in einem Alter, in welchem sehr viele Ehefrauen und Mütter versuchen, wieder ins Erwerbsleben einzutreten. Durch die Scheidung hat die Beklagte den Vorteil gewonnen, dass sie sich beruflich fortbilden und durch eine Halbtagsarbeit bereits im Erwebsleben Fuss fassen konnte. Es ist damit zu rechnen, dass sie dannzumal voll als Sekretärin wird erwerbstätig sein können und im Hinblick auf ihre berufliche Tüchtigkeit und persönliche Initiative auch eine entsprechende Stelle finden wird. Gegenüber ihrem früheren Beruf als angelernte Coiffeuse hat sich die Beklagte somit nach der Scheidung eine Situation geschaffen, die auf längere Sicht als wesentlich besser erscheint als diejenige, in der sie sich vor der Ehe befand. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Beklagte erleide durch die Scheidung einen dauernden finanziellen Nachteil. Im Hinblick auf diese besondern Umstände hat das Kantonsgericht daher kein Bundesrecht verletzt, wenn es die der Beklagten zugesprochene Unterhaltsersatzrente auf acht Jahre befristet hat. In diesem Punkt erweist sich die Berufung somit als unbegründet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 109 II 184
Datum : 24. Februar 1983
Publiziert : 31. Dezember 1983
Quelle : Bundesgericht
Status : 109 II 184
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Zeitliche Beschränkung einer Rente nach Art. 151 ZGB. Eine gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochene Rente kann auch dann
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
ZGB: 151  152
BGE Register
109-II-184 • 97-II-7 • 98-II-164
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • beschränkung • bundesgericht • dauer • ehe • ehegatte • eheliche gemeinschaft • frage • geschiedene person • gesundheitszustand • initiative • kantonsgericht • mutter • persönliche verhältnisse • schaden • stelle • vorinstanz • vorteil • wille