109 Ib 343
54. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Oktober 1983 i.S. X. AG gegen Steueramt und Bundessteuerrekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 32 Abs. 3 OG; Nachweis der Fristwahrung bei Eigendatierung einer Sendung mittels Frankiermaschinen.
- Die eigene Datierung einer Sendung mit der Frankiermaschine ist kein Ersatz für den Poststempel, weil sie keine postamtliche Bescheinigung darstellt. Der Absender trägt das Risiko, den Nachweis für die rechtzeitige Postaufgabe mit andern tauglichen Mitteln erbringen zu müssen.
Regeste (fr):
- Art. 32 al. 3 OJ; preuve du respect du délai lorsque l'envoi a été daté par l'expéditeur au moyen d'une machine à affranchir.
- Le fait d'apposer soi-même la date d'un envoi au moyen d'une machine à affranchir ne remplace pas le sceau postal, ce mode de procéder ne constituant pas une attestation officielle de la poste. L'expéditeur court le risque de devoir apporter par un autre moyen adéquat la preuve de la remise à la poste dans les délais.
Regesto (it):
- Art. 32 cpv. 3 OG; prova del rispetto del termine nel caso in cui l'invio sia stato datato dal mittente mediante una macchina affrancatrice.
- Il fatto che il mittente apponga la data di un invio postale mediante una macchina affrancatrice non può sostituire il timbro postale, poiché la datazione mediante la macchina affrancatrice non costituisce un'attestazione ufficiale della posta. Al mittente incombe quindi il rischio di dover fornire con altro mezzo adeguato la prova di aver consegnato tempestivamente l'invio alla posta.
Sachverhalt ab Seite 344
BGE 109 Ib 343 S. 344
Das Bundesgericht forderte die X. AG zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 1983 auf. Bei der Bundesgerichtskanzlei ging am 9. Februar 1983 eine uneingeschriebene Briefsendung (mit einem vom 31. Januar 1983 datierten Check) ein, die als einzigen Stempel einen Frankaturmaschinen-Stempel per 31. Januar 1983 trug. Das Bundesgericht erachtete den Nachweis, dass die Sendung rechtzeitig der Post übergeben worden war, mit dem Frankaturmaschinen-Stempel als nicht erbracht:
Erwägungen
aus folgender Erwägung:
2. a) Die eigene Datierung einer Sendung mit der Frankiermaschine ist kein Ersatz für den Poststempel; diese Datierung ist keine postamtliche Bescheinigung. Die Einstellung des Datums auf der Frankiermaschine ist manipulierbar; zudem ist die richtige Datierung mit der Frankiermaschine kein Beweis dafür, dass die Sendung am gleichen Tag zur Post gebracht wurde. Insbesondere ist die Datierung mit der Frankiermaschine dann kein Beweis für das Aufgabedatum, wenn die Sendung erheblich verspätet bei der Rechtsmittelinstanz eintrifft (AGVE 1977, S. 53, wo der letzte Tag der Frist der 28. Februar war, die Sendung aber erst am 10. März 1977 beim Obergericht eintraf). Wie derjenige, der eine Sendung uneingeschrieben aufgibt, das Risiko trägt, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird, so trägt derjenige, der eine Frankiermaschine mit Stempel benützt, das Risiko, dass die Sendung rechtzeitig beim Gericht eintrifft, denn einen Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe hat er nicht.
b) Im vorliegenden Fall ist die Sendung erst am 9. Februar 1983 beim Bundesgericht eingegangen, obwohl sie den Frankaturmaschinen-Stempel vom 31. Januar 1983 trägt und der letzte Tag der Frist der 1. Februar 1983 war. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass sie schon am 31. Januar bzw. am 1. Februar (dem letzten Tag der Frist) aufgegeben wurde. Zwar ist es dem Absender
BGE 109 Ib 343 S. 345
grundsätzlich nicht verwehrt, den Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit anderen tauglichen Mitteln zu erbringen. Insbesondere wäre dazu der klare und unzweifelhafte Beweis durch unabhängige Zeugen geeignet. In BGE 97 III 12 ff. wurde entschieden, dass auch die Ehefrau als Zeugin dafür, dass ihr Ehemann den Rechtsvorschlag vor ihren Augen am bestimmten Tag in den Briefkasten eingeworfen hat, einzuvernehmen sei, da das fragliche kantonale Prozessrecht das Zeugnis eines Ehegatten zulasse (a.a.O. 16 E. 2c). Eine andere Frage war dann allerdings, ob bei der Beweiswürdigung eine entsprechende Zeugenaussage als glaubwürdig erachtet werden konnte. Dies ist immer dann fraglich, wenn keine Umstände glaubhaft gemacht werden, welche den Verzicht auf den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung erklären.
3. (Es folgen Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine tauglichen Beweismittel zur Verfügung stehen.)