Urteilskopf

109 Ib 205

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1983 i.S. Sch. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 206

BGE 109 Ib 205 S. 206

A.- Sch., geb. 1959, liess sich im Kanton Solothurn am 13. September 1978 einen Lernfahrausweis für Motorfahrzeuge der Kategorie B ausstellen, welcher bis zum 11. November 1980 verlängert wurde. An zwei theoretischen Prüfungen vom 5. Mai und 23. Juni 1980 hatte er keinen Erfolg. In der Folge liess er sich am 3. bzw. 16. September 1980 einen Lernfahrausweis für die Kategorie C und E ausstellen. Diese Ausweise wurden bis zum 24. März bzw. 7. April 1982 verlängert. Danach liess er sich beim betreffenden Amt nicht mehr vernehmen.
Vom 20. November 1981 bis 11. August 1982 war Sch. offiziell in Deutschland angemeldet; die Abmeldung in Olten erfolgte am 9. Februar 1982. Vom 23. November bis 5. Dezember 1981 besuchte er eine Intensiv-Fahrschule in Grassau/BRD. Am 7. Dezember 1981 bestand er die deutsche Führerprüfung für schwere Motorfahrzeuge. Gestützt auf diese Prüfung wurde ihm der deutsche Führerausweis ausgehändigt. Anschliessend betätigte er sich als Lastwagenführer im Raume Schweiz-Deutschland-Österreich-England.
B.- Am 12. August 1982, einen Tag nach seiner Rückmeldung in Olten, legte Sch. der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) Solothurn den deutschen Führerausweis vor und ersuchte um Erteilung eines schweizerischen Führerausweises für die Kategorien B, C und E. Die MFK wies dieses Gesuch am 21. September 1982 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Polizeidepartement des Kantons Solothurn am 8. Dezember 1982 abgewiesen. Mit Urteil vom 10. Juni 1983 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die weitere Beschwerde von Sch. ab.

C.- Sch. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er "berechtigt ist, den deutschen Führerausweis Nr. 9939, ausgestellt am 7. Dezember 1981 durch die KFZ-Zulassungsstelle Traunstein/Oberbayern/BRD, gegen einen entsprechenden schweizerischen Führerausweis umzutauschen".
BGE 109 Ib 205 S. 207

Das Verwaltungsgericht und das Polizeidepartement des Kantons Solothurn haben unter Hinweis auf die Akten auf Vernehmlassung verzichtet und Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei die Verweigerung des Umtausches gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 45 Aberkennung; Entzug - 1 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
VZV durch eine Aberkennung des deutschen Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu ergänzen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Eignung als Fahrzeugführer zu Unrecht in Zweifel gezogen und die Erteilung des entsprechenden schweizerischen Führerausweises von einem mindestens einjährigen Auslandaufenthalt abhängig gemacht. Damit werde das von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessen missbraucht bzw. überschritten.
2. Nach Art. 44 Abs. 3
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 44 Erwerb des schweizerischen Führerausweises - 1 Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze 1 und 1bis, 9, 11b Absatz 3 Buchstaben a und c227 sowie 27 sinngemäss.228
VZV wird der schweizerische Führerausweis dem Inhaber eines gültigen ausländischen Ausweises der entsprechenden Kategorie grundsätzlich ohne Führerprüfung erteilt. Diese Bestimmung wird gemäss den Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 12. Mai 1977 unter anderem durch folgende "Sperrfrist" eingeschränkt (Ziff. 32 Abs. 5): "Eine früher in der Schweiz nicht bestandene Führerprüfung rechtfertigt keine Verweigerung des Umtausches, sofern der ausländische Ausweis während eines Aufenthaltes von mindestens einem Jahr im Ausland erworben wurde." Wohl kommt diesen Richtlinien kein Gesetzescharakter zu. Sie können jedoch als Meinungsäusserung von Sachverständigen über die Auslegung des Gesetzes im Interesse der rechtsgleichen Behandlung berücksichtigt werden, sofern sie die dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung des Bundesrechts weder vereiteln noch erschweren und nicht über eine blosse Konkretisierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hinausgehen (dazu BGE 106 Ib 254). Ihrer Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art steht nichts entgegen. Die erwähnte "Sperrfrist" hat den Zweck, die in Art. 42 Abs. 4
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 42 Anerkennung der Ausweise - 1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
und Art. 45 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 45 Aberkennung; Entzug - 1 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
VZV erwähnte Umgehung von schweizerischen Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen der Führerprüfung zu erschweren. Sie dient in erster Linie der Verkehrssicherheit,
BGE 109 Ib 205 S. 208

welche durch eine Umgehung der Vorschriften der VZV beeinträchtigt werden kann, wenn die ausländischen Prüfungsvoraussetzungen weniger streng sind. Die genannte Bestimmung hat jedoch (ebenso wie diejenige von 6 Monaten gemäss Ziff. 32 Abs. 3 der Richtlinien) selbständigen Charakter und soll vorbeugend wirken. Sie ist deshalb unabhängig davon anzuwenden, ob die Prüfungsvoraussetzungen im ausländischen Staat im Schwierigkeitsgrad den schweizerischen entsprechen oder ob zusätzlich eine Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 45 Aberkennung; Entzug - 1 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
VZV vorliegt.

3. a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zweimal die theoretische Prüfung nicht bestand. Entgegen seiner Auffassung ist für die Anwendung von Ziff. 32 Abs. 5 der Richtlinien unerheblich, ob sich der Misserfolg bei der Prüfung auf den praktischen oder theoretischen Teil bezog, denn die Führerprüfung gilt in der Schweiz erst als "bestanden" im Sinne der Vorschriften, wenn beide Teile der Prüfung erfolgreich absolviert sind. Erst dann wird der schweizerische Führerausweis erteilt, um den es vorliegend einzig geht. b) Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass sein "Aufenthalt" in Deutschland vom 20. November 1981 bis 11. August 1982, also knapp 9 Monate dauerte, obwohl er sich erst am 9. Februar 1982 in Olten abmeldete. Daraus folgt, dass er die Voraussetzung für den Umtausch des deutschen in einen schweizerischen Führerausweis (Auslandaufenthalt von 12 Monaten) nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 3
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 44 Erwerb des schweizerischen Führerausweises - 1 Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze 1 und 1bis, 9, 11b Absatz 3 Buchstaben a und c227 sowie 27 sinngemäss.228
VZV in Verbindung mit Ziff. 32 Abs. 5 der Richtlinien). Die Verweigerung des Umtauschs ist daher nicht zu beanstanden.
4. a) Über die Aberkennung des deutschen Führerausweises im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 45 Aberkennung; Entzug - 1 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
VZV, die vom Bundesamt für Polizeiwesen zusätzlich beantragt wird, hat sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen. Sowohl Art. 42 Abs. 4
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 42 Anerkennung der Ausweise - 1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
VZV als auch Art. 45 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 45 Aberkennung; Entzug - 1 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
VZV sprechen von "Umgehung ... der Bestimmungen". Daraus folgt jedoch nicht, dass ausländische Führerausweise, die in der Schweiz nicht verwendet werden dürfen, stets abzuerkennen sind (vgl. BGE 108 Ib 60 E. 3a). Die schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 45 Aberkennung; Entzug - 1 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen und wer den so erworbenen ausländischen Ausweis in der Schweiz verwenden will (Richtlinien der Interkantonalen
BGE 109 Ib 205 S. 209

Kommission für den Strassenverkehr vom 5. November 1981, Ziff. 3.4 Abs. 3; BGE 108 Ib 60 E. 3a). b) Der Beschwerdeführer hatte nach den amtlichen Eintragungen bis zum 9. Februar 1982 Wohnsitz in der Schweiz. Er hätte somit zu jener Zeit die Führerprüfung in seinem Wohnsitzkanton Solothurn ablegen müssen (Art. 22
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90
SVG). Wenn er trotzdem am 7. Dezember 1981 den deutschen Führerausweis erwarb, den er nach seinen eigenen Angaben auch für Transporte in der Schweiz benützte und offensichtlich weiterhin verwenden will, umging er die schweizerischen Vorschriften (Art. 22
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90
SVG und die Zulassungsbestimmungen der VZV). Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen er seinen Wohnsitz formell erst am 9. Februar 1982 nach Deutschland verlegte. Er berechnete dann vorsorglich erst ab diesem Datum die 6monatige Aufenthaltsdauer im Ausland (Richtlinien Ziff. 32 Abs. 3), mit der er - offenbar irrtümlicherweise - den Vorschriften zu genügen glaubte. Nur zwei Tage nach Ablauf dieser Frist, am 11. August 1982, meldete er sich in der Schweiz wieder an, und einen Tag später stellte er das Gesuch um Umtausch des deutschen Ausweises. Dies spricht dafür, dass er nie die Absicht hatte, länger als unbedingt erforderlich in Deutschland zu bleiben bzw. dort amtlichen Wohnsitz zu verzeichnen. Dies ändert nichts daran, dass er die Führerprüfung bis zum 9. Februar 1982 im Kanton Solothurn hätte ablegen müssen. Der am 7. Dezember 1981 erlangte deutsche Führerausweis ist ihm somit im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 45 Aberkennung; Entzug - 1 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
VZV für das Gebiet der Schweiz auf unbestimmte Zeit abzuerkennen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 109 IB 205
Datum : 19. Dezember 1983
Publiziert : 31. Dezember 1983
Quelle : Bundesgericht
Status : 109 IB 205
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Umtausch und Aberkennung ausländischer Führerausweise. 1. Art. 44 Abs. 3 VZV. Nach den Richtlinien der Vereinigung der


Gesetzesregister
SVG: 22
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90
VZV: 42 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 42 Anerkennung der Ausweise - 1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
44 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 44 Erwerb des schweizerischen Führerausweises - 1 Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze 1 und 1bis, 9, 11b Absatz 3 Buchstaben a und c227 sowie 27 sinngemäss.228
45
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 45 Aberkennung; Entzug - 1 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
BGE Register
106-IB-252 • 108-IB-57 • 109-IB-205
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
deutschland • kategorie • wille • sperrfrist • monat • olten • tag • auslandaufenthalt • bundesgericht • wiese • wohnsitz in der schweiz • autonomie • schutzmassnahme • ausländischer staat • solothurn • dauer • prüfung • voraussetzung • angabe • eintragung
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