109 Ib 198
34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Dezember 1983 i.S. Konsortium Gewerbe- und Sporthallen gegen Gemeinde Bassersdorf, Freizeitorganisation des Personals der Swissair, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. 3 Es gewährleistet: a die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. 3 Es gewährleistet: a die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 - Ein Gewerbetreibender wird durch das Bauvorhaben eines Konkurrenten nicht in seinen schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 103 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. 3 Es gewährleistet: a die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
Regeste (fr):
- Art. 33 al. 3 let. a LAT, § 5 de l'ordonnance zurichoise d'application de la LAT, art. 103 let. a OJ.
- Un commerçant n'est pas atteint dans ses intérêts dignes de protection au sens de l'art. 103 let. a OJ par le projet de construction d'un concurrent. La qualité d'un concurrent pour agir par la voie du recours de droit administratif suppose qu'il ait avec l'objet du litige une relation spéciale suffisamment étroite au regard du droit fédéral déterminant (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 33 cpv. 3 lett. a LPT, § 5 dell'ordinanza zurighese di applicazione della LPT, art. 103 lett. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. 3 Es gewährleistet: a die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 - Chi esercita un'attività industriale o commerciale non è toccato nei suoi interessi degni di protezione, ai sensi dell'art. 103 lett. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. 3 Es gewährleistet: a die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
Sachverhalt ab Seite 198
BGE 109 Ib 198 S. 198
Der Gemeinderat Bassersdorf erteilte am 1. Dezember 1981 der Freizeitorganisation des Personals der Swissair für die Erweiterung der bestehenden Freizeitanlage "im Häuli-Störchelwiesen" in Bassersdorf die Baubewilligung. Die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Konsortium Gewerbe- und Sporthallen", welche auf dem Grundstück Grindelstrasse 11 in Bassersdorf als Leasingnehmer eines grossen Gebäudes neun Tennisplätze im Dachgeschoss, drei Squashplätze und eine Minigolfanlage betreibt, erhoben dagegen Rekurs. Ihr Interesse an der Anfechtung der Bewilligung begründeten sie damit, dass diese der Freizeitorganisation einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Die Freizeitorganisation überlasse ihre Anlagen stundenweise gegen Entgelt auch Nichtmitgliedern und trete daher mit ihrem Konsortium in ein Konkurrenzverhältnis.
BGE 109 Ib 198 S. 199
Die Baurekurskommission I trat jedoch auf den Rekurs nicht ein, und das Verwaltungsgericht, das die Gesellschafter in der Folge wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs anriefen, bestätigte diesen Entscheid. Die dagegen von den Gesellschaftern erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vom Bundesgericht als staatsrechtliche Beschwerde behandelt und abgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Die Zürcher Einführungsverordnung zum Raumplanungsgesetz umschreibt in § 5 die Zulassung zum Rekurs oder zur Beschwerde wie folgt: "In Streitigkeiten über die Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung oder des Planungs- und Baugesetzes ist abweichend von § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Legitimation im vorgeschriebenen Mindestumfang von Art. 33 Abs. 3 lit. a
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
b | die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. |
4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
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4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
BGE 109 Ib 198 S. 200
wird (Verletzung von Regeln über Lichteinfall, Beschattungsdauer, Gebäudehöhe, Abstand, Immissionsschutz usw.). In gleicher Weise werden allgemeine oder spezielle Immissionsschutzvorschriften angerufen, wenn ein Gebäude oder seine Bewirtschaftung auf das nachbarliche Grundstück oder dessen Bewohner nachteilig einwirkt. Sollte das Verwaltungsgericht nur die Abwehr solcher schädigenden Auswirkungen von Bauten als schützenswert erachten, würde es die Rekursbefugnis im Sinne von Art. 103 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
b | die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. |
4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
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4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
BGE 109 Ib 198 S. 201
der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besitzt, auszuschliessen. c) Die vorliegende Konkurrentenbeschwerde lässt diese Problematik deutlich erkennen. Geht man im Sinne der Formulierung von BGE 107 Ib 45 f. E. 1c mit der Minderheit des Verwaltungsgerichts davon aus, das "Berührtsein" in schutzwürdigen Interessen sei stets gegeben, "wenn der Ausgang des Verfahrens, in das der Beschwerdeführer sich einmischen will, seine Interessensphäre zu beeinflussen vermag, er also einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte", so ist eine Abgrenzung gegenüber der nach wie vor verpönten Popularbeschwerde kaum mehr möglich. Es träfe in der Tat zu, dass "beispielsweise sämtliche Hotelbesitzer in der weiteren Umgebung gegen ein Hotelprojekt oder sämtliche Apotheker gegen die Errichtung einer Apotheke Einsprache erheben (könnten), ja alle Hauseigentümer, welche um die Vermietbarkeit ihrer Wohnungen fürchten, gegen den Neubau eines Wohnhauses". d) Eine Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Konkurrentenbeschwerde lässt erkennen, dass ihr ein engeres Verständnis des "Berührtseins" eines Konkurrenten in schützenswerten Interessen zugrunde liegt. Bei konkurrenzierenden Gewerbegenossen dürfe der Kreis der Berechtigten zur Anfechtung von Verwaltungsverfügungen, welche angeblich Konkurrenten rechtswidrig begünstigen, nicht zu weit gespannt werden, wird in BGE 101 Ib 185 f. E. 4a mit Verweisung auf BGE 100 Ib 337 ausdrücklich festgehalten. Soweit das Bundesgericht auf Konkurrentenbeschwerden eintrat, ging es stets um eine von der einschlägigen gesetzlichen Regelung des Bundesrechts erfasste spezielle Beziehung. Einmal war die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften nach Postverkehrsgesetz umstritten (BGE 101 Ib 185 E. 4). Ein anderes Mal ging es um die Anfechtung wirtschaftspolitischer Vorschriften über die Butterversorgung (BGE 101 Ib 89 E. 2), oder es war die Erteilung eines neuen Einfuhrkontingentes für Mahlhafer bzw. die Kontingentszuteilung gemäss den Statuten der Genossenschaft für Getreide- und Futtermittel zu beurteilen (BGE BGE 100 Ib 423 E. 1b, BGE 97 I 297 E. 1c). Umstritten war ferner die Anerkennung von Treuhandgesellschaften als Revisionsstellen gemäss Bankengesetz (BGE 99 Ib 105 E. 1) und die Einrichtung einer Apotheke im
BGE 109 Ib 198 S. 202
Bahnhofgebäude gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung (BGE 98 Ib 229 E. 2, 97 I 592 E. 2). Aus allen diesen Fällen ergibt sich, dass nicht jedes beliebige wirtschaftliche Interesse das erforderliche "Berührtsein" für die Anfechtung einer Verfügung zu begründen vermag. Vielmehr muss eine "spezifische Beziehungsnähe", wie sie etwa durch eine Kontingentsordnung geschaffen wird (BGE 100 Ib 424 E. 1b), vorliegen. Dabei lassen die angeführten Fälle erkennen, dass diese Nähe durch die spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung, welcher die Konkurrenten unterworfen sind, begründet wird, nicht jedoch durch die blosse Befürchtung, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein (BGE 100 Ib 338). Auch ist zu beachten, dass der Vollzug wirtschaftsrechtlicher Ordnungen vielfach ausserhalb der Verwaltung stehenden Körperschaften wie der Genossenschaft für Getreide- und Futtermittel übertragen wird. "Unerlässliches Korrelat einer solchen Auftragsverwaltung bildet eine umfassende Verwaltungsrechtspflege, wie sie mit der Novelle zum Bundesrechtspflegegesetz von 1968 weitgehend verwirklicht worden ist" (LEO SCHÜRMANN, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 1978, S. 332). Die einer derartigen Ordnung unterworfenen Konkurrenten haben ein besonderes Interesse am richtigen Gesetzesvollzug, was sie in höherem Masse als jedermann berührt erscheinen lässt. e) In der vorliegenden Sache geht es um keine derartige spezifische Beziehungsnähe. Was die Beschwerdeführer zu den baurechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung, die der Beschwerdegegnerin für die Erweiterung ihrer bereits bestehenden Anlagen erteilt wurde, vorbringen, vermag diese Nähe nicht zu begründen. Jeder Bauherr hat die für sein Baugrundstück geltenden Anforderungen zu erfüllen. Dass Wert, Lage, Grösse und Gestaltung des Grundstücks zu Wettbewerbsunterschieden führen können, ist verständlich, vermag jedoch keine besondere Betroffenheit des Konkurrenten im Sinne von Art. 103 Abs. 1 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
b | die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. |
4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
BGE 109 Ib 198 S. 203
orientierten Tätigkeit zu erstellen, greift nicht in besonderer Weise in die Interessen des Konkurrenten ein. Der Konkurrent kann daher nicht im Sinne von Art. 103 lit. a
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
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4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
b | die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. |
4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |