Urteilskopf

108 III 65

21. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. November 1982 i.S. Konkursmasse Vinzenz Otto Schwizer (Rekurs)
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 65

BGE 108 III 65 S. 65

Am 26. März 1982 wurde über Vinzenz Otto Schwizer zufolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Am 6. Mai 1982 ersuchte der Schuldner um Freigabe seines Personenwagens Marke
BGE 108 III 65 S. 66

Peugeot 505, Jahrgang 1982, den er wenige Wochen vor der Konkurseröffnung zum Preise von rund Fr. 22'000.-- gekauft hatte. Er machte geltend, er benötige das Auto zur Berufsausübung. Das Konkursamt Willisau als Konkursverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Mai 1982 ab. Eine Beschwerde des Schuldners gegen diese Verfügung wurde vom Amtsgerichtspräsidenten von Willisau am 4. August 1982 abgewiesen, von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen mit Entscheid vom 30. September 1982 gutgeheissen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weist einen Rekurs der Konkursmasse gegen den Entscheid des Obergerichts ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz hat aufgrund einer telefonischen Befragung des Arbeitgebers des Schuldners festgestellt, dieser hätte seine damalige Stellung als "Lüftungsmonteur A" nicht erhalten, wenn er nicht im Besitz eines eigenen Autos gewesen wäre. Die "A-Monteure" müssten nämlich in der Lage sein, ihr Kleinwerkzeug im eigenen Auto mitzuführen. Es entspreche einer allgemein bekannten Übung, dass Monteure der Heizungs- und Lüftungsbranche mit dem eigenen Wagen an ihre jeweiligen Montagestellen fahren müssten. Betriebseigene Fahrzeuge würden lediglich den Service-Monteuren zur Verfügung gestellt. Der Schuldner sei jedoch nicht als Service-Monteur und auch nicht im Hauptgeschäft in Luzern beschäftigt, sondern übe seine Tätigkeit auswärts "auf Montage" aus. Der Weg zur Arbeit führe nicht über die Zentrale in Luzern, sondern direkt vom Wohnort zur Arbeitsstelle. Für die Benutzung des eigenen Autos zur Fahrt auf die verschiedenen Montagestellen beziehe der Schuldner eine Pauschalentschädigung. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden daher das Bundesgericht (Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
OG). Die gegenteiligen Ausführungen in der Rekursschrift sind daher nicht zu hören. Ob die Vorinstanz auf eine telefonisch eingeholte Auskunft abstellen durfte, ist sodann eine Frage des kantonalen Verfahrensrechtes, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rekursverfahren nicht überprüfen kann (Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
OG). Geht man aber von den Feststellungen der
BGE 108 III 65 S. 67

Vorinstanz aus, so ist deren Schluss, das Auto sei für die Berufsausübung des Schuldners im Sinne von Art. 224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
in Verbindung mit Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unentbehrlich, nicht zu beanstanden. Dass der Schuldner während des Beschwerdeverfahrens seine Stelle verliess (später aber wieder zurückkehrte), ist ohne Belang, da es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. der Inventaraufnahme ankommt (BGE 98 III 32, BGE 97 III 59 E. 3).
3. Das Konkursamt macht freilich geltend, es handle sich beim fraglichen Personenwagen um ein Luxusobjekt, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung praktisch neuwertig gewesen sei. Anderes Massevermögen sei nicht vorhanden gewesen. Unter diesen Umständen habe das Fahrzeug nicht einfach freigegeben werden dürfen. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass Kompetenzstücke nach der Rechtsprechung zu Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG dem Schuldner grundsätzlich vorbehaltlos zu belassen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn der Wert des Kompetenzstücks infolge kostbarer Ausstattung oder aus irgend einem andern Grunde in einem offensichtlichen Missverhältnis steht zum Wert eines einfachen Gegenstandes, der dem gleichen Zwecke dient. In einem solchen Fall kann den Gläubigern gestattet werden, dem Schuldner ein entsprechendes, billigeres Ersatzstück zur Verfügung zu stellen (BGE 82 III 152 ff.). Von diesem Auswechslungsrecht ist jedoch nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen; der Schuldner soll dadurch nicht in seiner Persönlichkeit verletzt werden. Im vorliegenden Fall hat die Konkursmasse dem Schuldner kein Ersatzauto angeboten. Dass sie dazu mangels eigener Mittel nicht in der Lage war, ist unerheblich und ändert an der Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Schuldners nichts. Im übrigen hätten die erforderlichen Mittel zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs auch von den Gläubigern vorgeschossen werden können. Heute kommt eine Auswechslung des Fahrzeugs nicht mehr in Frage, da dessen Wert nach den Feststellungen der Vorinstanz infolge der intensiven Benutzung durch den Schuldner mittlerweile massiv gesunken ist, so dass von einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert eines allfälligen Ersatzfahrzeugs nicht mehr gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Fahrzeug zu Recht als Kompetenzstück freigegeben. Es mag freilich stossend erscheinen, dass der Schuldner noch kurz vor der Insolvenzerklärung seine letzten Mittel in einen
BGE 108 III 65 S. 68

neuen, recht teuren Wagen investierte und dadurch dem Zugriff seiner Gläubiger entzog. Als geradezu rechtsmissbräuchlich kann indessen sein Verhalten nicht bezeichnet werden, hätten doch die Gläubiger nach dem Gesagten die Möglichkeit gehabt, dem Schuldner ein billigeres Ersatzauto zur Verfügung zu stellen, so dass der Neuwagen zugunsten der Masse hätte verwertet werden können. Im übrigen handelt es sich bei diesem Wagen entgegen der Ausführungen des Konkursamtes nicht um ein Luxusobjekt im eigentlichen Sinne, wie dies etwa bei einem "Mercedes" der Fall wäre.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 108 III 65
Datum : 11. November 1982
Publiziert : 31. Dezember 1982
Quelle : Bundesgericht
Status : 108 III 65
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 224 SchKG. Kompetenzqualität eines zur Berufsausübung notwendigen Autos. Auswechslung eines luxuriösen Kompetenzstücks


Gesetzesregister
OG: 43  63  81
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
BGE Register
108-III-65 • 82-III-152 • 97-III-57 • 98-III-31
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • vorinstanz • automobil • wert • stelle • konkursmasse • bundesgericht • konkursamt • benutzung • telefon • frage • entscheid • neuwert • arbeitgeber • wiese • mass • sachverhalt • verhalten • konkursverwaltung