108 II 381
73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1982 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste (de):
- Forderungsklage einer verheirateten Frau aus eingebrachtem Gut während der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses; sachliche Zuständigkeit.
- 1. Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 49 OG gegen einen selbständigen Vorentscheid über die Zuständigkeit (E. 1).
- 2. Für die Beurteilung einer Forderung aus eingebrachtem Gut, die eine verheiratete Frau während der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsprozesses gegenüber dem Ehemann gerichtlich geltend macht, ist ausschliesslich der Scheidungsrichter zuständig. Wurde die Forderungsklage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und ist der Scheidungsprozess in der Zwischenzeit abgeschlossen worden, so ist ein Nachverfahren zum Scheidungsprozess durchzuführen (E. 2-4).
Regeste (fr):
- Action concernant une créance en apport de la femme mariée introduite alors que le procès en divorce est pendant; compétence ratione materiae.
- 1. Recevabilité d'un recours, selon l'art. 49 OJ, dirigé contre une décision préjudicielle prise séparément du fond au sujet de la compétence (consid. 1).
- 2. Le juge du divorce est seul compétent pour statuer sur une action judiciaire concernant une créance en apport introduite par la femme mariée contre son époux alors que le procès en divorce est encore pendant. Si l'action portant sur une telle prétention a été ouverte auprès d'un tribunal incompétent et si le procès en divorce s'est achevé dans l'intervalle, il y a lieu de procéder par la voie d'une procédure complémentaire à celle du divorce (consid. 2-4).
Regesto (it):
- Azione concernente un credito per apporto promossa dalla moglie in pendenza della causa di divorzio; competenza per materia.
- 1. Ammissibilità del ricorso per riforma ai sensi dell'art. 49 OG contro una decisione pregiudiziale sulla competenza (consid. 1).
- 2. Solo il giudice del divorzio è competente a decidere su di un'azione concernente un credito per apporto promossa dalla moglie contro il marito in pendenza della causa di divorzio. Se l'azione relativa a tale credito è stata promossa dinanzi a un tribunale incompetente e se nelle more s'è conclusa la causa di divorzio, va iniziata una procedura complementare a quella di divorzio (consid. 2-4).
Sachverhalt ab Seite 382
BGE 108 II 381 S. 382
Während der Hängigkeit des Ehescheidungsprozesses erhob A. X.-Y. beim Bezirksgericht am Wohnort ihres Ehemannes gegen diesen eine Forderungsklage. Sie verlangte von ihm die Bezahlung eines Betrages von Fr. 37'331.80 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 1978. Nach der Darstellung der Klägerin handelt es sich bei dieser Forderung um einen von ihr geerbten restlichen Honoraranspruch, der ihrem 1976 verstorbenen Vater gegenüber dem Beklagten aus Architekturauftrag zugestanden habe; der Beklagte habe seinerzeit seinen Schwiegervater mit der Erstellung eines Ferienhauses beauftragt; daraus habe noch eine restliche Honorarforderung in der eingeklagten Höhe resultiert, auf welche die Klägerin als Universalerbin nie verzichtet habe. Der Beklagte widersetzte sich der Klage und machte zudem geltend, diese sei nicht zulässig. Mit Beschluss vom 11. November 1981 wies das Bezirksgericht die Klage mit der Begründung von der Hand, dass ihr das Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten gemäss Art. 173 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
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1 | Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
2 | Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. |
3 | Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte leitet die Zulässigkeit der Berufung aus Art. 50 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
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1 | Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
2 | Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. |
3 | Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. |
BGE 108 II 381 S. 383
geltend, für die Beurteilung der von der Klägerin eingeklagten Forderung sei auf Grund des Bundesrechts nur der Scheidungsrichter zuständig. Damit rügt er die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit. Die Berufung ist daher nach Art. 49 OG zulässig. Nicht mehr streitig ist, dass das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten gemäss Art. 173 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
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1 | Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
2 | Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. |
3 | Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. |
2. Auszugehen ist davon, dass die Parteien unter dem Güterstand der Güterverbindung lebten. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der eingeklagten Forderung um eingebrachtes Gut der Klägerin handle. Nach Art. 195 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
3. Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, Ansprüche aus eingebrachtem Gut und Ersatzforderungen seien grundsätzlich im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess geltend zu machen. Die Klägerin habe dies im vorliegenden Fall unterlassen. Zwar sei das Scheidungsverfahren noch hängig. Auf den 8. Dezember 1981 sei die Schlussverhandlung vor Bezirksgericht ... angesetzt gewesen und es sei damit zu rechnen, dass die Sache erneut an das Obergericht als Berufungsinstanz weitergezogen werde. Die Klägerin habe schon angedeutet, es sei zu überlegen, ob die hier in Frage stehende Forderung allenfalls im zweitinstanzlichen Scheidungsverfahren geltend zu machen sei. Dies sei indessen nach zürcherischem Prozessrecht ausgeschlossen,
BGE 108 II 381 S. 384
da trotz der grundsätzlichen Zulassung von Klageänderungen im Berufungsverfahren durch § 200 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO) auch in familienrechtlichen Prozessen die sich aus § 61 ZPO ergebenden Schranken der Klageänderung zu beachten seien. Wie es sich damit genau verhält, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, die im Berufungsverfahren vor Bundesgericht nicht geprüft werden kann. Obwohl die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Nebenfolgen einer Scheidung grundsätzlich im Scheidungsurteil geregelt werden müssten, nimmt sie an, die Klägerin müsse die strittige Forderung ausserhalb des Scheidungsprozesses noch gerichtlich geltend machen können. Es frage sich nur, ob dies auf dem Wege des Nachverfahrens als Ergänzung zum Scheidungsurteil oder auf dem Wege des ordentlichen Verfahrens zu geschehen habe. Ein Nachverfahren sei insbesondere dann erforderlich, wenn der Scheidungsrichter aus Versehen oder Unkenntnis eine notwendigerweise zu ordnende Frage zu regeln unterlassen habe; es sei auch für güterrechtliche Ansprüche zulässig. Für die Ergänzung des Scheidungsurteils auf dem Wege eines solchen Verfahrens sei unbekümmert um den Wohnsitz der Parteien das Scheidungsgericht zuständig. Diese Regelung beruhe auf dem Gedanken, dass der Scheidungsrichter, der das unvollständige Urteil gefällt habe, nicht nur bereits die Verhältnisse kenne, sondern auch am ehesten in der Lage sei zu beurteilen, ob es sich um eine unvollständige Ordnung der Nebenfolgen handle. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine notwendige und unumgängliche Ergänzung eines lückenhaften Scheidungsurteils, die beim Scheidungsrichter zu verlangen sei, sondern um einen Sachverhalt, der nicht notwendigerweise mit dem Scheidungsprozess zusammenhänge. Der von der Klägerin erhobene Anspruch könne deshalb auch zum Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens gemacht werden. In dieser Auffassung der Vorinstanz erblickt der Beklagte eine Verletzung des bundesrechtlichen Grundsatzes der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils. Eine Forderung, wie sie hier in Frage stehe, könne nur beim Scheidungsrichter geltend gemacht werden.
4. Die Frage, ob einer Ehefrau aus eingebrachtem Gut eine fällige Forderung gegen den Ehemann zustehe, gehört zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, über die als Nebenfolge der Ehescheidung in der Regel im Scheidungsurteil zu entscheiden ist. Obwohl die Vorinstanz zunächst ebenfalls davon ausgeht, dass ein
BGE 108 II 381 S. 385
solcher Anspruch grundsätzlich im Scheidungsprozess geltend gemacht werden müsse, gelangt sie schliesslich dazu, den notwendigen Zusammenhang des betreffenden Anspruchs mit der Scheidung zu verneinen und die Zuständigkeit des ordentlichen Richters zur Beurteilung der Forderung zu bejahen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen..., so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden. Nur so besteht Gewähr dafür, dass die durch die Scheidung aufgeworfenen Fragen möglichst widerspruchslos und einheitlich geregelt werden. Würde zugelassen, dass einzelne güterrechtliche Ansprüche losgelöst vom Scheidungsprozess bei einem andern Richter geltend gemacht werden könnten, entstünde die Gefahr nicht aufeinander abgestimmter oder sogar widersprüchlicher Urteile. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung mit Billigung der Lehre die Möglichkeit eingeräumt, dass lückenhafte Scheidungsurteile in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Nachverfahren durch den Scheidungsrichter ergänzt werden können (vgl. BGE 104 II 291 mit Hinweisen; COMMENT, Actions du droit de famille suisse non expressément prévues, ZBJV 1935, S. 547 ff.; BÜHLER/SPÜHLER, N. 87 ff. der Vorbemerkungen zu den Art. 149
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
BGE 108 II 381 S. 386
überlassen bleiben sollte (Pr. 8/1919, Nr. 28, S. 76 f.; im gleichen Sinne HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 226; vgl. auch BÜHLER/SPÜHLER, N. 99 zu Art. 154
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 2. Februar 1982 aufgehoben; auf die Klage wird (mangels Zuständigkeit des angerufenen Richters) nicht eingetreten.