Urteilskopf
108 Ib 69
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1982 i.S. O. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 69
BGE 108 Ib 69 S. 69
Aus den Erwägungen:
2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass es bei einem Warnungsentzug - um einen solchen handelt es sich hier - grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen worden ist, zumal Verletzungen von Verkehrsregeln im Ausland nach Art. 101
SVG auf Ersuchen der ausländischen Behörden in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können. Wesentlich erscheint vielmehr, ob die konkreten Tatumstände im Einzelfall es gerechtfertigt erscheinen lassen, den fehlbaren Fahrzeuglenker mittels einer Administrativmassnahme zu warnen. Wurde die Tat, die Anlass zum Warnungsentzug geben soll, im Ausland begangen, ist u.a. insbesondere darauf zu achten, dass das fehlerhafte Verkehrsverhalten im Ausland Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische Entzugsbehörde zu überzeugen vermag; namentlich dürfen die von den ausländischen Behörden ermittelten Tatumstände keine Zweifel offen lassen. Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist Rechnung zu tragen. Diese können unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr geltenden beträchtlich
BGE 108 Ib 69 S. 70
verschieden sein. Liegt zudem eine strafrechtliche Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 102 Ib 61 /62). Diese Auffassung des Bundesgerichts wurde in SJZ 78/1982 S. 69 ff. in Frage gestellt. Danach sollen Administrativmassnahmen bezüglich ihres Geltungs- und Anwendungsbereichs grundsätzlich dem im Strafrecht geltenden Territorialprinzip unterworfen und Ausnahmen nur auf Grund von staatsvertraglichen Vereinbarungen zulässig sein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Grundsätze des Strafrechts nicht vorbehaltlos auf Massnahmen des Verwaltungsrechts übertragen werden können (vgl. auch BGE 107 Ib 32). Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar (BGE 102 Ib 60 E. 3 mit Hinweisen). Von da her gesehen ist unerheblich, ob die Tat, an die eine Administrativmassnahme geknüpft wird, im Ausland begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als auch der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu garantieren. Für den Sicherungsentzug wird im genannten Artikel der SJZ ausdrücklich anerkannt, dass im Ausland begangene Delikte berücksichtigt werden dürfen. Dies muss aber unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit auch für den Warnungsentzug gelten. Für die Verwahrung nach Art. 42 Abs. 1
StGB, die als Massnahme mit dem Warnungsentzug insofern verglichen werden kann, als sie an verübte Delikte anknüpft, hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass auch die im Ausland begangenen Straftaten mit zu berücksichtigen sind, soweit sie nach schweizerischem Recht als vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen strafbar gewesen wären (BGE 101 IV 269 E. 3b).
108 Ib 69
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1982 i.S. O. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 16
SVG).SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
Art. 16
1. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. 2. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] 3. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] 4. Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: a. wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; b. solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] 5. Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: a. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder b. das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] [1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
- Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Ausland begangene Verletzung von Verkehrsregeln zu einem Entzug des Führerausweises führen kann.
Regeste (fr):
- Retrait du permis de conduire pour violation d'une règle de la circulation (art. 16 LCR).
- Confirmation de la jurisprudence selon laquelle une violation des règles de la circulation commise à l'étranger peut entraîner le retrait du permis de conduire.
Regesto (it):
- Revoca della licenza di condurre per violazione di norme della circolazione (art. 16 LCS).
- Conferma della giurisprudenza secondo cui la violazione commessa all'estero di norme della circolazione può comportare la revoca della licenza di condurre.
Erwägungen ab Seite 69
BGE 108 Ib 69 S. 69
Aus den Erwägungen:
2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass es bei einem Warnungsentzug - um einen solchen handelt es sich hier - grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen worden ist, zumal Verletzungen von Verkehrsregeln im Ausland nach Art. 101
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 101 |
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| Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht. | ||||||
| Der Richter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an, verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Recht des Begehungsortes keine solche androht. | ||||||
BGE 108 Ib 69 S. 70
verschieden sein. Liegt zudem eine strafrechtliche Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 102 Ib 61 /62). Diese Auffassung des Bundesgerichts wurde in SJZ 78/1982 S. 69 ff. in Frage gestellt. Danach sollen Administrativmassnahmen bezüglich ihres Geltungs- und Anwendungsbereichs grundsätzlich dem im Strafrecht geltenden Territorialprinzip unterworfen und Ausnahmen nur auf Grund von staatsvertraglichen Vereinbarungen zulässig sein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Grundsätze des Strafrechts nicht vorbehaltlos auf Massnahmen des Verwaltungsrechts übertragen werden können (vgl. auch BGE 107 Ib 32). Der Entzug des Führerausweises stellt eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar (BGE 102 Ib 60 E. 3 mit Hinweisen). Von da her gesehen ist unerheblich, ob die Tat, an die eine Administrativmassnahme geknüpft wird, im Ausland begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als auch der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu garantieren. Für den Sicherungsentzug wird im genannten Artikel der SJZ ausdrücklich anerkannt, dass im Ausland begangene Delikte berücksichtigt werden dürfen. Dies muss aber unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit auch für den Warnungsentzug gelten. Für die Verwahrung nach Art. 42 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 42 |
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| Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1] | ||||||
| Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2] | ||||||
| Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. | ||||||
| Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
Gesetzesregister
SVG 16
SVG 101
StGB 42
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 16 |
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| Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] | ||||||
| Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: | ||||||
| wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; | ||||||
| solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: | ||||||
| die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder | ||||||
| das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] | ||||||
| [1] SR 314.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). [6] SR 641.81 [7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 101 |
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| Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht. | ||||||
| Der Richter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an, verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Recht des Begehungsortes keine solche androht. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 42 |
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| Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1] | ||||||
| Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2] | ||||||
| Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. | ||||||
| Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
BGE Register
SJZ
78/1982 S.69