107 V 36
7. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1981 i.S. Studer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG299 zu erfolgen.
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...376
1 ...376 2 Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.377 3 Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.378 - Beim Entscheid darüber, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft und ob demzufolge die zu Unrecht bezogene Leistung ex tunc oder ex nunc aufzuheben ist, kommt es nicht darauf an, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder Invalidenversicherungs-Kommission) den Fehler begangen hat; entscheidend ist allein die materielle Seite des Fehlers.
Regeste (fr):
- Art. 47 al. 1 LAVS, art. 49 LAI et art. 85 al. 2 RAI.
- Pour décider si l'erreur invoquée à l'appui de la reconsidération d'une décision concerne une question analogue à celles que pose le droit de l'AVS ou au contraire une question spécifique du droit de l'assurance-invalidité et, par conséquent, si la prestation touchée sans droit doit être supprimée ex tunc ou ex nunc, c'est l'aspect matériel de la faute qui est décisif, non l'autorité administrative (caisse de compensation ou commission de l'assurance-invalidité) qui a commis celle-ci.
Regesto (it):
- Art. 47 cpv. 1 LAVS, art. 49 LAI e art. 85 cpv. 2 OAI.
- Per stabilire se l'errore invocato ai fini del riesame riguarda un tema analogo a quelli posti dal diritto sull'AVS oppure al contrario un tema specifico al diritto sull'assicurazione per l'invalidità e, di conseguenza, se la prestazione indebitamente riscossa debba essere restituita ex tunc oppure ex nunc, decisivo è l'aspetto materiale della colpa e non l'autorità amministrativa (cassa di compensazione o commissione dell'assicurazione sull'invalidità) che l'ha commessa.
Erwägungen ab Seite 36
BGE 107 V 36 S. 36
Aus den Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG299 zu erfolgen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...376 |
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1 | ...376 |
2 | Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.377 |
3 | Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.378 |
BGE 107 V 36 S. 37
sich aber nicht dazu, wie Art. 85 Abs. 2
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...376 |
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2 | Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.377 |
3 | Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.378 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...376 |
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2 | Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.377 |
3 | Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.378 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...376 |
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2 | Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.377 |
3 | Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.378 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...376 |
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2 | Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.377 |
3 | Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.378 |
Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung nehmen in ihren Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort zu diesem Punkt Stellung. Zu ihrer nicht näher begründeten Auffassung kam die Vorinstanz möglicherweise aufgrund der Überlegung, dass Fehler, welche einen AHV-analogen Gesichtspunkt betreffen, in der Regel einer Ausgleichskasse unterlaufen, während Fehler in bezug auf einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt von den Invalidenversicherungs-Kommissionen begangen werden. In diesem Sinne äussert sich das Bundesamt
BGE 107 V 36 S. 38
für Sozialversicherung in seinem Kommentar zum erwähnten Grundsatzurteil in ZAK 1980 S. 110 f., wenn es schreibt, "praktisch" komme es darauf an, ob es um den Zuständigkeitsbereich einer Ausgleichskasse oder einer Invalidenversicherungs-Kommission gehe. Es ist indessen festzuhalten, dass nicht generell gesagt werden kann, ein Fehler betreffe einen AHV-analogen Gesichtspunkt, wenn er von einer Ausgleichskasse verursacht worden sei, dagegen einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt, wenn er auf eine Invalidenversicherungs-Kommission zurückgehe. Denn dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Frage, ob die einen früheren Fehler berichtigende Wiedererwägung ex nunc oder ex tunc gilt, nicht von der materiellen Seite her beantwortet würde, sondern bloss aufgrund des Zuständigkeitsbereiches. Die rechtlichen Folgen einer Wiedererwägung würden damit nicht von der Art des Fehlers, sondern von der Funktion des Urhebers im Organisationsschema der AHV/IV-Verwaltung abhängen, was sachlich keineswegs begründet wäre. Zudem fände in diesem Falle der in BGE 105 V 170 Erw. 6a in fine festgehaltene - und auch im bundesamtlichen Kommentar wiedergegebene - Grundsatz keine Beachtung, dass die Art des begangenen Fehlers "in jedem einzelnen Fall zu prüfen" ist. Wenn es mehrheitlich zutreffen sollte, dass Fehler in bezug auf spezifisch IV-rechtliche Gesichtspunkte von den Invalidenversicherungs-Kommission begangen werden, so ist dies bloss die Folge, nicht aber die Grundlage der Regel, dass die AHV-analogen von den spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkten abzugrenzen sind.