Urteilskopf

107 V 127

27. Auszug aus dem Urteil vom 10. April 1981 i.S. Bregenzer gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 127

BGE 107 V 127 S. 127

Aus den Erwägungen:
Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG in dem Sinne ausgelegt, dass die Beschwerdeinstanz gegebenenfalls auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eine Parteientschädigung zusprechen kann (BGE 106 V 126). Diese Auslegung ist nicht so zu verstehen, dass der kantonale Richter nach Belieben eine Parteientschädigung zusprechen kann, wenn er einen Prozess wegen Gegenstandslosigkeit abschreibt. Vielmehr besteht auch hier ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung, wenn die prozessuale Situation die Zusprechung einer solchen Entschädigung rechtfertigt.
  •   DEFRITEN
: 107 V 127
: 10. April 1981
: 31. Dezember 1981
: Bundesgericht
: 107 V 127
: BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Parteientschädigung bei Abschreibung des Prozesses wegen Gegenstandslosigkeit (Präzisierung
: Präzisierung der Rechtsprechung


AHVG: 85
106-V-124 • 107-V-127