107 III 15
5. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Januar 1981 i.S. G. (Rekurs)
Regeste (de):
- Lohnpfändung in der Sondergutsbetreibung gegen die Ehefrau.
- Wird der Lohn der Ehefrau gepfändet, so ist der von der Schuldnerin zu leistende Beitrag an die ehelichen Lasten der Pfändung entzogen. Der unpfändbare Betrag entspricht in der Regel dem Notbedarf der Schuldnerin, sofern nicht geltend gemacht wird, der Ehemann sei auf höhere Leistungen angewiesen.
Regeste (fr):
- Saisie de salaire dans la poursuite dirigée contre une femme mariée, et limitée à ses biens réservés.
- La contribution que la femme doit verser aux charges du mariage échappe à la saisie de son salaire. Le montant insaisissable correspond en général au minimum vital de la débitrice; est réservé le cas où l'on oppose à la saisie le besoin que le mari a d'obtenir des contributions plus élevées.
Regesto (it):
- Pignoramento di salario nell'esecuzione diretta contro una donna coniugata, e limitata ai suoi beni riservati.
- Il contributo che la moglie deve versare per gli oneri del matrimonio sfugge al pignoramento del suo salario. L'ammontare impignorabile corrisponde, di regola, al minimo vitale della debitrice, salvo che sia fatto valere che il marito necessita di un contributo maggiore.
Sachverhalt ab Seite 16
BGE 107 III 15 S. 16
A.- In der Betreibung Nr. 1 580 gegen G. für eine Forderung von Fr. 16'500.-, für welche das Sondergut der Schuldnerin haftet, pfändete das Betreibungsamt Birr am 12. September 1980 vom Nettolohn der Schuldnerin in der Höhe von Fr. 1'105.50 monatlich auf die Dauer eines Jahres eine Quote von 80%. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Schuldnerin beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die pfändbare Quote auf 50% des Nettolohnes herabzusetzen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 1980 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde gut und änderte die Pfändungsverfügung entsprechend dem Antrag der Schuldnerin ab. Auf Beschwerde der Gläubigerin hin hob die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid am 20. November 1980 auf und stellte die ursprüngliche Pfändungsverfügung wieder her.
B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Schuldnerin erneut, die pfändbare Quote auf 50% des Nettolohnes herabzusetzen. Die Gläubigerin enthält sich eines Antrags, während das Betreibungsamt keine Vernehmlassung eingereicht hat.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 192 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
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1 | Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
2 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
BGE 107 III 15 S. 17
zuständigen Behörde vorliegt, haben dabei die Betreibungsbehörden den von der Ehefrau zu leistenden Beitrag vorfrageweise festzusetzen (BGE 94 III 4 ff., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, wie die Pflicht der Ehefrau, aus ihrem Arbeitserwerb einen angemessenen Beitrag an die ehelichen Lasten zu leisten, bei der Lohnpfändung in der gegen die Ehefrau gerichteten Sondergutsbetreibung zu berücksichtigen ist.
2. Die Vorinstanz glaubte, das Problem auf die Weise lösen zu können, dass sie auf das Recht des Ehemannes, sich für seine Ansprüche gegenüber der Ehefrau der Pfändung anzuschliessen (Art. 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen. |
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1 | Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen. |
2 | Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben. |
3 | Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen. |
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1 | Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen. |
2 | Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben. |
3 | Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist. |
3. Wie das Bundesgericht in BGE 66 III 86 ff. entschieden hat, ist der Anspruch des Ehemannes auf einen angemessenen Beitrag der Frau an die ehelichen Lasten grundsätzlich auch in der gegen die Frau gerichteten Betreibung zu wahren. Man kann sich fragen, ob es nicht gerechtfertigt wäre, bei der Pfändung des Lohnes einer Ehefrau den ganzen von dieser zu leistenden Beitrag in Abzug zu bringen. Eine solche Lösung entspräche nicht nur der Praxis in den Betreibungen gegen den Ehemann, sondern würde auch dem Umstand Rechnung tragen, dass mit dem Beitrag der Frau regelmässig auch ein Teil der - infolge ihrer Berufstätigkeit erhöhten - Lebenskosten des Ehepaares gedeckt wird. Die volle Berücksichtigung des Beitrages der Frau an die ehelichen Lasten wäre gleichsam das Gegenstück dafür, dass in der gegen die Frau selber gerichteten Betreibung kein Notbedarf zu berechnen wäre, weil der Ehemann nach Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
BGE 107 III 15 S. 18
des Beitrags der Frau wäre allerdings nicht zu vermeiden, dass der Ehemann und seine Gläubiger durch eine solche Regelung gegenüber den Gläubigern der Frau begünstigt werden könnten, nämlich dann, wenn der Beitrag bei grossem Verdienst der Frau sehr hoch ist. Wie es sich mit dieser Frage verhält, braucht indessen nicht abschliessend entschieden zu werden. Jedenfalls haben es die Gläubiger der Frau hinzunehmen, dass die einem Verdienst nachgehende Schuldnerin als Beitrag an die ehelichen Lasten ihren eigenen Notbedarf selbst deckt und den Ehemann nur den darüber hinausgehenden Familienunterhalt tragen lässt, sofern der Ehemann nicht auf weitere Leistungen der Frau angewiesen ist; sie können sich nicht darauf berufen, dass der Ehemann zum Unterhalt seiner Frau verpflichtet ist, da diese Verpflichtung ausschliesslich im Interesse der Ehefrau und der Familie und keinesfalls zum Vorteil der Gläubiger der Frau aufgestellt worden ist (BGE 66 III 87 /88). Mindestens im Umfang des eigenen Notbedarfs der Ehefrau ist daher eine Beitragspflicht ihrerseits zu unterstellen, die bei der Pfändung ihres Lohnes ohne weiteres zu berücksichtigen ist. Diese Lösung hat den Vorteil der Einfachheit für sich, da es für den Betreibungsbeamten leichter ist, den Notbedarf der Schuldnerin zu errechnen, als zu entscheiden, welcher Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten angemessen ist. Sie entspricht gleichzeitig dem vollstreckungsrechtlichen Grundsatz, dass dem Gläubiger der Zugriff auf das Einkommen seines Schuldners nur insoweit zusteht, als dieses Einkommen das Lebensnotwendige übersteigt. Nur wenn die Schuldnerin oder deren Ehemann geltend machen, der letztere sei auf einen höheren Beitrag an die ehelichen Lasten angewiesen, z.B. weil er diese sonst mit seinem Einkommen nicht zu tragen vermöge, hat der Betreibungsbeamte die Verhältnisse umfassender abzuklären und allenfalls einen höheren Betrag als das Existenzminimum der Frau als Beitrag im Sinne von Art. 192 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
4. Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, der Ehemann sei auf einen höheren Beitrag seiner Frau an die
BGE 107 III 15 S. 19
ehelichen Lasten angewiesen, als es deren Notbedarf entspricht. Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist daher der Notbedarf der Rekurrentin zu ermitteln. Einer Rückweisung an die Vorinstanz bedarf es hiefür nicht. Die Rekurrentin hat mit ihrer Beschwerde und mit dem Rekurs beantragt, die Pfändung auf 50% ihres Lohnes zu beschränken. Über diesen Antrag darf das Bundesgericht nicht hinausgehen (Art. 63 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben; die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Birr vom 12. September 1980 wird dahin abgeändert, dass die Lohnpfändung auf 50% des monatlichen Nettolohnes beschränkt wird.