107 II 489
77. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November 1981 i.S. Barmer Ersatzkasse gegen Luftseilbahn Betten-Bettmeralp AG (Berufung)
Regeste (de):
- Internationales Privatrecht; Anwendung einer ausländischen Subrogationsnorm des Sozialversicherungsrechts.
- Ausländisches öffentliches Recht ist in der Schweiz dann zu berücksichtigen, wenn es das in der Schweiz anwendbare ausländische Privatrecht unterstützt (E. 3).
- Ausländische öffentlichrechtliche Subrogationsklauseln des Sozialversicherungsrechts sind unter dem Vorbehalt der Ähnlichkeit in der Schweiz anzuwenden, sofern die Rechtsstellung des Haftpflichtigen dadurch nicht verschlechtert wird. Die Frage der Haftpflicht ist aber nach dem Recht zu beurteilen, das am Unfallort gilt (E. 4).
- Bei Anwendung des Kumulationsstatuts ist für eine ausländische Krankenversicherung der Rückgriff auf den Haftpflichtigen nur möglich, wenn diesen ein Verschulden trifft. Ist der Haftpflichtige eine juristische Person, so stellt sich die Frage, ob ein Verschulden eines ihrer Organe vorliegt (E. 5).
Regeste (fr):
- Droit international privé; application d'une norme étrangère de subrogation du droit des assurances sociales.
- Il convient de tenir compte du droit public étranger en Suisse, lorsqu'il complète le droit privé applicable dans ce dernier Etat (consid. 3).
- Des clauses de subrogation appartenant au droit public étranger des assurances sociales doivent être appliquées en Suisse sous réserve d'analogie, pour autant que la situation juridique du responsable n'en soit pas aggravée. La question de la responsabilité doit être tranchée conformément au droit du lieu de l'accident (consid. 4).
- En cas d'application de la règle du cumul, une compagnie d'assurance-maladie étrangère n'a la possiblité de se retourner contre le responsable que si ce dernier est coupable d'une faute. Si le responsable est une personne juridique, il convient d'examiner si une faute a été commise par un de ses organes (consid. 5).
Regesto (it):
- Diritto internazionale privato; applicazione di una norma del diritto straniero delle assicurazioni sociali relativa alla surrogazione.
- Occorre tener conto in Svizzera del diritto pubblico straniero ove esso completi il diritto privato straniero applicabile in Svizzera (consid. 3).
- Clausole di surrogazione del diritto pubblico straniero in materia di assicurazioni sociali devono essere applicate in Svizzera, purché analoghe a quelle costi vigenti e in quanto non aggravino la situazione giuridica del responsabile. La questione della responsabilità va risolta conformemente al diritto del luogo dell'infortunio (consid. 4).
- In caso di applicazione della regola del cumulo, una compagnia straniera di assicurazione contro le malattie può esercitare il regresso nei confronti del responsabile solo se quest'ultimo sia incorso in una colpa. Se il responsabile è una persona giuridica, occorre esaminare se una colpa sia imputabile ad uno dei suoi organi (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 490
BGE 107 II 489 S. 490
A.- Am 12. Juli 1972 ereignete sich auf der ersten Sektion der Luftseilbahn Betten-Bettmeralp ein schweres Unglück, bei welchem 12 Personen den Tod fanden und der damals 18jährige Peter Hennemuth aus Deutschland schwer verletzt wurde. Dessen Schadenersatzforderungen wurden durch Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 6. September 1979 im Betrage von rund Fr. 230'000.-- gutgeheissen. Ferner wurden Peter Hennemuth eine lebenslängliche monatliche Rente von Fr. 2'700.-- und eine lebenslängliche monatliche Entschädigung von Fr. 720.-- für Pflegekosten, beide Beträge mit einer Indexklausel versehen, sowie ein einmaliger Betrag von Fr. 4'500.-- für den Umbau von Autos zugesprochen, und es wurde ihm davon Akt gegeben, dass die Luftseilbahn Betten-Bettmeralp AG sich bereit erklärt habe, sämtliche in Zukunft anfallenden Arzt-, Arznei- und Spitalkosten, die Kosten der Dialyse und Behandlung sowie der Hilfsmittel (Rollstühle) zu bezahlen, soweit diese nicht von einer öffentlichen Krankenkasse der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden. In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt, Peter Hennemuth habe von der Ortskrankenkasse Essen Leistungen in der Höhe von DM 114'753.-- und von der Barmer Ersatzkasse, bei der er seit dem 22. Februar 1974 versichert sei, bis Ende 1977 solche in der Höhe von DM 126'077.78 bezogen; diese Heilungskosten könne er nicht auch noch von der Luftseilbahn Betten-Bettmeralp AG verlangen.
B.- Mit Klageschrift vom 8. Juli 1976 machte die Barmer Ersatzkasse gegen die Luftseilbahn Betten-Bettmeralp AG eine Regressforderung von Fr. 146'083.40 geltend. Nach durchgeführter Prozessinstruktion schlossen die Parteien vor dem Kantonsgericht Wallis am 26. Januar 1981 eine Prozessvereinbarung, wonach das Kantonsgericht Wallis nur darüber zu entscheiden habe, ob die Barmer Ersatzkasse berechtigt sei, die für Peter Hennemuth erbrachten Krankenkassenleistungen von der Luftseilbahn Betten-Bettmeralp AG zurückzufordern; für den Fall, dass sich die Parteien
BGE 107 II 489 S. 491
über die Höhe einer allfälligen Regressforderung nicht einigen könnten, sahen sie ein Schiedsgerichtsverfahren vor. Demgemäss lautete das Rechtsbegehren der Barmer Ersatzkasse lediglich noch auf Anerkennung des Regressrechtes. Die Klage wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 27. Februar 1981 abgewiesen.
C.- Mit ihrer Berufung ans Bundesgericht beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage im Rahmen der Prozessvereinbarung vom 26. Januar 1981. Die Beklagte lässt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Streitwert des vorliegenden Prozesses übersteigt offensichtlich den Betrag von Fr. 15'000.--. Es bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Einigen sich die Parteien darauf, nur einzelne Teile eines Rechtsstreites den staatlichen Gerichten zu unterbreiten, andere Fragen dagegen einer schiedsgerichtlichen Erledigung vorzubehalten, so liegt mit Bezug auf die den staatlichen Gerichten unterbreiteten Streitfragen ein Endurteil vor, das mit der Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 41 II 696).
2. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Klage war schon vor dem Kantonsgericht unbestritten und bildet nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Weiter sind die Parteien auch darüber einig, dass die Klägerin eine Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechts ist und dass ihr nach deutschem öffentlichem Recht (§ 1542 der Reichsversicherungsordnung, RVO) im Sinne einer gesetzlichen Subrogation ein allgemeines Regressrecht gegen alle jene Personen zusteht, gegen welche der Versicherte nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz seines Schadens beanspruchen kann. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob die Klägerin sich im international-privatrechtlichen Verhältnis gegenüber einem schweizerischen Beklagten auf dieses Regressrecht berufen könne. Das ist in erster Linie eine Frage des schweizerischen internationalen Privatrechts, die der Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Dabei besteht auch Einigkeit darüber, dass die Frage nicht nach einem Staatsvertrag zu beurteilen ist, weil das einzige in Betracht fallende Abkommen zwischen der Schweizerischen
BGE 107 II 489 S. 492
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (AS 1966 S. 602) sich in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die Altershilfe für Landwirte, die gesetzliche Unfallversicherung und das Kindergeld sowie in der Schweiz auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die staatliche obligatorische Unfallversicherung und die Familienzulagen bezieht. Dagegen werden Leistungen von Krankenkassen durch dieses Abkommen nicht erfasst. Keine Bedeutung kommt schliesslich auch dem im vorinstanzlichen Urteil erörterten sogenannten Quotenvorrecht zu, weil sich die Frage nach einem solchen Vorrecht nur stellt, wenn ein Haftpflichtiger lediglich zu teilweisem Ersatz des Schadens verpflichtet ist (vgl. BGE 104 II 309 E. 9d mit Hinweisen).
3. § 1542 RVO, auf welchen die Klägerin ihren Regressanspruch stützt, ist eine Vorschrift des deutschen öffentlichen Rechts. Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts gilt öffentliches Recht in der Regel nur in jenem Staat, der es erlassen hat (Territorialitätsprinzip). Diesem Grundsatz folgt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 95 II 114, BGE 82 I 197, BGE 80 II 61 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre), jedoch mit der Einschränkung, dass ausländisches öffentliches Recht in der Schweiz dann zu berücksichtigen ist, wenn es das in der Schweiz anwendbare ausländische Privatrecht unterstützt, insbesondere in das Privatrecht oder in privatrechtliche Verhältnisse vorwiegend oder ausschliesslich zum Schutze privater Interessen eingreift. Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Bei der Vorschrift von § 1542 RVO handelt es sich um eine Regressnorm, die, wie noch darzulegen sein wird, auch in der Schweiz und in anderen Staaten sowohl im öffentlichen wie im privaten Recht vorzukommen pflegt. Das Bundesgericht hat schon im Jahre 1913 die öffentlichrechtliche Vorschrift von § 140 des deutschen Reichs-Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes als in der Schweiz anwendbar erklärt, weil sie nicht wesentlich von der Regressordnung von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
BGE 107 II 489 S. 493
S. 135 f. wiedergegebenen Urteil grundsätzlich auf dem gleichen Standpunkt; es hat die Nichtanwendung einer ausländischen Subrogationsnorm nur deswegen als nicht willkürlich bezeichnet, weil die betreffende ausländische (französische) Rechtsordnung nicht Gegenrecht halte. Der deutsche Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. April 1966 in VersR 1966 S. 662 ff.) und der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (Urteil vom 14. Mai 1975 in ZVR 21/1976 S. 79 ff.) haben im gleichen Sinne entschieden. Diese Auffassung entspricht auch der einhelligen schweizerischen Lehre (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Allgemeine Einleitung zu Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
4. Ist somit die Anwendung einer ausländischen öffentlichrechtlichen Subrogationsnorm in der Schweiz durch das schweizerische internationale Privatrecht nicht zum vorneherein ausgeschlossen, so bleibt zu prüfen, nach welchen Grundsätzen sich die Anwendbarkeit im einzelnen Fall richtet. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass nach allgemeiner Auffassung die Frage der Haftpflicht nach dem Recht des Unfallortes zu beurteilen ist. Will ein ausländischer Sozialversicherer aufgrund von ihm erbrachter Leistungen in die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen subrogieren, so bieten sich drei Möglichkeiten an, um das auf diese Subrogation anwendbare Recht zu bestimmen: a) Die Subrogation richtet sich wie die Hauptforderung ausschliesslich nach dem Recht des Unfallortes, im vorliegenden Falle also nach schweizerischem Recht (sog. Haftpflichtstatut). b) Für die Subrogation ist ausschliesslich die Rechtsordnung massgebend, die das Versicherungsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem die Subrogation beanspruchenden Sozialversicherungsträger beherrscht, im vorliegenden Fall also das deutsche Recht (sog. Versicherungsstatut). c) Die Subrogation wird nur dann zugelassen, wenn sie im konkreten Einzelfall sowohl vom Haftpflicht- wie vom Versicherungsstatut vorgesehen ist (sog. Kumulationsstatut). Die herrschende schweizerische Lehre befürwortet die Anwendung
BGE 107 II 489 S. 494
des Kumulationsstatuts (MAURER, a.a.O., S. 415 ff.; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, a.a.O., N. 381-383; VISCHER, a.a.O., S. 243 ff.; STEIN, a.a.O., S. 99 ff.; KARRER, Der Regress des Versicherers gegen Dritthaftpflichtige, Diss. Zürich 1965, S. 107 ff.). Dabei nehmen die meisten Autoren an, die Frage, ob überhaupt eine Subrogation stattfinde, richte sich nach dem Versicherungsstatut; der Regress könne aber nur zugestanden werden, wenn auch das Haftpflichtstatut im zu beurteilenden Falle eine Subrogation zulassen würde (ähnlich auch KELLER, a.a.O., S. 328 ff., der allerdings im Falle öffentlichrechtlicher Subrogationsbestimmungen die Subrogation generell zulassen will, unter dem Vorbehalt, dass auch das Haftpflichtstatut die Abtretbarkeit der Forderung zulässt und dass diesem auch alle mit dem Gläubigerwechsel zusammenhängenden Fragen unterstellt werden). Demgegenüber steht die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorwiegend auf dem Boden des Versicherungsstatuts, wobei immerhin festgehalten wurde, die Rechtsstellung des Haftpflichtigen dürfe dadurch nicht verschlechtert werden (BGE 98 II 237, BGE 88 II 437 E. 3, BGE 85 II 272, BGE 74 II 88 und BGE 39 II 76 E. 4). Damit hat sich aber auch das Bundesgericht im Grunde für das Kumulationsstatut ausgesprochen. Es hat sinngemäss erklärt, dass das ausländische Sozialversicherungsrecht unter dem Vorbehalt der Rechtsähnlichkeit anzuwenden sei. Diese Lösung erscheint als durchaus angemessen; es rechtfertigt sich, im abkommensfreien Raum ausländisches Subrogationsrecht nur anzuwenden, wenn dadurch die Lage des einheimischen Schuldners nicht verschlechtert wird (vgl. MAURER, a.a.O., S. 416 f.). Ebenfalls auf dem Boden des Kumulationsstatuts steht der Entwurf für ein Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) in Art. 142 Abs. 1. Eine Ausnahme ist allerdings vorgesehen für Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wozu insbesondere Sozialversicherungsträger gehören; diese subrogieren ausschliesslich nach ihrem eigenen Recht, d.h. sie unterstehen dem Versicherungsstatut (Art. 142 Abs. 3; vgl. auch den Begleitbericht zum Gesetzesentwurf, S. 154 ff.). Die in neuerer Zeit von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen sehen meist das Kumulationsstatut vor (Abkommen über soziale Sicherheit mit Deutschland vom 25. Februar 1964, Art. 39, AS 1966 S. 615, mit Österreich vom 15. November 1967, Art. 31, AS 1969 S. 25, mit Luxemburg vom 3. Juni 1967, Art. 22, AS 1969 S. 419, mit Spanien vom 13. Oktober 1969, Art. 28, AS 1970 S. 963, mit den Niederlanden vom 27. Mai 1970, Art. 20, AS 1971
BGE 107 II 489 S. 495
S. 1044, mit Griechenland vom 1. Juni 1973, Art. 28, AS 1974 S. 1693, mit Portugal vom 11. September 1975, Art. 36, AS 1977 S. 305, und mit Belgien vom 24. September 1975, Art. 38, AS 1977 S. 726). Demgegenüber folgen das Abkommen mit Frankreich vom 3. Juli 1975 (Art. 35, AS 1976 S. 2076) allgemein und jenes mit der Türkei vom 1. Mai 1969 (Art. 22, AS 1971 S. 1776) für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten dem Versicherungsstatut.
5. Nach dem Ausgeführten ist im vorliegenden Fall das Kumulationsstatut anzuwenden, d.h. es ist zu prüfen, ob sowohl das schweizerische wie das deutsche Recht die Subrogation zulassen. a) Die Klägerin kann nicht der öffentlichrechtlichen schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gleichgestellt werden, wie die Berufungsschrift geltend macht. Sie entspricht viel eher einer schweizerischen Krankenkasse im Sinne des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG, SR 832.01). Dieses Gesetz sieht für die Krankenversicherung (im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung, Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
BGE 107 II 489 S. 496
Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass der vom Bundesrat bereits verabschiedete Entwurf zu einer Revision des Krankenversicherungsgesetzes in Art. 32 (BBl 1981 II 1253, Erläuterungen dazu S. 1987) den Trägern der sozialen Krankenversicherung das gleiche umfassende Regressrecht zugestehen will, wie es die obligatorische Unfallversicherung gemäss Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
BGE 107 II 489 S. 497
sich, dass er strafrechtlich verurteilt worden ist. Im Strafurteil des Kantonsgerichts Wallis vom 3./4. März 1977 wurde dem Betriebsleiter Imhof in der Tat ein schweres Verschulden zur Last gelegt, das zu dessen Verurteilung zu zehn Monaten Gefängnis wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fortgesetzter Störung des öffentlichen Verkehrs führte. Nach Art. 53 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
BGE 107 II 489 S. 498
Sozialversicherungsträger einen solchen Regressanspruch erheben würde. So betrachtet, könnte von einer Schlechterstellung der Beklagten nicht gesprochen werden; sie müsste sich auch dem Regressanspruch einer schweizerischen Krankenkasse unterziehen.
6. Schliesslich hat die Beklagte in der Berufungsantwort noch den Einwand erhoben, die Klägerin könne auch deswegen keinen Regressanspruch geltend machen, weil Peter Hennemuth zum Zeitpunkt des Unfalles noch gar nicht bei ihr versichert gewesen, sondern der Kasse erst am 22. Februar 1974 beigetreten sei. Es ist nicht ganz klar, ob die Beklagte diesen Einwand bereits im Verfahren vor Kantonsgericht erhoben hat. Jedenfalls ist im vorinstanzlichen Urteil davon mit keinem Wort die Rede, und auch in den Akten findet sich darüber nichts. Es ist daher fraglich, ob dieser Einwand überhaupt noch zulässig sei. Das kann aber offen bleiben, weil er auf jeden Fall unbegründet ist. Voraussetzung für eine Subrogation ist nach schweizerischem wie nach deutschem Recht ausschliesslich, dass der Versicherer aufgrund eines Ereignisses Leistungen erbracht hat, die der Versicherte wegen des gleichen Ereignisses auch gegenüber dem Haftpflichtigen hätte geltend machen können. Ob der Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen schon mit dem Unfall oder erst später entstanden ist, ist demgegenüber bedeutungslos.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 27. Februar 1981 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.