BGE-107-II-381
Urteilskopf
107 II 381
59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. September 1981 i.S. Jankovich gegen AG für Baurationalisierung (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 50 Abs. 1
OG.
- Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden.
Regeste (fr):
- Art. 50 al. 1 OJ.
- Une décision en matière de preuves peut aussi constituer une décision incidente prise séparément du fond, au sens de cette disposition, lorsqu'elle est de nature à préjuger le fond et que ses considérants lient la juridiction cantonale pour la suite de la procédure.
Regesto (it):
- Art. 50 cpv. 1
OG.
- Una decisione in materia di prove può costituire una decisione incidentale emanata separatamente dal merito ove abbia rilevanza pregiudiziale per il merito e ove i suoi considerandi vincolino il giudice cantonale nel prosieguo della procedura.
Sachverhalt ab Seite 381
BGE 107 II 381 S. 381
In einem Forderungsprozess gegen die AG für Baurationalisierung beantragte Jankovich dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen: festzustellen, dass die Beklagte ihm Lizenzgebühren schulde (Begehren 1); die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 1'260'870.70 nebst 5% Zins seit verschiedenen Verfalldaten zu bezahlen (Begehren 2); ihm einen noch zu beziffernden Schaden wegen Nichteinhaltung des Lizenzvertrages (Begehren 3), eventuell einen solchen aus Nachahmung der Patente zu ersetzen und weitere Nachahmungen zu unterlassen (Begehren 4). Das Handelsgericht fand, dass zur Streitfrage eine Expertise einzuholen und Urkunden zu edieren seien; da der Lizenzvertrag nur Mindestumsatzzahlen, nicht aber Mindestvergütungen vorsehe, müssten die geschuldeten Lizenzgebühren aufgrund des effektiven Umsatzes ermittelt werden. Es beschloss am 4. November 1980, in diesem Sinne Beweise zu erheben. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss Berufung eingelegt, die vom Bundesgericht zugelassen, aber abgewiesen wird.
BGE 107 II 381 S. 382
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 50


BGE 107 II 381 S. 383
Bedeutung des Entscheides und seine Selbständigkeit gegenüber dem späteren Endentscheid (BIRCHMEIER, Kommentar zum OG S. 179). Beides trifft hier zu; begrifflich können deshalb unter den in Art. 50




BGE 107 II 381 S. 384
wäre (LUTZ, N. 3 zu Art. 220

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 220 Einleitung - Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet. |


SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 220 Einleitung - Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung. |
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1 | Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung. |
2 | Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. |
3 | Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person - 1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen. |
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1 | Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen. |
2 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen. |
Gesetzesregister
OG 50OG 66
ZPO 185
ZPO 186
ZPO 220
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 185 Auftrag - 1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung. |
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1 | Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung. |
2 | Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. |
3 | Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person - 1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen. |
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1 | Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen. |
2 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen. |
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BBl