101 II 172
32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1975 i.S. Grimm gegen Strebel.
Regeste (de):
- Art. 50 Abs. 1 OG.
- Ein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann sofort herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht selbst ihn fällen kann.
Regeste (fr):
- Art. 50 al. 1 OJ.
- Une décision finale au sens de cette disposition légale ne peut être provoquée immédiatement que lorsque le Tribunal fédéral lui-même peut la rendre.
Regesto (it):
- Art. 50 cpv. 1 OG.
- Una decisione finale nell'accezione di questa norma è suscettibile di essere provocata immediatamente solo se può essere resa dal Tribunale federale stesso.
Sachverhalt ab Seite 172
BGE 101 II 172 S. 172
A.- Grimm als Arbeitnehmer klagte gegen Frau Strebel auf Zahlung von Fr. 8'365.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1974 "(abzüglich AHV/IV)". Er berief sich auf ein Arbeitsverhältnis, das er auf Ende Dezember 1973 gekündigt hatte. Das Bezirksgericht Zürich führte im Urteil vom 21. Mai 1974 aus, die Beklagte habe trotz Fristansetzung die Klage nicht beantwortet. Damit habe sie gemäss § 150 ZPO die tatsächlichen Klagegründe anerkannt und auf jegliche Einrede verzichtet. Da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als ausgewiesen erschienen, sei die Klage daher in vollem Umfange gutzuheissen. Das Bezirksgericht erkannte deshalb: "Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'365.-- zu bezahlen nebst 5% Zins seit 1. Januar 1974 (abzüglich AHV/IV)."
B.- Die Beklagte appellierte an das Obergericht des Kantons Zürich, das dieses Urteil am 20. Februar 1975 aufhob und den Prozess "im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung" an die
BGE 101 II 172 S. 173
erste Instanz zurückwies. Die Begründung lautet im wesentlichen dahin, Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
C.- Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichtes Berufung eingelegt. Er beantragt, es aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid, wie er hier vorliegt, ist die Berufung nur zulässig, "wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint" (Art. 50 Abs. 1 OG). Ein Endentscheid kann nur dann sofort herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht selbst ihn fällen kann. Im vorliegenden Falle ist das ausgeschlossen. Das Obergericht hat nur entschieden, Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
BGE 101 II 172 S. 174
Sachverhalt feststelle und das Klagebegehren materiell beurteile. Daran vermag auch die Erklärung des Klägers, er sei im Sinne eines Eventualantrages bereit, die von der Beklagten in zweiter Instanz eingereichten Beweismittel gegen sich gelten zu lassen, nichts zu ändern.
2. Da auf die Berufung schon gemäss Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.