107 II 292
44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. August 1981 i.S. M. gegen M. (Berufung)
Regeste (de):
- Scheidungsprozess.
- Ist die Berufung gegen ein Scheidungsurteil zulässig, wenn nur streitig ist, ob auch dem Berufungsbeklagten ein Scheidungsanspruch zusteht (E. 1)?
- Scheidungsrechtliche Behandlung von Nachzahlungen der IV an die Ehefrau.
- Die invalide Ehefrau hat sich eine Rentennachzahlung der IV nicht an die künftigen Unterhaltsbeiträge für die Kinder anrechnen zu lassen. Eine solche Zahlung hat Sondergutscharakter (E. 4, 5).
Regeste (fr):
- Procédure de divorce.
- La voie du recours en réforme est-elle ouverte contre un prononcé de divorce lorsque seul reste litigieux le droit pour la partie intimée de faire admettre également son action en divorce (consid. 1)?
- Sort, en cas de divorce, des "paiements après coup" que la femme reçoit de l'assurance-invalidité.
- On ne doit pas imputer les "paiements après coup", que la femme invalide reçoit de l'assurance invalidité, sur les contributions futures qui lui sont dues pour l'entretien des enfants. De tels paiements sont constitutifs de biens réservés (consid. 4 et 5).
Regesto (it):
- Procedura di divorzio.
- È ammissibile il ricorso per riforma laddove sia soltanto litigioso se il diritto di ottenere il divorzio spetti anche al convenuto in ricorso (consid. 1)?
- Attribuzione in caso di divorzio dei pagamenti dell'assicurazione per l'invalidità ricevuti dalla moglie a titolo di ricupero.
- I pagamenti ottenuti dalla moglie a titolo di ricupero dall'assicurazione per l'invalidità non possono essere imputati ai contributi futuri a lei dovuti per il mantenimento dei figli. Tali versamenti costituiscono beni riservati (consid. 4, 5).
Sachverhalt ab Seite 292
BGE 107 II 292 S. 292
A.- Der 1939 geborene Walter M., von Beruf Fernmeldeassistent, und die vier Jahre jüngere Rita R. heirateten im Jahre 1963 in Basel. Aus der Ehe gingen die Söhne Jürg, geboren 1966, und Urs, geboren 1968, hervor. Die Ehefrau leidet an Polyarthritis und bezieht für sich und die Kinder eine IV-Rente.
BGE 107 II 292 S. 293
B.- Im November 1977 leitete Walter M. beim Friedensrichteramt Birsfelden eine Klage auf Scheidung seiner Ehe ein, die er auf Art. 142 ZGB stützte. Seine Ehefrau erhob Widerklage gemäss Art. 137 ZGB, indem sie sich darauf berief, der Kläger habe seit September 1977 ein Verhältnis mit einer andern Frau, das die Ursache für das Scheitern der Ehe bilde. Mit Urteil vom 23. August 1979 hiess das Bezirksgericht Arlesheim beide Scheidungsklagen gut, stellte die beiden Söhne unter die elterliche Gewalt der Beklagten, regelte die güterrechtlichen Verhältnisse und verpflichtete den Kläger, für die Kinder monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 375.-- bis zum vollendeten 14. Altersjahr und von Fr. 400.-- bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für die Beklagte solche von Fr. 500.-- zu bezahlen. Auf Appellation beider Parteien hin änderte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 20. Januar 1981 den erstinstanzlichen Entscheid insofern ab, als es den Kläger verpflichtete, der Beklagten als Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 152 ZGB bis zum 31. Dezember 1984 Fr. 300.--, von da an bis zum 30. Juni 1986 Fr. 600.-- und von da an Fr. 800.-- pro Monat zu bezahlen.
C.- Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Kläger Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt, die Widerklage ohne Zusprechung einer Rente an die Beklagte abzuweisen. Ferner verlangt er, die Beklagte sei zu verpflichten, sich die Nachzahlung der IV im Betrag von Fr. 11'785.-- an die künftigen Unterhaltsbeiträge für die Kinder anrechnen zu lassen; eventuell habe sie ihm davon den Betrag von Fr. 7'856.-- zu bezahlen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Da die Beklagte gegen die Gutheissung der Hauptklage keine Berufung eingelegt hat, ist im Scheidungspunkt nur streitig, ob die Vorinstanz auch die gestützt auf Art. 137 ZGB erhobene Widerklage zu Recht gutgeheissen habe (vgl. BGE 98 II 8 /9). Wie das Bundesgericht in BGE 106 II 117 ff. entschieden hat, ist eine Berufung, mit der einzig bezweckt wird, einem Scheidungsurteil einen anderen Scheidungsgrund zugrundezulegen, nicht zulässig. Man kann sich fragen, ob diese Rechtsprechung nicht auch auf einen Fall wie den vorliegenden angewendet werden sollte, wo es
BGE 107 II 292 S. 294
nicht nur um den Scheidungsgrund, sondern vielmehr darum geht, ob auch der Beklagten ein eigener Scheidungsanspruch zusteht. Da die Ehe der Parteien ohnehin geschieden wird, leuchtet nicht ohne weiteres ein, welches rechtliche Interesse der Kläger an der Anweisung der Widerklage hat (vgl. HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 216 N. 17; anderseits BÜHLER/SPÜHLER, N. 46 zu Art. 146 ZGB). Für die sachgerechte Regelung der Scheidungsfolgen kommt es nicht darauf an, ob die Scheidung auch in Gutheissung der Widerklage ausgesprochen wird (vgl. BGE 106 II 119 E. 2a). Freilich kann der Entscheid über die Widerklage den kantonalen Kostenspruch beeinflussen. Dieser kann aber für sich allein nicht zum Gegenstand einer Berufung gemacht werden. Die Frage der Zulässigkeit der Berufung braucht im vorliegenden Fall indessen nicht entschieden zu werden, da die Widerklage, wie sich im folgenden ergibt, zu Recht gutgeheissen worden ist. (...)
4. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verurteilen, sich die Nachzahlung der IV von Fr. 11'785.-- gemäss Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 1980 an das Obergericht im vollen Betrag an die künftigen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder anrechnen zu lassen. Am 27. März 1980 hatte er im Verfahren gemäss Art. 145 ZGB die Rückzahlung dieser Rentennachzahlung an sich selbst verlangt im Sinne einer rückwirkenden Anrechnung auf die Unterhaltsbeiträge, die er vom Mai 1978 bis Dezember 1979 bezahlt hatte. Ferner hatte er eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab Januar 1980 beantragt. In seiner Verfügung vom 23. April 1980 trug der Obergerichtspräsident dem Begehren des Klägers insofern Rechnung, als er eine Reduktion der während des Prozesses geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 1980 anordnete, und zwar mit der Begründung, dass die Nachzahlung der IV-Rente an die Beklagte eine gewisse Entlastung des Klägers rechtfertige. Damit ist dem Begehren des Klägers bereits in gewissem Umfang entsprochen worden. Sodann berücksichtigte das Obergericht die Nachzahlung auch im Scheidungsurteil bei der Festsetzung der Bedürftigkeitsrente der Beklagten. Es geht nun nicht an, im Sinne des klägerischen Begehrens wegen der Nachzahlung auch noch die Kinderalimente für die Zukunft zu reduzieren, zumal diese Zahlung, soweit sie sich überhaupt auf die Kinderrenten bezieht, an den zukünftigen Bedürfnissen
BGE 107 II 292 S. 295
der Kinder nichts ändert, sondern nur Ersatz bieten soll dafür, dass die Renten in der Vergangenheit zu gering waren. Im übrigen kann man sich fragen, ob auf das klägerische Begehren in der Form, in der es gestellt wurde, überhaupt eingetreten werden kann. Der Kläger unterlässt es nämlich, zu präzisieren, in welcher Weise die Anrechnung zu geschehen hätte und welcher Betrag pro Monat an die - an sich nicht mehr in Frage gestellten - Kinderalimente angerechnet werden müsste. Wie dem auch sei, kann jedenfalls auch in diesem Punkt von einer Bundesrechtsverletzung nicht gesprochen werden.
5. Für den Fall, dass die Nachzahlung der IV von Fr. 11'785.-- nicht an die Kinderunterhaltsbeiträge angerechnet, werden sollte, beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm zwei Drittel dieses Betrags, nämlich Fr. 7'856.--, zu bezahlen. Er betrachtet die Nachzahlung als Mannesgut, weil er im Zeitraum vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1979 seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten bzw. seinen Kindern entsprechend den Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten voll und ganz nachgekommen sei. Doch ist er bereit, den Betrag als Errungenschaft entsprechend den Regeln der Güterverbindung zu teilen. Diesem Antrag kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil die Nachzahlung bereits bei der Regelung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB sowie bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil berücksichtigt worden ist. Würde der Betrag der Beklagten entzogen, so müsste die ihr zustehende Rente entsprechend erhöht werden. Aber auch in güterrechtlicher Hinsicht ist der Standpunkt des Klägers nicht begründet. Die Renten der Invalidenversicherung knüpfen unmittelbar an die Erwerbstätigkeit oder besser: an das Erwerbseinkommen an (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
|
1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. |
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1 | Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. |
2 | Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17 |
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1 | Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17 |
1bis | Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 68 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 136 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20 |
2 | Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
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1 | Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
1bis | Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31 |
2 | Von der Beitragspflicht sind befreit: |
a | die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; |
d | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. |
e | ...35 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36 |
4 | Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: |
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
|
1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
BGE 107 II 292 S. 296
betätigen zu können. Als Aufgabenbereich der Hausfrauen gilt dabei die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehemannes sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 35 Kinderrente - 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. |
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1 | Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. |
2 | ...225 |
3 | Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.226 |
4 | Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG227) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.228 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 31 Bestimmung der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer IV-Rente gleichzustellen. Die Artikel 30, 36-40, 43, 47 und 50 IVG gelten sinngemäss. |
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1 | Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer IV-Rente gleichzustellen. Die Artikel 30, 36-40, 43, 47 und 50 IVG gelten sinngemäss. |
2 | Hat die versicherte Person zusätzlich zu einer laufenden IV-Rente Anspruch auf eine Übergangsleistung, so werden die IV-Rente und die Übergangsleistung in Form einer einzigen Leistung ausgerichtet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
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1 | Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
2 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
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1 | Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
2 | Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231 |
3 | ...232 |
4 | Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
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1 | Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
2 | Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: |
a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
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1 | Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |
2 | Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 31 Neufestsetzung der Rente - Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. |
BGE 107 II 292 S. 297
oder nicht. Für die Berechnung der ihnen zustehenden IV-Rente wird auf allfällige vor der Verheiratung bezahlte Beiträge abgestellt oder - wie im vorliegenden Fall - auf solche aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit während der Ehe. Für den Sondergutcharakter könnte schliesslich auch angeführt werden, dass die Renten höchstpersönliche Leistungen sind, die weder abgetreten noch verpfändet noch in eine Zwangsvollstreckung einbezogen werden dürfen (Art. 50
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. |
2 | Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG302 sinngemäss Anwendung. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 20 - 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106 |
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1 | Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.106 |
2 | Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: |
a | die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG107, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952108 und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952109 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; |
b | Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; |
c | die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.110 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
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1 | Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
2 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |