107 Ib 167
31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. März 1981 i.S. Kantonales Steueramt Zürich gegen X. und Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Verfahren (Art. 105 Abs. 2 und 114 Abs. 1 OG).
- 1. Berücksichtigung verspäteter Parteibegehren bei Abgabestreitigkeiten (Art. 114 Abs. 1 OG) (E. 1a)?
- 2. Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG (E. 1b)?
Regeste (fr):
- Procédure (art. 105 al. 2 et 114 al. 1 OJ).
- 1. Peut-on, en matière de contributions publiques, prendre en considération des conclusions que les parties ont déposées tardivement (art. 114 al. 1 OJ) (consid. 1a)?
- 2. Peut-on tenir compte, dans le cadre de l'art. 105 al. 2 OJ, d'une modification des circonstances de fait postérieure à la décision attaquée (consid. 1b)?
Regesto (it):
- Procedura (art. 105 cpv. 2 . 114 cpv. 1 OG).
- 1. Possono essere considerate, in materia di contribuzioni pubbliche, conclusioni presentate tardivamente da una parte? (art. 114 cpv. 1 OG) (consid. 1a).
- 2. Può essere tenuto conto, nel quadro dell'art. 105 cpv. 2 OG, di una modificazione delle circostanze di fatto intervenuta dopo che sia stata pronunciata la decisione impugnata (consid. 1b)?
Sachverhalt ab Seite 168
BGE 107 Ib 167 S. 168
Das kantonale Steueramt erhob am 7. September 1978 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Wehrsteuerrekurskommission, worin diese den Kapitalgewinn aus der Privatentnahme eines Grundstückes festsetzte. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 1978 beantragte die Steuerpflichtige Abweisung der Beschwerde und Änderung zu ihren Gunsten. Mit Brief vom 21. Dezember 1978 teilte sie dem Bundesgericht mit, dass das betreffende Grundstück inzwischen zu einem tieferen Preis als dem vom Experten geschätzten Verkehrswert verkauft worden sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den Entscheid der Wehrsteuerrekurskommission auf und weist ihr die Sache zur richtigen Festsetzung des Kapitalgewinns zurück. Zum Verfahren führt das Bundesgericht aus:
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) In ihrer lange nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereichten Vernehmlassung beantragt die Steuerpflichtige Abweisung der Beschwerde und Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu ihren Gunsten. Da im Bereiche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Anschlussbeschwerde nicht vorgesehen ist, kann auf den zweiten Antrag nicht eingetreten werden (BGE 99 Ib 98 E. 1b). Das Bundesgericht hat allerdings gemäss Art. 114 Abs. 1 OG die Möglichkeit, in Abgabestreitigkeiten einen Entscheid der Vorinstanz im Rahmen seiner von Amtes wegen getroffenen Abklärungen gegebenenfalls dem objektiven Recht anzupassen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden
BGE 107 Ib 167 S. 169
zu sein. Eine solche Berichtigung wird aber nur vorgenommen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Die Korrektur bezieht sich ferner nur auf Verletzung von Bundesrecht oder Tatsachenirrtum, nicht aber auf Ermessensfragen (BGE 105 Ib 379 mit Hinweisen; 103 Ib 369). In diesem Rahmen kann der von der Steuerpflichtigen eingereichte Änderungsantrag zu ihren Gunsten miterwogen werden. b) Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an den von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit diese ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Behauptungen aufzustellen und neue Beweismittel einreichen zu können, weitgehend eingeschränkt (BGE 102 Ib 127). Das Bundesgericht hat in solchen Fällen nur neue Beweismittel, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben sollen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt, ausdrücklich zugelassen (BGE 106 Ib 79 E. 2a, BGE 102 Ib 127 mit Hinweis). Offen gelassen wurde hingegen, ob neue Behauptungen, die sich auf Veränderungen des Sachverhaltes nach Erlass des angefochtenen Entscheides beziehen, zuzulassen seien. Diese Frage ist zu verneinen. Nach der Regel von Art. 105 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht vom Sachverhalt, der von Rekurskommissionen oder kantonalen Gerichten festgestellt worden ist, nur abweichen, wenn eine solche Vorinstanz den Sachverhalt unter Begehung eines der in dieser Bestimmung genannten Fehlers festgestellt hat. Wenn sich jedoch nach dem Entscheid einer Rekurskommission oder eines kantonalen Gerichts der Sachverhalt verändert hat, kann dieser Behörde deswegen nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt fehlerhaft, insbesondere unvollständig oder unrichtig festgestellt. Da aber nur Fehler im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG dem Bundesgericht Anlass geben, die Sachverhaltsfeststellung einer Rekurskommission oder eines kantonalen Gerichtes zu korrigieren, bleibt das Bundesgericht an die von dieser Behörde getroffene Sachverhaltsfeststellung gebunden, auch wenn sich der Sachverhalt nachträglich verändert hat. Eine solche nachträgliche Veränderung des Sachverhaltes müsste im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches vor den kantonalen Behörden geltend gemacht werden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 13. Oktober 1978 i.S. Immobiliengesellschaft
BGE 107 Ib 167 S. 170
H. AG gegen Rekurskommission des Obergerichts Thurgau).
Bei dem, dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Dezember 1978 mitgeteilten Verkauf der fraglichen Liegenschaft, handelt es sich um eine nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene Änderung des Sachverhaltes. Aus den genannten Gründen ist dieses Novum im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu beachten. Wird jedoch der Entscheid der Vorinstanz aus einem anderen Grund aufgehoben, so steht bei einer Neubeurteilung grundsätzlich nichts entgegen, die neue Tatsache mitzuberücksichtigen.