106 V 107
25. Urteil vom 2. Juni 1980 i.S. Nebauer gegen Schweizerische Kranken- und Unfallkasse "Krankenfürsorge" und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 26 Abs. 3 KUVG.
- Statutarische Subsidiärklauseln in der Unfallversicherung einer Krankenkasse in Konkurrenz mit der Subsidiarität der Bundesdeckung gemäss Art. 76 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. 2 Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. 3 Er hat folgende Aufgaben: a Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: a1 nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, a2 Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; b Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. 4 Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: a der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; b ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. 5 Der Bundesrat regelt: a die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; b die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; c einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; d die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; e das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. 6 Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. 7 Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: a den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; b die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. 8 Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde.
Regeste (fr):
- Art. 26 al. 3 LAMA.
- De la portée d'une clause de subsidiarité statutaire, dans l'assurance-accidents pratiquée par une caisse-maladie, au regard de la responsabilité subsidiaire de la Confédération instituée par l'art. 76 al. 3 LCR.
Regesto (it):
- Art. 26 cpv. 3 LAMI.
- Clausola di sussidiarietà nell'assicurazione contro gli infortuni praticata da una cassa malati, in concorso con la responsabilità sussidiaria della Confederazione giusta l'art. 76 cpv. 3 LCS.
Sachverhalt ab Seite 107
BGE 106 V 107 S. 107
A.- Am 23. April 1978 fuhr der 1967 geborene Hans-Rudolf Nebauer mit dem Velo von B. in Richtung F. Wegen eines auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Autos musste er auf die angrenzende Wiese ausweichen, wobei er stürzte und sich einen Schlüsselbeinbruch zuzog. Der Personenwagenlenker setzte seine Fahrt unerkannt fort. Die Schweizerische Kranken- und Unfallkasse "Krankenfürsorge" verfügte am 13. Juni 1978, dass sie für die Unfallheilungskosten nicht aufkommen könne, da sie gemäss Art. 44 lit. g und Art. 45 Ziff. 2 lit. a ihrer Statuten bei Kausalhaftungsfällen bzw. bei Haftung Dritter keine Leistungen zu erbringen habe. Im Falle des Versicherten Hans-Rudolf Nebauer decke die Eidgenossenschaft die Ersatzansprüche für Personenschäden.
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich am 27. Februar 1979 mit der Begründung ab, die Bundesdeckung nach Art. 76
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
C.- Mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Hans-Rudolf Nebauer das Begehren, die streitigen Unfallheilungskosten seien von der Kasse zu übernehmen. Die
BGE 106 V 107 S. 108
Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben. Die Kasse lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 45 Ziff. 1 ihrer Statuten übernimmt die Beschwerdegegnerin Unfallheilungskosten im gleichen Rahmen wie bei Krankheit. Keine Leistungspflicht besteht jedoch bei Krankheit und Unfällen, die "Kausalhaftungsfälle darstellen, wenn ein Dritter ohne eigenes Verschulden und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist" (Art. 44 lit. g der Statuten). Im weiteren sind Kassenleistungen von der Versicherung "ausgeschlossen, soweit eine Haftung Dritter besteht. Die auf Subsidiärhaftung beruhenden Versicherungsleistungen der Kasse werden nur dann von ihr erbracht, wenn das Mitglied gegenüber einem anderweitigen Versicherungsinstitut bzw. einem Drittleistungspflichtigen auch ohne Bestehen der Kassenmitgliedschaft keinen Entschädigungsanspruch besitzt..." (Art. 45 Ziff. 2 lit. a der Statuten). Die als Subsidiärklauseln zu verstehenden Art. 44 lit. g und Art. 45 Ziff. 2 lit. a der Statuten bezwecken, die Kasse vom Kreis der Einstandspflichtigen auszunehmen, soweit anderweitige Ersatzpflichtige für Heilungskosten und Erwerbsausfall aufkommen müssen. Die Kasse soll nicht vor oder gleichzeitig mit andern Ersatzpflichtigen haftbar werden können.
2. Gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
BGE 106 V 107 S. 109
Die Ersatzpflicht des Bundes tritt demnach erst dann ein, wenn der Betroffene alle andern Möglichkeiten der Schadensdeckung ausgeschöpft hat. Mit andern Worten besitzt der Geschädigte so lange keinen Anspruch auf Leistungen des Bundes, als eine Entschädigungspflicht Dritter besteht. Nicht anrechenbar sind lediglich Ansprüche aus Summenversicherungen. Daraus folgt, dass die Bundesdeckung gemäss Art. 76
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
3. Es stellt sich somit die Frage, ob den statutarischen Subsidiärklauseln der Kasse gegenüber Art. 76 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
BGE 106 V 107 S. 110
Deckung von Schäden, die von Strolchenfahrern und nichtversicherten oder unbekannt gebliebenen Fahrzeugen verursacht wurden. Man erachtete es als mit dem sozialen Empfinden unvereinbar, in solchen Fällen - im Vordergrund stand damals namentlich die Strolchenfahrt - das schuldlose Verkehrsopfer den Schaden selber tragen zu lassen (P. PORTMANN, Strolchenfahrt und Strolchenfahrtenversicherung, Diss. Bern 1952, S. 7; P. STAUB, Die Ergänzung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 75
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 75 - 1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. |
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1 | Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. |
2 | Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. |
3 | Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
BGE 106 V 107 S. 111
gemäss Art. 76 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
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1 | Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds. |
2 | Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit. |
3 | Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: |
a1 | nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, |
a2 | Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; |
b | Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d. |
4 | Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: |
a | der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt; |
b | ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004177 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind. |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3; |
b | die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang; |
c | einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden; |
d | die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds; |
e | das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens. |
6 | Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann. |
7 | Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: |
a | den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist; |
b | die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben. |
8 | Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 1979 und die Verfügung der Schweizerischen Kranken- und Unfallkasse "Krankenfürsorge" vom 13. Juni 1978 aufgehoben. Die Sache wird an die Schweizerische Kranken- und Unfallkasse "Krankenfürsorge" zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.