106 IV 5
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 91 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
- Bedingter Strafvollzug.
Regeste (fr):
- Art. 91 al. 3 LCR.
- Entrave à la prise de sang.
- Sursis.
Regesto (it):
- Art. 91 cpv. 3 LCS.
- Fatto di opporsi o di sottrarsi alla prova del sangue.
- Sospensione condizionale della pena.
Erwägungen ab Seite 5
BGE 106 IV 5 S. 5
Aus den Erwägungen:
1. Massgebend für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs war, dass der Beschwerdeführer knapp 3/4 Jahre vor der fraglichen Fahrt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu Fr. 1'200.-- Busse verurteilt und ihm der Führerausweis für sechs Monate entzogen worden war, dass er am 29. November 1978 mit seinem Auto eine Pintenkehr machte, nach der Kollision weiterfuhr, erneut Alkohol in einer Wirtschaft konsumierte und schliesslich wieder mit dem Auto heimfuhr. Ferner fiel der getrübte automobilistische Leumund ins Gewicht für die ungünstige Bewährungsprognose.
BGE 106 IV 5 S. 6
Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
2. Es ist richtig, dass Gesetzgeber und Praxis verhindern wollten, dass der korrekt sich einer Blutprobe unterziehende Fahrer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt. Art. 91 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
BGE 106 IV 5 S. 7
dürfte davon profitiert haben. Einen Anspruch darauf, in jeder Hinsicht gleich behandelt zu werden, wie wenn durch Blutprobe seine Alkoholisierung auf 0,4%o festgelegt worden wäre, hat er jedoch nicht. Das gilt sowohl für die Strafzumessung wie für die Zubilligung des bedingten Strafvollzugs.