Urteilskopf

106 IV 312

78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1980 i.S. B., G. und H. gegen J., S., M. und Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 312

BGE 106 IV 312 S. 312

Aus den Erwägungen:

6. c) Soweit der Beschwerdeführer H. schliesslich versucht, sich unter Berufung auf seine mangelnde Kenntnis des Sprengens und die praktische Erfahrung seiner Untergebenen zu entlasten, wirft er eine Frage auf, die nicht den Kausalzusammenhang,
BGE 106 IV 312 S. 313

sondern das Verschulden betrifft. Dieses aber kann er mit solcher Begründung nicht wirksam bestreiten. Nach dem angefochtenen Urteil hatte sich der Beschwerdeführer, was von ihm unzulässigerweise bestritten wird, als Sprengmeister anstellen lassen. Damit übernahm er die mit diesem Posten verbundenen Pflichten, nämlich die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der Sprengungen in der Drosselklappenkammer, mit denen er von G. am 28. Juni beauftragt wurde. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts hatte sich H. übrigens selber als für diese Sprengungen verantwortlich bezeichnet. Dass er diese Aufgabe übernahm, obschon ihm die fachlichen Voraussetzungen zu ihrer Bewältigung fehlten, indem er vom Sprengen wenig verstand und deswegen auch seine Untergebenen nicht richtig führte (Nachbohrenlassen in einem nicht genügend gereinigten Sprengfeld nach einem Abschlag mit Zündmaschinen, deren Kapazität unter der Zahl der angebrachten Ladungen war), gereicht ihm zum Vorwurf. Wer unter solchen Umständen beruflich die Ausführung gefährlicher Arbeiten übernimmt, ist für die Folgen, welche aus seinem fachlichen Unvermögen entstehen, strafrechtlich verantwortlich ...
... Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer auch die Behauptung nicht, nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates, die ihm bekannt gewesen sei, dürfe jedermann mit der Ausführung von Sprengungen beauftragt werden, der mit solchen Arbeiten vertraut sei, was bei den Mineuren zugetroffen habe. Das enthob ihn nicht der mit der Übernahme des Postens verbundenen elementaren Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass vor dem Nachbohren die Bohrstelle von seinen Untergebenen auch sorgfältig gereinigt werde. Ein Vorgesetzter kann nicht die Vernachlässigung eigener Pflichten mit dem Hinweis auf das praktische Können seiner Untergebenen entschuldigen und wenn diese ihrerseits Fehler begehen, sich jeder Verantwortung entschlagen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 106 IV 312
Data : 21. ottobre 1980
Pubblicato : 31. dicembre 1981
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 106 IV 312
Ramo giuridico : DTF - Diritto penale e procedura penale
Oggetto : Art. 18 cpv. 3 CP; OCF del 24 dicembre 1954 concernente le misure di prevenzione degli infortuni nei lavori da minatore.


Registro di legislazione
CP: 18
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 18 - 1 Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
1    Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
2    Non agisce in modo colpevole colui dal quale non si poteva ragionevolmente pretendere che sacrificasse il bene in pericolo.
Registro DTF
106-IV-312
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
consiglio federale • direttore • motivazione della decisione • sida • corte di cassazione penale • esattezza • numero • nesso causale • lavoro pericoloso • costituzione di un diritto reale • quesito • conoscenza