Urteilskopf

106 IV 142

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. August 1980 i.S. Z. gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 142

BGE 106 IV 142 S. 142

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Personenwagen am 29. Februar 1980 bei San Vittore auf der N 13 mit 123 km/h (nach Abzug der Toleranz) eine automatische Radarkontrolle durchfuhr. Gegen die ihr deswegen auferlegte Busse von Fr. 190.-- wendet sie mit der Nichtigkeitsbeschwerde wie schon vor der Vorinstanz ein, nicht sie sei damals am Steuer gewesen, sondern eine mit ihr verwandte Person, die sie nicht bekanntgebe. Sie beruft sich auf BGE 102 IV 256 und behauptet, die Vorinstanz wolle die Durchsetzung der dort vertretenen Rechtsauffassung vereiteln.
3. Da das geltende SVG noch keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse von Lenkern kennt, denen er sein Fahrzeug überlassen hat, setzt eine Bestrafung des Halters voraus, dass er selbst das Motorfahrzeug geführt hat. Bei der Abklärung des Sachverhalts sind die allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Vor allem kann nicht lediglich aufgrund einer nicht näher begründeten Vermutung die Täterschaft des Halters angenommen und diesem der Entlastungsbeweis zugeschoben werden. Auch gelten die Regeln über das Zeugnisverweigerungsrecht. Daraus folgt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können. Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet. Sie kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof angefochten werden, sondern höchstens wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 269 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BStP).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 106 IV 142
Date : 18. August 1980
Published : 31. Dezember 1981
Source : Bundesgericht
Status : 106 IV 142
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 90 SVG, Art. 1 StGB. Erfassung von Rotlichtmissachtungen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen durch automatische Kamera.


Legislation register
BStP: 269
BV: 4
SVG: 90
StGB: 1
BGE-register
102-IV-256 • 106-IV-142
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • court of cassation • driver • abrogation • judge in charge • federal court • proof of exoneration • presumption • fire • sentencing • appeal relating to public law • forfeit