106 IV 115
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. April 1980 i.S. Schawinski gegen Bourgknecht (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, 2 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3 Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4 Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5 Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. - 1. Im Gegensatz zum Gutgläubigkeitsbeweis kann der Wahrheitsbeweis sich auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (Erw. 2a).
- 2. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (Erw. 2 b-e).
Regeste (fr):
- Art. 173 CP. Diffamation; preuve de la vérité.
- 1. Au contraire de la preuve de la bonne foi, la preuve de la vérité peut être fondée sur des éléments dont l'auteur n'a eu connaissance qu'après avoir tenu les propos diffamatoires ou qui n'ont été mis en lumière que postérieurement (consid. 2a).
- 2. Le bien-fondé de l'accusation ou du soupçon imputant à quelqu'un la commission d'une infraction doit en principe être établi par la preuve de l'existence d'un jugement condamnatoire correspondant (consid. 2 b-e).
Regesto (it):
- Art. 173 CP. Diffamazione. Prova della verità.
- 1. Al contrario della prova della buona fede, la prova della verità può essere fondata su elementi di cui l'agente ha avuto conoscenza soltanto dopo aver fatto le dichiarazioni a lui imputate o che sono emersi dopo tale momento (consid. 2a).
- 2. La fondatezza dell'affermazione o del sospetto, secondo cui una persona ha commesso un reato, dev'essere provata, in linea di principio, mediante una decisione di condanna corrispondente (consid. 2 b-e).
Sachverhalt ab Seite 115
BGE 106 IV 115 S. 115
A.- (Gekürzt.) Roger Schawinski, damals Chefredaktor der Tageszeitung "Tat", hat die Verantwortung übernommen
BGE 106 IV 115 S. 116
für die einem Artikel des Journalisten Christian Fehr auf der Titelseite der "Tat" vom 30. Juni 1977 vorangestellte grosse Überschrift: "Ständerat Jean-François Bourgknecht in der Steuerfalle: Sitzt im Ständerat ein Steuerbetrüger?"
B.- Auf Klage Bourgknechts wurde Schawinski vom Bezirksgericht Zürich am 12. Juni 1979 der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Das Obergericht bestätigte am 7. November 1979 den Schuldspruch und erhöhte die Busse auf Fr. 600.--.
C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Schawinski Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung und Neubeurteilung. Er rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Bindung des Strafrichters an die Einstellung des Steuerstrafverfahrens angenommen und durch die Ablehnung des beantragten Aktenbeizugs den Wahrheitsbeweis unter Verletzung von Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Schawinski bestreitet nicht, dass er mit dem massiven Vorwurf des Steuerbetrugs eine ehrverletzende Verdächtigung geäussert hat, für welche er mit den ihm damals zur Verfügung stehenden Unterlagen (insbesondere Entscheid der Steuerrekurskommission Fribourg vom 4. März 1977) den Gutgläubigkeitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2. a) Während der Entlastungsbeweis in der Form des Gutgläubigkeitsbeweises nur durch den Nachweis von Tatsachen und Umständen erbracht werden kann, welche der Täter im Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung kannte, ist es möglich, dass der Wahrheitsbeweis sich auf Umstände stützt, die dem Täter erst nachträglich bekannt geworden sind oder sich im Laufe einer spätern Abklärung (Strafverfahren, amtliche Untersuchung) ergeben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein Täter den Gutgläubigkeitsbeweis für den Zeitpunkt seiner
BGE 106 IV 115 S. 117
Äusserung nicht zu erbringen vermag, weil er aufgrund geringer Anhaltspunkte eine massive Verdächtigung verbreitete, dass aber der zu leichtfertig geäusserte Verdacht sich nachher als zutreffend erweist und der Täter sich somit durch den Wahrheitsbeweis entlasten kann (vgl. BGE 102 IV 182 E. 1c). b) Im vorliegenden Fall hat sich Schawinski damit abgefunden, dass er den Gutgläubigkeitsbeweis nicht zu erbringen vermag. Er ist jedoch der Auffassung, durch Dokumente, welche das Ergebnis der inzwischen durchgeführten Abklärungen enthalten sollen, könne er den Wahrheitsbeweis erbringen. In diesem Sinne hat er im Berufungsverfahren vor Obergericht folgende Anträge gestellt: - Es sei der Beschluss der kantonalen Steuerrekurskommission Fribourg vom 25. November 1977 durch den Ankläger bzw. die Steuerrekurskommission zu edieren. - Es sei der Bericht des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats beizuziehen, bzw. von dieser Geschäftsprüfungskommission zu edieren. - Es seien die Akten über das Strafverfahren gegen den Ankläger wegen versuchter Steuerhinterziehung von der Wehrsteuerverwaltung des Kantons Fribourg zu edieren. Das Obergericht hat den Beizug dieser Akten abgelehnt. Es geht in seinem Entscheid davon aus, dass der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder den Verdacht eines Deliktes in der Regel nur durch die Verurteilung des Verdächtigten wegen Begehung dieses Deliktes erbracht werden könne; bei Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz sei es nicht möglich, in einem Ehrverletzungsprozess durch abweichende Würdigung der Untersuchungsergebnisse den Wahrheitsbeweis für die Begehung des Deliktes doch zu leisten. Aufgrund dieser Erwägung hat das Obergericht den Beizug weiterer Akten als unbehelflich betrachtet, weil damit der Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen sei. c) Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, es habe jemand ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. Welche Ausnahmen allenfalls von dieser Regel zu machen sind (wenn etwa ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden kann), braucht im
BGE 106 IV 115 S. 118
vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Der gegen Jean-François Bourgknecht geäusserte Verdacht von Steuerdelikten konnte von den zuständigen Behörden untersucht und beurteilt werden. Es wurden Abklärungen vorgenommen, doch erfolgte unbestrittenermassen keine Verurteilung; die zuständigen Instanzen kamen offenbar zum Schluss, ein steuerrechtlicher Straftatbestand sei nicht erfüllt. Bezüglich der kantonalen Steuern wurde nie eine eigentliche Strafuntersuchung eingeleitet. Das von der Eidg. Steuerverwaltung angeordnete Verfahren wegen versuchter Hinterziehung der Wehrsteuer wurde durch Verfügung vom 31. Oktober 1978 eingestellt. Der Wahrheitsbeweis für Steuerdelikte ist also nicht erbracht. Der für die Beurteilung einer Ehrverletzungsklage zuständige Richter hat nicht zu überprüfen, ob jene Behörden, welche nach der Kompetenzordnung die gegen den Ehrverletzungskläger erhobenen Anschuldigungen untersuchen und beurteilen müssen, ihrer Aufgabe gerecht wurden oder ob eventuell das behauptete Delikt entgegen der formellen Erledigung doch als bewiesen zu betrachten sei. Er darf und muss in dieser Frage auf den Entscheid der zuständigen Instanz abstellen. Dass dem wegen der ehrverletzenden Verdächtigung oder Bezichtigung Beklagten bei der amtlichen (strafrechtlichen) Untersuchung die wegen seiner Äusserung gegen die von ihm kritisierte Person geführt wird, keine Parteistellung zukommt, ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass ein Aussenstehender (als Privatmann oder als Journalist) einen Verdacht geäussert oder Vorwürfe erhoben hat, verschafft ihm keine besondere Position in einer durch seine Äusserung ausgelösten Untersuchung. Wird er wegen übler Nachrede ins Recht gefasst, so kann er sich allenfalls schon mit dem Gutgläubigkeitsbeweis gänzlich entlasten, sofern der Entlastungsbeweis zulässig ist (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 106 IV 115 S. 119
vertretene Auffassung zur Folge, dass im Ehrverletzungsprozess unter Umständen Freisprüche und Einstellungsbeschlüsse von Behörden anderer Kantone zu überprüfen wären, wobei eine abweichende Auffassung des Ehrverletzungsrichters sich aber selbstverständlich formell nur im Ehrverletzungsprozess auswirken könnte und die Rechtskraft der vorangehenden Entscheidungen nicht berühren würde. Aus Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
d) Ist der Wahrheitsbeweis für Verdacht oder Behauptung eines Deliktes aber im Prinzip nur durch die Verurteilung zu leisten, so hat die Vorinstanz den beantragten Beizug von Akten mit Recht abgelehnt; denn aus diesen weitern Unterlagen könnten sich höchstens neue Indizien für den Verdacht von Steuerdelikten entnehmen lassen; an der Tatsache, dass die zuständigen Behörden den Nachweis eines Steuerstraftatbestandes nicht für erbracht hielten, wäre damit nichts zu ändern und somit ein den Beschwerdeführer entlastender Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen. Die gerügte Ablehnung von Beweisanträgen verletzt daher Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |