Urteilskopf

106 IV 1

1. Urteil des Kassationshofes vom 18. April 1980 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 1

BGE 106 IV 1 S. 1

A.- Am Abend des 5. Februar 1979 lenkte L. seinen Personenwagen "Toyota Corolla" auf der Seestrasse von Rapperswil nach Zürich. Beim Lichtsignal im Zentrum von Küsnacht benützte er die Rechtsabbiegespur, fuhr aber in der Folge gleichwohl geradeaus. Auf der anschliessenden Fahrt überschritt er die auf 60 km/h begrenzte Geschwindigkeit streckenweise massiv, indem er seinen Wagen zeitweise bis auf 120 km/h beschleunigte.
B.- In Bestätigung des Entscheides des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 1979 verurteilte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich L. am 8. November 1979 wegen grober Verletzung von
BGE 106 IV 1 S. 2

Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
und Art. 32
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG) zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 80.--.
C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt L., das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beruft sich auf Putativnotstandshilfe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, L. sei am Abend des 5. Februar 1979 von einer Nachbarin, Frau M., um Hilfe für deren Ehemann gebeten worden; Herr M. sei plötzlich von unerträglichen Kopfschmerzen befallen worden und wimmernd und mit schmerzverzerrtem Gesicht "wie ein Tier im Käfig" in der Wohnung umhergerannt. In Erinnerung an ähnliche Fälle aus der Verwandtschaft des M. und dem Bekanntenkreis des L., die tragisch geendet hätten, sei man in Panik geraten. Nachdem sich in der Umgebung kein Arzt habe finden lassen, habe L. das Universitätsspital Zürich angerufen; von diesem sei er angewiesen worden, M. sofort als Notfall nach Zürich zu bringen. Auf der Fahrt nach Zürich habe L. die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das SVG begangen. In der Klinik stellte sich das Leiden des M. als ungefährlich heraus.
2. Gemäss Art. 34 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB ist die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
StGB). Darüber hinaus wird in Anlehnung an Art. 33 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB die Strafe auch dann nach freiem Ermessen gemildert, wenn der in Notstand oder als Notstandshelfer Handelnde die Grenzen des Notstandes schuldhaft überschritt (vgl. SCHULTZ, Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., S. 153, SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Nr. 166, S. 82). Das Obergericht bejahte an sich das Vorliegen einer Notstandssituation, kam aber in Abwägung der in Frage stehenden
BGE 106 IV 1 S. 3

Interessen zum Schluss, L. habe mit seiner Fahrt das Gebot der Verhältnismässigkeit überschritten. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihm Notstandshilfeexzess vorwarf und die Strafe lediglich nach freiem Ermessen milderte, Bundesrecht verletzt. a) Angesichts der sich ihm darbietenden Lage und der ihm bekannten ähnlich gelagerten Fälle durfte L. den Schluss ziehen, rasche ärztliche Hilfe sei geboten. Dass grosse Schmerzen von Laien bezüglich des Ernstes der Lage oft überschätzt werden und dass sich die Pforten diverser Spitäler und Notfallkliniken ohne Vorlage eines Arztzeugnisses oder Einlieferung durch die Ambulanz auch dann nicht öffneten, wenn der Hilfesuchende über noch so grosse Schmerzen klage, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz in diesem Zusammenhang unerheblich. Gerade der medizinische Laie vermag nicht zu beurteilen, ob die grossen Schmerzen im konkreten Fall auf Lebensgefahr schliessen lassen oder - wie hier - verhältnismässig harmloser Natur sind. Es darf ihm daher grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er im Zweifelsfall ihre Gefährlichkeit bejaht. Die Vorinstanz räumt denn auch selber ein, "dass der Angeklagte gewiss zu raschem Handeln aufgerufen war". b) Der Versuch des L., in Rapperswil und Umgebung ärztliche Hilfe zu erreichen, die Gefahr mithin auf andere Weise abzuwenden, war erfolglos. Nachdem er auf seinen Anruf hin vom Zürcher Universitätsspital angewiesen worden war, M. sofort als Notfall nach Zürich zu bringen, die Klinik also zur notfallmässigen Untersuchung des M. bereit war, bestand für den Beschwerdeführer weder Anlass noch Gelegenheit, noch andere Massnahmen zur Abwendung der (vermeintlich) erheblichen Gefahr für M. in Erwägung zu ziehen; insbesondere war er nicht gehalten, sich etwa um eine Ambulanz zu bemühen, zumal sehr ungewiss war, ob eine solche innert nützlicher Frist zur Verfügung gestanden hätte. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer denn auch nicht vor, er hätte die für M. bestehende Gefahr mit grundsätzlich andern Mitteln abwenden sollen, sondern sie führt lediglich aus, trotz des Gebots zu raschem Handeln habe L. keinesfalls eine derartige Gefährdung der Verkehrssicherheit schaffen dürfen, wie es das Fahren mit 100 oder 120 km/h unbestreitbar darstelle. Das Obergericht kommt zum Schluss, "der Angeklagte hätte sich unter allen Umständen überlegen müssen, die wenigen Minuten Zeitgewinn stünden

BGE 106 IV 1 S. 4

in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die verwegene Fahrweise heraufbeschworenen Gefahren". c) Soweit die Vorinstanz damit sagen will, der Faktor Zeit habe im vorliegenden Fall keine überragende Rolle gespielt, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung können gerade Schmerzen im Kopf Symptom von Krankheiten sein, die nur bei raschem Eingreifen erfolgreich behandelt werden können. Dies wird durch das von der Vorinstanz angeführte Schreiben von Prof. F. vom Stoffwechsellabor der medizinischen Klinik des Universitätsspitals Zürich bestätigt, wonach vor allem bei akut auftretenden Kopfschmerzen wegen möglicher Lebensgefahr jede Sekunde von grösster Wichtigkeit sei und in solchen Fällen nicht rasch genug gehandelt werden könne. d) Welche Fahrweise zum angestrebten Ziel der möglichst raschen Einweisung des Patienten ins Spital noch in angemessenem Verhältnis steht, hängt von den konkreten Umständen ab. Die Strasse ist auf der fraglichen Strecke gut ausgebaut; sie ist gegenüber den einmündenden Strassen vortrittsberechtigt. Den Fussgängern stehen Trottoirs zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kennt die Strecke und ist als guter Automobilist ausgewiesen. Gewiss blieb die Fahrweise des L. trotzdem gefährlich, zumal es dunkel war und regnete. Nach Auffassung des Obergerichts waren vor allem Fussgänger, die sich auf der Fahrbahn befinden konnten, gefährdet. Dass L. einen bestimmten Fussgänger (oder einen andern Verkehrsteilnehmer) tatsächlich gefährdet habe, wird ihm nicht vorgeworfen. Indem der Beschwerdeführer im Vertrauen auf sein fahrerisches Können und seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die zulässige Höchstgeschwindigkeit streckenweise, nämlich dort, wo es ihm vertretbar erschien, erheblich überschritt, ging er ein kalkuliertes Risiko ein. Eine unter den gegebenen Umständen nicht zu verantwortende Gefahr führte er nicht herbei. Das nicht markierte Polizeifahrzeug folgte ihm mit gleicher Geschwindigkeit. Bei der Abwägung dessen, was auf dem Spiel stand und dessen, was er aufs Spiel setzte, hat L. sich nicht schuldhaft verhalten. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Schuld und Strafe freispreche. e) Da der Beschwerdeführer zwecks Zeitgewinn beim Lichtsignal im Zentrum Küsnachts trotz Benützung der Rechtsabbiegespur
BGE 106 IV 1 S. 5

geradeaus fuhr, wurde er von der ersten Instanz gestützt auf Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG auch wegen Widerhandlung gegen Art. 27
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG verurteilt. Das Obergericht hat diese Verurteilung bestätigt. Sein Urteil führt aber keine Tatumstände an, die den Schluss zuliessen, die Tat stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel der möglichst raschen Einlieferung des M. ins Spital. Die Sache wird daher auch in diesem Punkt zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - I. Strafkammer - des Kantons Zürich vom 8. November 1979 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 106 IV 1
Date : 17. April 1980
Published : 31. Dezember 1981
Source : Bundesgericht
Status : 106 IV 1
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 34 Ziff. 2 StGB. Welche Fahrweise zum angestrebten Ziel der möglichst raschen Einweisung eines Patienten ins Spital


Legislation register
SVG: 27  32  90
StGB: 33  34  66
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106-IV-1
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lower instance • discretion • state of emergency • knowledge • danger to life • traffic light • convicted person • federal court • headache • drawee • patient • decision • danger • pain • statement of affairs • sanatorium • event • automobile • penal code • road
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