106 III 111
24. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Oktober 1980 i.S. Schweizerische Journalisten-Union (Rekurs)
Regeste (de):
- Frist für den Pfändungsanschluss (Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. 2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. 3 Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. - Für den Beginn der Frist für den Pfändungsanschluss kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem die Pfändung hätte vollzogen werden sollen, sondern auf denjenigen ihres tatsächlichen Vollzugs.
Regeste (fr):
- Délai de participation à la saisie (art. 110 LP).
- Le délai de participation à la saisie court du jour où la mesure a été effectivement exécutée et non du jour où elle aurait dû l'être.
Regesto (it):
- Termine per la partecipazione ad un pignoramento (art. 110 LEF).
- Il termine per partecipare ad un pignoramento decorre dal giorno in cui il pignoramento è stato eseguito, non da quello in cui avrebbe dovuto essere eseguito.
Sachverhalt ab Seite 112
BGE 106 III 111 S. 112
A.- In der Betreibung Nr. 8844 der Schweizerischen Journalisten-Union gegen H. stellte die Gläubigerin am 31. Januar 1980 beim Betreibungsamt Galgenen das Fortsetzungsbegehren. Weitere Fortsetzungsbegehren gegen den gleichen Schuldner gingen am 14. und am 20. Februar, am 31. März sowie am 30. April 1980 ein. Das Betreibungsamt vollzog die Pfändung erst am 19. Juli 1980 und stellte die Pfändungsurkunde nach Ablauf der 30tägigen Anschlussfrist gemäss Art. 110

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
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1 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
2 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. |
3 | Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. |
B.- Gegen die Pfändungsurkunde führte die Gläubigerin beim Bezirksgerichtspräsidenten der March Beschwerde mit dem Antrag, es sei eine Pfändungsgruppe zu bilden, in der lediglich diejenigen Gläubiger zusammengefasst werden sollten, die das Fortsetzungsbegehren vor dem 4. März 1980 gestellt hätten. Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. September 1980 ab. Hierauf gelangte die Gläubigerin an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beschwerde am 2. Oktober 1980 ebenfalls abwies.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält die Gläubigerin an ihrem Beschwerdebegehren fest. Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 110

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
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1 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
2 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. |
3 | Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen. |
BGE 106 III 111 S. 113
werde verletzt, wenn das Betreibungsamt wie im vorliegenden Fall in Verletzung von Art. 89

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen. |
2. Der Rekurrentin ist einzuräumen, dass durch die monatelange Säumnis des Betreibungsbeamten in der Vollziehung der Pfändung eine Verfälschung des gesetzlichen System der Gruppenbildung hervorgerufen wurde, indem nun auch ein Gläubiger an der Pfändung teilnehmen kann, der erst mehrere Monate nach ihr das Fortsetzungsbegehren gestellt hat. Diese aussergewöhnliche Situation kann jedoch entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nicht Anlass dazu geben, vom Pfändungsvollzug als einzig massgebendem Zeitpunkt für die Berechnung der Teilnahmefrist abzuweichen. Die Rekurrentin muss vielmehr darauf verwiesen werden, dass ihr gegen die ungerechtfertigte Hinausschiebung der Pfändung der Rechtsbehelf einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Verfügung gestanden wäre und dass sie allenfalls den - heute ersetzten - Beamten auf dem Prozessweg für den entstandenen Schaden verantwortlich machen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann der Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs für den Fristbeginn nicht durch einen fiktiven Zeitpunkt ersetzt werden. Ein solcher liesse sich übrigens kaum ungeachtet der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls generell festsetzen, denn der Vollzug einer Pfändung kann auch durch andere Umstände als die Säumnis des Betreibungsbeamten verzögert werden (Unerreichbarkeit des Schuldners, Unübersichtlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse, usw.); unter "Vollzug" der Pfändung nach Art. 110 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
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1 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
2 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. |
3 | Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. |
BGE 106 III 111 S. 114
den übrigen Gläubigem die Möglichkeit einräume, mit dem erstpfändenden in gewisse Konkurrenz zu treten (BGE 23 II 1265). Schliesslich wäre in einem Fall wie dem vorliegenden auch schwer vorstellbar, wie bei der Pfändung für die zweite Gläubigergruppe vorzugehen wäre. Diese Pfändung hätte offenbar unmittelbar im Anschluss an den Vollzug der ersten vorgenommen werden müssen, da es für die Gruppenbildung nicht mehr auf den effektiven Vollzug, sondern auf einen fiktiven Zeitpunkt ankäme. Auch diese Konsequenz zeigt, zu welch unabsehbaren Problemen es führen müsste, wenn für die Berechnung der Teilnahmefrist nicht auf den Vollzug der Pfändung abgestellt werden wollte, wie dies die Rekurrentin vorschlägt.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.