106 II 257
52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1980 i.S. BANKAG, Bank-Aktiengesellschaft für Vermögensverwaltung und Wertschriftenverkehr, in Nachlassliquidation gegen Bank Y. (Berufung)
Regeste (de):
- Haftung des Gesellschaftsorganes (Art. 55 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. 2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. - Wer als Gesellschaftsorgan durch Vorlegung falscher Bilanzen und durch unwahre Angaben über den Vermögensstand der vertretenen Gesellschaft eine Bank zur Gewährung von Krediten veranlasst hat, ist dieser für den dadurch entstandenen Schaden persönlich haftbar (E. 1 und 2).
- Grundpfand- und Faustpfandrecht; Umfang der Pfandhaft.
- Bei einem Grund- bzw. Faustpfand erstreckt sich die Pfandhaft nur dann auf allfällige Schadenersatzansprüche, wenn es so vereinbart worden ist (E. 4 und 5).
Regeste (fr):
- Responsabilité de l'organe d'une société (art. 55 al. 3 CC).
- Celui qui, agissant comme organe d'une société, a amené une banque à accorder des crédits sur présentation de faux bilans et par des indications inexactes sur l'état de la fortune de la société qu'il représente est personnellement responsable envers la banque du dommage qu'elle a subi de ce fait (consid. 1 et 2).
- Gage immobilier et mobilier; étendue de la garantie assurée par le gage.
- La garantie assurée par le gage immobilier ou mobilier ne s'étend à d'éventuelles prétentions en dommages-intérêts que s'il en a été convenu ainsi (consid. 4 et 5).
Regesto (it):
- Responsabilità dell'organo di una società (art. 55 cpv. 3 CC).
- Chi, agendo come organo di una società, ha indotto una banca ad accordare crediti esibendole bilanci falsi e fornendole indicazioni inesatte sulla situazione patrimoniale della società che rappresenta, risponde personalmente nei confronti della banca del danno che ad essa ne è derivato (consid. 1, 2).
- Pegno immobiliare e mobiliare; estensione della garanzia fornita dal pegno.
- La garanzia fornita dal pegno immobiliare o mobiliare si estende ad eventuale pretese risarcitorie solo se ciò sia stato convenuto (consid. 4, 5).
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 106 II 257 S. 257
Im Konkurs über X., ehemals Direktionsmitglied der in Nachlassliquidation befindlichen BANKAG, Bank-Aktiengesellschaft
BGE 106 II 257 S. 258
für Vermögensverwaltung und Wertschriftenverkehr in Zürich, gab die Bank Y. neben einer unbestrittenen Hypothekarforderung und einer ebenfalls unbestrittenen faustpfandgesicherten Kontokorrentforderung eine Schadenersatzforderung aus Verantwortlichkeit im Betrage von drei Millionen Franken ein, die sie darauf stützt, dass ihr im Nachlassverfahren über die BANKAG voraussichtlich Verluste in dieser Höhe entstehen würden. Für die Schadenersatzforderung machte sie ein Retentions- und Verrechnungsrecht bzw. ein Faustpfandrecht unter anderem an einem auf ihren Namen lautenden Schuldbrief geltend. Das Konkursamt nahm diese Forderung als in dem Sinne bedingt in das Lastenverzeichnis und den Kollokationsplan auf, als die Gläubigerin bis zur Verteilung den effektiven Schaden (gemeint den Ausfall im Nachlassverfahren über die BANKAG) nachzuweisen habe. Die von der Bank Y. beanspruchten Sicherheiten wurden im Kollokationsplan zugelassen. Mit Kollokationsklage vom 17. April 1978 beantragte die Liquidatorin der BANKAG beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren die Wegweisung der Schadenersatzforderung der Bank Y. von drei Millionen Franken aus dem Lastenverzeichnis und dem Kollokationsplan im Konkurs über X. Der angerufene Richter hiess die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 1978 dahin teilweise gut, dass die Beklagte lediglich mit einer Forderung von Fr. 2'080'489.30 zu kollozieren sei. Im übrigen wies er die Klage ab, womit er insbesondere die der Beklagten in Lastenverzeichnis und Kollokationsplan zugestandene Faustpfandsicherung bestätigte.
Gegen den einzelrichterlichen Entscheid reichte die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 20. Dezember 1979 wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich die Hauptberufung ab. Dagegen hiess es die Anschlussberufung gut, indem es entschied, die von der Beklagten angemeldete Forderung werde in vollem Umfang kolloziert und sei ausserdem grundpfandrechtlich sichergestellt durch einen Schuldbrief sowie faustpfandrechtlich durch das Wertschriftendepot des X. bei der Beklagten; für den Pfandausfall werde die Forderung im 5. Rang kolloziert unter Einräumung des Verrechnungsrechtes an die Beklagte bezüglich eines Sparheftes und eines Kontos des X. bei der Beklagten. Mit rechtzeitig eingereichter Berufung hält die Klägerin vor
BGE 106 II 257 S. 259
Bundesgericht an ihrem Begehren auf Wegweisung der Schadenersatzforderung der Beklagten aus Lastenverzeichnis und Kollokationsplan fest.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Klägerin ist der Meinung, eine Forderung der Beklagten gegenüber X. persönlich könne gar nicht entstanden sein, weil dieser ausschliesslich als Organ der BANKAG gehandelt habe und somit nur diese und nicht sich persönlich habe verpflichten können. Diese Betrachtungsweise ist jedoch nur insoweit zutreffend, als es sich um vertragliche Ansprüche der Beklagten handelt. Soweit diese dagegen Schadenersatzansprüche erhebt, die sie darauf stützt, dass X. in den für die BANKAG geführten Verhandlungen ihr gegenüber deliktisch gehandelt und ihr dadurch einen Schaden zugefügt habe, besteht aufgrund von Art. 55 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
BGE 106 II 257 S. 260
Angaben, die er dabei gemacht haben soll, im einzelnen zutrafen, ist entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift von untergeordneter Bedeutung. Massgebend ist, dass X. dieses optimistische Bild in einem Zeitpunkt entwarf, als die BANKAG bereits erheblich überschuldet war. Die Auffassung des Obergerichtes, die Beklagte wäre bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht mit der BANKAG in Geschäftsbeziehungen getreten bzw. hätte diese aufgelöst, verletzt jedenfalls kein Bundesrecht. Im übrigen hat das Obergericht diesen Umstand nur zur Abrundung des Bildes angeführt. Richtig ist, dass X. nur für den effektiven Schaden belangt werden kann, den Betrag also, den die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen Ansprüche gegenüber der BANKAG nicht durchsetzen kann. Dem wird aber damit Rechnung getragen, dass die Forderung in dem Sinne lediglich bedingt kolloziert worden ist, als die Beklagte sich vor der Verteilung wird darüber ausweisen müssen, welchen Ausfall sie im Liquidationsverfahren über die BANKAG erlitten hat.
2. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte mit der von ihr angemeldeten Forderung keineswegs Ersatz für mittelbaren Schaden beansprucht, den sie im Sinne von Art. 43 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 756 - 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
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1 | Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
2 | Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.647 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 752 |
BGE 106 II 257 S. 261
selbständig gegenüber einem Organ geltend machen kann und nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 752 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.645 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 756 - 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
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1 | Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
2 | Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.647 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.645 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 756 - 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
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1 | Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
2 | Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.647 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. |
|
1 | Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. |
2 | Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. |
3 | Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. |
4 | Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.594 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. |
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1 | Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. |
2 | Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. |
3 | Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. |
4 | Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.594 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.645 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 756 - 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
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1 | Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
2 | Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.647 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 752 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
BGE 106 II 257 S. 262
Dass die Beklagte die strittige Schadenersatzforderung nicht zweimal geltend machen kann, wird durch die bedingte Kollozierung verhindert, wonach sie sich im Konkurs über X. das anrechnen lassen muss, was sie aus der Liquidation der BANKAG erhältlich machen kann. Die Beklagte leitet ihren Schadenersatzanspruch nicht aus einem Verhalten des X. ab, das - wie die Klägerin ausführt - "gleichermassen alle Gläubiger" trifft, sondern aus einem deliktischen Verhalten, das sich X. gegenüber der Beklagten persönlich hat zuschulden kommen lassen.
3. Dass das Obergericht die Schadenersatzforderung von 3 Mio. Franken im vollen Umfange zur Kollokation zugelassen hat, und nicht bloss im Umfange von rund 2 Mio. Franken wie der erstinstanzliche Richter, wird mit der Berufung nicht beanstandet. Diese Frage ist vom Bundesgericht mithin nicht zu prüfen.
4. Der auf der Liegenschaft des X. lastende Schuldbrief wurde am 9. Februar 1967 zugunsten der Bank Z. errichtet, die später von der Beklagten übernommen worden ist. Darin anerkannte X. eine Forderung von Fr. 120'000.--, wobei es sich offensichtlich um ein von der Bank Z. gewährtes Darlehen handelte. In der Folge wurde zwischen Schuldner und Gläubigerin vereinbart, dass der Schuldbrief auch für einen Kontokorrentkredit von Fr. 40'000.-- haften solle. Dagegen liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass sich X. je damit einverstanden erklärt hätte, den Schuldbrief auch für allfällige Schadenersatzforderungen, sei es der Bank Z., sei es der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin, haften zu lassen. Eine solche vertragliche Vereinbarung wäre aber unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beklagte ein Pfandrecht für ihre Schadenersatzforderung beanspruchen könnte. Der Hinweis des Obergerichtes auf das in ZBGR 60/1979, S. 106 ff., abgedruckte Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 1978 ist verfehlt. Wohl wurde in jenem Entscheid ausgeführt (a.a.O. S. 108 ff.), auch nicht bestehende Forderungen könnten anerkannt und es könnten dafür Pfandrechte bestellt werden. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte weder behauptet noch bewiesen, dass X. je eine Schadenersatzforderung ihr gegenüber anerkannt habe und dafür ein Grundpfand hätte bestellen wollen. Auch in BGE 105 III 122 ff. lässt das Bundesgericht eine Grundpfanddeckung nur insoweit zu, als sie dem erkennbaren Willen der Parteien
BGE 106 II 257 S. 263
entsprochen hat (vgl. E. 5d S. 129 ff.; dazu auch die Anmerkung von HUBER zum erwähnten Urteil vom 1. September 1978, in ZBGR 60/1979 S. 111).
5. Das Gesagte gilt sinngemäss ebenso für das von der Beklagten beanspruchte Faustpfandrecht an in ihrem Besitze befindlichen Wertschriften des X. Auch ein solches Faustpfandrecht könnte die Beklagte nur beanspruchen, wenn sie darzutun vermöchte, dass X. einer derartigen Pfanderrichtung zugestimmt habe. Aus Art. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich eine Zustimmung nicht ableiten. Wenn darin bestimmt wird, die Bank habe an allen Vermögenswerten, die sie für den Kunden aufbewahre, ein Pfandrecht für alle ihre jeweils bestehenden Ansprüche, so können unter derartigen Ansprüchen vernünftigerweise nur jene verstanden sein, die aus dem Geschäftsverkehr zwischen der Bank und dem betreffenden Kunden hervorgehen (vgl. FORSTMOSER, Rechtsprobleme der Bankpraxis, S. 27; OFTINGER, N. 130 zu Art. 884
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
BGE 106 II 257 S. 264
Pfandes in jedem Falle einer vertraglichen Vereinbarung; wo eine solche fehlt, ist nicht einzusehen, was der Gläubiger für ein schützenswertes Interesse daran haben sollte, für seinen Anspruch pfandgesichert zu sein.
6. Auch ein Retentionsrecht kann die Beklagte an den Wertschriften des X. nicht beanspruchen. Für ein gewöhnliches oder sogenanntes bürgerliches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht. |
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1 | Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht. |
2 | Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren. |
3 | Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 895 |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
...
Das Lastenverzeichnis und der Kollokationsplan im Konkurs über X. werden in teilweiser Gutheissung der Klage dahin abgeändert, dass die Schadenersatzforderung der Beklagten von 3 Mio. Franken, soweit sie nicht durch Verrechnung mit den Guthaben aus dem Sparheft... und dem Konto... des X. bei der Beklagten getilgt werden kann, in dem Sinne als bedingte Forderung in der 5. Klasse kolloziert wird, als die Beklagte sich vor der Verteilung darüber auszuweisen hat, welchen Verlust sie im Liquidationsverfahren über die BANKAG erlitten hat und als sie nur mit diesem Verlust zugelassen wird.