Urteilskopf

105 V 29

8. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1979 i.S. Schlumpf gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 30

BGE 105 V 29 S. 30

Aus den Erwägungen:

1. ...
b) Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (bzw. - im Falle einer Hausfrau - die Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (EVGE 1968 S. 188 f.); zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (ZAK 1974 S. 53 Erw. 3). Hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis ist festzuhalten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, in dieser Beziehung keine Rechtserheblichkeit zukommt; als Vergleichsbasis sind vielmehr einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (ZAK 1969 S. 130 Erw. 1; unveröffentlichte Urteile Ambühl vom 11. Januar 1979 und Bernet vom 12. Mai 1977). c) Der erwähnten Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG nicht erfüllt sind (BGE 99 V 103 f., BGE 98 V 104 Erw. 5). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (unveröffentlichte Urteile Chatton vom 6. Februar 1979, Valente vom 26. Oktober 1977, Di Jorio und Bernet vom 12. Mai 1977).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 105 V 29
Date : 15. Februar 1979
Published : 31. Dezember 1980
Source : Bundesgericht
Status : 105 V 29
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Revision der Rente (Art. 41 IVG und 88a IVV). - Vergleichsbasis, wenn die Rente revidiert wird, nachdem die ursprüngliche


Legislation register
IVG: 41
BGE-register
105-V-29 • 98-V-100 • 99-V-103
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decision • disablement pension • doubtless falseness • ex officio • ground of appeal • harm to health • housewife • physical condition • statement of affairs • substituted explanatory statement