Urteilskopf
105 IV 289
73. Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1979 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 289
BGE 105 IV 289 S. 289
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Weisung der Vorinstanz, während der 3jährigen Probezeit "kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben oder betreiben zu lassen", erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 2
StGB. Zu Unrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen sich Wahl und Inhalt der Weisungen nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingten Strafvollzugs richten, durch den der Verurteilte dauernd gebessert und vor Rückfall bewahrt werden soll. Unzulässig sind unerfüllbare oder unzumutbare Weisungen sowie solche, die vorwiegend darauf abzielen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihm zu schützen. Die Weisung muss vielmehr im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten liegen
BGE 105 IV 289 S. 290
und voraussichtlich befolgt werden können. Innerhalb der sich daraus ergebenden Schranken sind Wahl und Inhalt der Weisungen ins richterliche Ermessen gestellt, in welches der Kassationshof nicht eingreifen kann (BGE 103 IV 136, BGE 102 IV 9). Die hier in Frage stehende Weisung, während der Probezeit kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben oder betreiben zu lassen, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Die Ansicht des Beschwerdeführers, mit einer Weisung dürfe nicht ein rechtlich zulässiges Verhalten untersagt werden, ist unzutreffend. Weisungen verbieten regelmässig gerade an sich erlaubte Tätigkeiten (Führen eines Motorfahrzeugs, Alkoholgenuss, selbständige Erwerbstätigkeit, etc.; BGE 102 IV 9, BGE 100 IV 257, BGE 95 IV 123). Das für den Beschwerdeführer allenfalls noch akzeptable Verbot des Handels mit unzüchtigen Artikeln wäre überflüssig, da ein solcher Handel ohnehin schon gemäss Art. 204
StGB von Amtes wegen verfolgt wird. Einer derartigen Weisung käme keine verstärkende und die Zwecke des bedingten Strafvollzugs unterstützende Wirkung zu, zumal der erneute Handel mit unzüchtigen Artikeln auch ohne Weisung als Täuschung des richterlichen Vertrauens erscheinen und zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs führen müsste. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug nur mit Bedenken gewährt und die günstige Prognose vor allem auch davon abhängig gemacht, dass F. nicht durch den Handel mit Sexartikeln in die Gefahr komme, im Grenzbereich falsch zu urteilen oder sich durch den Erwerbstrieb verführen zu lassen und die Nachfrage der Kunden nach unzüchtigen Artikeln zu befriedigen. Aufgrund der früheren Erfahrungen musste mit einer solchen Gefahr ernstlich gerechnet werden. Es war daher durchaus zweck- und verhältnismässig, den nunmehr einsichtigen Beschwerdeführer mittels der hier in Frage stehenden klaren Weisung vor erneuter Straffälligkeit möglichst zu bewahren. Entgegen der nicht näher begründeten Behauptung des Beschwerdeführers hat die Weisung keinen pönalen Charakter, auch wenn sie einen unangenehmen Eingriff darstellen mag. Schliesslich ist eine Rüge, die fragliche Weisung verletze die persönliche Freiheit und die Handels- und Gewerbefreiheit, im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 269 Abs. 2
BStP) und daher unbeachtlich. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass gerechtfertigte, dem Gesetz entsprechende Weisungen die Verfassungsnormen nicht verletzen,
BGE 105 IV 289 S. 291
sondern zulässige Einschränkungen der Individualrechte darstellen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
105 IV 289
73. Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1979 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1
StGB. Weisung.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 41 [1]
1. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3. Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
- Die einem wegen Handels mit unzüchtigen Gegenständen (Art. 204
StGB) Verurteilten erteilte Weisung, während der Probezeit kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben oder betreiben zu lassen, verstösst nicht gegen Bundesrecht.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 41 [1]
1. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3. Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
Regeste (fr):
- Art. 41 ch. 2 al. 1 CP. Règle de conduite.
- La règle de conduite imposant à celui qui est condamné pour avoir fait commerce d'objets obscènes (art. 204 CP) de s'abstenir pendant le délai d'épreuve d'exploiter ou de faire exploiter pour lui une affaire d'articles d'ordre sexuel ne viole pas le droit fédéral.
Regesto (it):
- Art. 41 n. 2 cpv. 1 CP. Norma di condotta.
- Non viola il diritto federale la norma di condotta che impone a chi sia condannato per aver fatto commercio di oggetti osceni (art. 204 CP) d'astenersi durante il periodo di prova dall'esercire o far esercire per suo conto un negozio di articoli di carattere sessuale.
Erwägungen ab Seite 289
BGE 105 IV 289 S. 289
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Weisung der Vorinstanz, während der 3jährigen Probezeit "kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben oder betreiben zu lassen", erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 41 [1] |
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| Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: | ||||||
| eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder | ||||||
| eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. | ||||||
| Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
BGE 105 IV 289 S. 290
und voraussichtlich befolgt werden können. Innerhalb der sich daraus ergebenden Schranken sind Wahl und Inhalt der Weisungen ins richterliche Ermessen gestellt, in welches der Kassationshof nicht eingreifen kann (BGE 103 IV 136, BGE 102 IV 9). Die hier in Frage stehende Weisung, während der Probezeit kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben oder betreiben zu lassen, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Die Ansicht des Beschwerdeführers, mit einer Weisung dürfe nicht ein rechtlich zulässiges Verhalten untersagt werden, ist unzutreffend. Weisungen verbieten regelmässig gerade an sich erlaubte Tätigkeiten (Führen eines Motorfahrzeugs, Alkoholgenuss, selbständige Erwerbstätigkeit, etc.; BGE 102 IV 9, BGE 100 IV 257, BGE 95 IV 123). Das für den Beschwerdeführer allenfalls noch akzeptable Verbot des Handels mit unzüchtigen Artikeln wäre überflüssig, da ein solcher Handel ohnehin schon gemäss Art. 204
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 41 [1] |
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| Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: | ||||||
| eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder | ||||||
| eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. | ||||||
| Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 41 [1] |
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| Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: | ||||||
| eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder | ||||||
| eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. | ||||||
| Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
BGE 105 IV 289 S. 291
sondern zulässige Einschränkungen der Individualrechte darstellen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
BStP 269
StGB 41
StGB 204
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 41 [1] |
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| Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: | ||||||
| eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder | ||||||
| eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. | ||||||
| Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
BGE Register