105 IV 218
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Mai 1979 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Regeste (de):
- Bodenseefischerei. Verhältnis der Vorschriften über die Maschenweite.
- Art. 1 Abs. 6 des BRB vom 12. September 1967 über die Bodenseefischerei, der die 1967 abgeänderte Vorschrift der Bregenzer-Übereinkunft über die Mindestmaschenweite der Fanggeräte ins Landesrecht aufnahm, wird durch die Delegationsnorm des Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei von 1888 gedeckt und ist trotz der in Art. 4 der Verordnung zum Fischereigesetz von 1973 abweichend geregelten Maschenweite im Anwendungsbereich der Bregenzer-Übereinkunft (Bodensee) weiterhin rechtsgültig.
Regeste (fr):
- Pêche dans le lac de Constance. Rapport existant entre les diverses prescriptions sur les dimensions des mailles des engins de pêche.
- L'art. 1 al. 6 de l'ACF du 12 septembre 1967 concernant la pêche dans le lac de Constance, qui a introduit dans la législation suisse les nouvelles dispositions de la Convention de Bregenz sur les dimensions minimum des mailles des engins de pêche est couverte par la délégation figurant à l'art. 30 al. 1 de la LF de 1888 sur la pêche et reste en force, nonobstant la réglementation différente qui figure à l'art. 4 de l'ordonnance d'exécution de la LF sur la pêche de 1973, dans le domaine d'application de la convention de Bregenz (lac de Constance).
Regesto (it):
- Pesca nel lago di Costanza. Relazione esistente tra le diverse prescrizioni sulle dimensioni delle maglie delle reti da pesca.
- L'art. 1 cpv. 6 del DCF del 12 settembre 1967 concernente la pesca nel lago di Costanza, che ha introdotto nella legislazione svizzera le disposizioni modificate nel 1967 della Convenzione di Bregenz relative alle dimensioni minime delle maglie delle reti da pesca, può fondarsi sulla delega contenuta nell'art. 1 della LF sulla pesca del 21 dicembre 1888, e continua a rimanere in vigore nell'ambito d'applicazione della Convenzione di Bregenz (lago di Costanza) benché la magliatura ammissibile delle reti da pesca sia disciplinata in modo differente nell'art. 4 dell'ordinanza dell'8 dicembre 1975 concernente la LF sulla pesca del 14 dicembre 1973.
Erwägungen ab Seite 219
BGE 105 IV 218 S. 219
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer hatte zum Fischen u.a.
2 Netze mit einer Maschenweite von 30 mm und einer Höhe von 240 cm, 1 Netz mit einer Maschenweite von 30 mm und einer Höhe von 230 cm, 1 Netz mit einer Maschenweite von 29 mm und einer Höhe von 200 cm und 1 Netz mit einer Maschenweite von 29 mm und einer Höhe von 240 cm verwendet. Er anerkennt, mit dem Gebrauch der beiden letztgenannten Netze gegen Art. 2 Abs. 1 der Bregenzer-Übereinkunft verstossen zu haben, der eine Mindestmaschenweite von 30 mm vorschreibe. Dagegen bestreitet er, sich mit der Verwendung der übrigen Netze strafbar gemacht zu haben. Die einzige Vorschrift, welche eine Mindestmaschenweite von 32 mm und eine Netzhöhe von 200 cm vorsehe, sei der Art. 1 Abs. 6 des BRB von 1967 über die Bodenseefischerei. Dieser Beschluss sei jedoch gesetzwidrig und stimme mit dem delegierenden Erlass nicht überein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse sich der BRB weder auf Art. 12 Abs. 2 der sogenannten Luzerner-Übereinkunft noch auf Art. 30 FG/1888 oder auf Art. 9 FG/1973 abstützen.
3. Wie dem Ingress des BRB von 1967 zu entnehmen ist, ist er in teilweiser Änderung und Ergänzung der Übereinkunft vom 5. Juli 1893 (Bregenzer-Übereinkunft) und der zugehörigen Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 25. September 1894 sowie einzelner BRB über die Bodenseefischerei einerseits und gestützt auf Art. 30 Abs. 2 FG/1888 anderseits erlassen worden. a) Daraus ergibt sich vorerst, dass die Luzerner-Übereinkunft von 1887 im Ingress und Text des BRB vom 12. September 1967 mit keinem Wort erwähnt wird, woraus geschlossen werden muss, dass der Bundesrat seinen Beschluss weder auf die Luzerner-Übereinkunft gestützt hat, noch diese ändern oder ergänzen wollte. Sie fällt deshalb als Grundlage für den fraglichen BRB ausser Betracht. Die Frage, ob die Luzerner-Übereinkunft durch die Bregenzer-Übereinkunft von 1893 abgelöst worden sei oder weiterhin neben dieser Bestand habe, kann daher offen bleiben. b) Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei von 1888 ermächtigte den Bundesrat, in Grenzgewässern, für welche keine Konventionen mit Nachbarstaaten bestehen,
BGE 105 IV 218 S. 220
die Anwendung einzelner Bestimmungen des Fischereigesetzes zu suspendieren. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigung waren zur Zeit des Erlasses des BRB von 1967 nicht gegeben, denn es bestand damals die Bregenzer-Konvention mit der in Art. 2
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IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 2 - Unter der Aufsicht des Rates werden die der Agentur anvertrauten Aufträge ausgeführt: durch den Direktionsausschuss für Kernenergie (im folgenden als «Direktionsausschuss» bezeichnet); durch die gemäss den folgenden Bestimmungen geschaffenen Organe, die den Direktionsausschuss in seiner Arbeit unterstützen oder Aufgaben erfüllen, welche im gemeinsamen Interesse einer Gruppe von Staaten liegen; durch das Sekretariat der Agentur. |
BGE 105 IV 218 S. 221
völkerrechtlich verpflichtet, so war ihm auch geboten, die landesrechtliche Durchführung des Staatsvertrages durch Erlass innerstaatlicher Normen zu sichern (Art. 102 Ziff. 8
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
4. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, Art. 1 Abs. 6 des BRB sei für den Fall seines rechtsgültigen Erlasses durch die Verordnung vom 8. Dezember 1975 zum FG/ 1973 aufgehoben worden. Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung sehe nämlich eine Mindestmaschenweite von 30 mm vor. Nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori gehe die neue Bestimmung der Verordnung dem BRB von 1967 vor, zumal die Verordnung von 1975 auch auf Grenzgewässer Anwendung finde.
BGE 105 IV 218 S. 222
Zutreffend ist, dass mit dem Erlass des FG/1973 das Gesetz des Jahres 1888 aufgehoben wurde (Art. 57 FG/1973). Damit ist aber weder die Bregenzer-Übereinkunft noch die Konvention, durch welche die Übereinkunft teilweise revidiert wurde, noch der zur Durchführung der Revision ergangene BRB von 1967 aufgehoben worden. Abgesehen davon, dass es sehr fraglich ist, ob der Grundsatz lex posterior derogat legi priori auch im Verhältnis des neuen Gesetzes zum älteren Staatsvertrag gilt (bejaht: BGE 59 II 337 f.; offen gelassen: BGE 94 I 678; verneint: BGE 76 IV 49, BGE 93 II 197; zur Lehre s. BOEHRINGER, a.a.O., S. 43), wäre diese Regel jedenfalls hier nicht wirksam, weil auch das neue FG in Art. 5 den Bundesrat zum Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Fischerei in schweizerischen Grenzgewässern ermächtigt und ausdrücklich vorsieht, dass solche Konventionen vom FG abweichende Bestimmungen enthalten können. Was aber für das Verhältnis der Bregenzer-Übereinkunft zum FG/1973 gilt, muss selbstverständlich auch für ihr Verhältnis zur Verordnung vom 8. Dezember 1975 gelten. Wenn deshalb Art. 4 Abs. 3
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SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung FV Art. 4 Bewilligungskategorien - Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt: |
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a | Kategorie A Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorie A1; |
b | Kategorie B Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorie F; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Perso nentransport nach Artikel 25 VZV4 mit diesen Fahrzeugen; |
c | Kategorie C Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV mit Fahrzeugen der Kategorie C oder Unterkategorie C1. |