105 III 48
11. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. September 1979 i.S. W. B. (Rekurs)
Regeste (de):
- Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche.
- Der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers notwendigen Alimente nicht deckt, muss sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen, der so zu bemessen ist, dass sich Gläubiger und Schuldner im gleichen Verhältnis einschränken müssen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Saisie de salaire pour créances d'aliments.
- Le débiteur poursuivi pour des contributions d'entretien et dont les ressources ne suffisent pas pour couvrir le minimum vital, y compris les aliments nécessaires à l'entretien du créancier, doit tolérer que son minimum vital soit entamé dans une mesure telle que créancier et débiteur voient leur minimum vital respectif limité dans le même rapport (confirmation de jurisprudence).
Regesto (it):
- Pignoramento del salario per crediti alimentari.
- Il debitore escusso per contributi alle spese di mantenimento e le cui risorse non bastino a coprire il minimo vitale, ivi compresi gli alimenti necessari al mantenimento del creditore, deve tollerare che il proprio minimo vitale sia intaccato in una misura che comporti sia per il creditore che per il debitore la stessa limitazione proporzionale rispetto al rispettivo fabbisogno vitale (conferma della giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 48
BGE 105 III 48 S. 48
A.- In der Betreibung Nr. 10351, die P. B. gegen ihren Ehemann W. B. für Unterhaltsansprüche im Betrag von Fr. 4'730.- angehoben hatte, pfändete das Betreibungsamt Luzern am 22. Januar 1979 vom Erwerbseinkommen des Schuldners für die Dauer eines Jahres Fr. 412.- pro Monat. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote ging das Betreibungsamt davon aus, dass das Einkommen des Schuldners Fr. 1'000.- und sein Existenzminimum Fr. 1'140.- pro Monat betrage, während sich die Alimentenforderung der Gläubigerin für sich und das Kind des Schuldners auf monatlich Fr. 800.- belaufe.
B.- Gegen die Pfändung beschwerte sich der Schuldner am 22. Juni 1979 beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Dieser wies die Beschwerde am 29. Juni 1979 ab. Hierauf gelangte der Schuldner an das Obergericht des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, wurde jedoch mit Entscheid vom 9. August 1979 ebenfalls abgewiesen.
BGE 105 III 48 S. 49
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Schuldner, die am 22. Januar 1979 vorgenommene Verdienstpfändung sei als nichtig, eventuell als ungültig zu erklären.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der Rekurrent hat seine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
BGE 105 III 48 S. 50
pro Monat nicht menschenwürdig leben kann, trifft zwar zu. Einen verhältnismässig gleich schweren Eingriff in das Existenzminimum müssen sich aber auch seine Frau und sein Kind gefallen lassen, die sich mit Fr. 412.- anstelle der ihnen zugesprochenen Fr. 800.- monatlich begnügen müssen. Der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner hat keinen Anspruch darauf, davor bewahrt zu werden, die öffentliche Fürsorge eher als der Alimentengläubiger in Anspruch nehmen zu müssen (BGE 78 lII 67). Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet.