105 Ib 234
37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Oktober 1979 i.S. B. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bei Kantonswechsel.
- Dem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einem Kanton darf bei Kantonswechsel die neue Bewilligung verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund aus der Schweiz besteht.
Regeste (fr):
- Refus du permis d'établissement en cas de changement de canton.
- L'étranger au bénéfice d'un permis d'établissement dans un canton peut se voir refuser l'octroi d'un nouveau permis en cas de changement de canton, s'il existe un motif justifiant son expulsion de Suisse.
Regesto (it):
- Diniego del permesso di domicilio in caso di cambiamento di cantone.
- In caso di cambiamento di cantone, si può rifiutare il nuovo permesso allo straniero già titolare di un permesso di domicilio in un cantone se sussiste un motivo d'espulsione dalla Svizzera.
Sachverhalt ab Seite 234
BGE 105 Ib 234 S. 234
B. wohnt seit 1966 in der Schweiz. Er hielt sich vorwiegend in den Kantonen Solothurn und Bern auf und besass zuletzt die Niederlassungsbewilligung des Kantons Bern. 1973 wurde er wegen SVG-Vergehen und 1976 wegen fortgesetzter Vernachlässigung von Unterstützungspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinen zwei Kindern, die heute im Kanton Basel-Landschaft leben, zu Gefängnisstrafen von 40 Tagen und zwei Monaten verurteilt. Am 6. September 1976 drohte ihm das Polizeidepartement des Kantons Solothurn die Ausweisung für den Fall an, dass er erneut in relevanter Weise straffällig werde oder seine (damaligen) Schulden nicht regelmässig tilgen oder neue, nicht zwingend gegebene Schulden eingehen sollte. Er beging jedoch bereits in den Monaten Mai und Juni 1977 erneut strafrechtliche Verfehlungen, weshalb er wegen wiederholter Veruntreuung und
BGE 105 Ib 234 S. 235
Urkundenfälschung am 30. März 1978 in Interlaken zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Am Tag nach der Verurteilung meldete sich B. in Ringgenberg nach dem Kanton Zürich ab, wo er am 26. Mai 1978 in Rümlang das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichte. Nachdem er in der Zwischenzeit dem Strafvollzug zugeführt worden war, verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich aufgrund seiner Vorstrafen mit Verfügung vom 7. Juli 1978 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und setzte zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes eine Frist an. Am 6. Dezember 1978 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs gegen die Verfügung der Fremdenpolizei vom 7. Juli 1978 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 9. Februar 1979 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Bern der Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit, dass sie grundsätzlich bereit sei, B. bei einer allfälligen Rückkehr in den Kanton Bern die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. Sie behalte sich jedoch vor, ihm allfällig die Ausweisung anzudrohen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
3. Gemäss Art. 1 des Niederlassungsvertrags zwischen der Schweiz und Deutschland sind die Angehörigen jedes vertragsschliessenden Teiles berechtigt, sich in dem Gebiete des andern Teiles ständig niederzulassen oder dauernd oder zeitweilig aufzuhalten, wenn und solange sie die dortigen Gesetze und Polizeiverordnungen befolgen. Nach Art. 2 wird durch diesen Anspruch das Recht der Staaten nicht berührt, Angehörigen des andern Staates die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge eines strafgerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates, sei es aus sonstigen polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Gesundheits-, Sitten- oder Armenpolizei. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, der angefochtene Entscheid verletze diese staatsvertragliche Regelung, sondern er stützt sich ausschliesslich auf das schweizerische Landesrecht.
BGE 105 Ib 234 S. 236
Nach Art. 14 Abs. 4
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BGE 105 Ib 234 S. 237
Gründe, welche den Widerruf oder das Erlöschen der ursprünglichen Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden. In diesem Sinn ist BGE 101 Ib 225 zu präzisieren. Das bedeutet nicht, dass die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in einem neuen Kanton die Ausweisung aus dem bisherigen Niederlassungskanton voraussetzt. Wenn ein Kanton eine Ausweisung schon Niedergelassener nicht ausspricht, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben wären, kann deswegen ein andere Kanton nicht verpflichtet werden, seinerseits eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.