105 Ia 47
11. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. April 1979 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Z., Gemeinde Laax und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Beschwerde privater wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Ein Privater kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte nur dann vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn an sich auf die Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte eingetreten werden kann.
Regeste (fr):
- Recours d'un particulier pour violation de l'art. 4 Cst. et de l'autonomie communale.
- Dans le cadre d'un recours de droit public pour violation de droits constitutionnels des citoyens, un particulier ne peut invoquer à titre préjudiciel une violation de l'autonomie communale que si son recours pour violation de ses droits constitutionnels est en soi recevable.
Regesto (it):
- Ricorso di un privato per violazione dell'art. 4 Cost. e dell'autonomia comunale.
- Nel quadro di un ricorso di diritto pubblico per violazione dei suoi diritti costituzionali, un privato può invocare a titolo pregiudiziale una violazione dell'autonomia comunale soltanto se il ricorso per violazione dei suoi diritti costituzionali è di per sé ammissibile.
Sachverhalt ab Seite 47
BGE 105 Ia 47 S. 47
Z. ist Eigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Laax. Er reichte der Baubehörde ein Baugesuch ein. Gegen das Projekt erhoben X. und Mitbeteiligte Einsprache. Der Gemeindevorstand von Laax hiess sie gut und verweigerte die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid reichte Z. beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs ein. Das Gericht hiess den Rekurs am 29. November 1978 im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück. Gegen diesen Entscheid haben X. und Mitbeteiligte beim Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 4
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Erwägungen
Erwägungen:
1. Nach Art. 87
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BGE 105 Ia 47 S. 48
Nachteil zur Folge haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts schliesst das kantonale Verfahren nicht ab; die Sache wurde an die Gemeindebehörde zurückgewiesen, damit sie über das Baugesuch neu entscheide. Entscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die in der Regel - und so auch hier - für den Betroffenen keinen irreparablen Nachteil zur Folge haben (BGE 99 Ia 44 und 249; BGE 93 I 453; BGE 86 I 39; LUDWIG, ZBJV 110/1974, S. 170). Da sich die Beschwerdeführer über eine Verletzung des Art. 4
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2. Während die Gemeinde Laax das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht wegen Verletzung ihrer Autonomie angefochten hat, machen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend. Ein Privater kann nicht selbständig wegen Verletzung dieser Autonomie staatsrechtliche Beschwerde führen. Dagegen kann er im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte vorfrage- oder hilfsweise geltend machen, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Gemeindeautonomie (BGE 99 Ia 252 mit Hinweisen;, ZIMMERLI, ZBl 73/1972, S. 272 ff.). So kann sich z.B. ein Bürger - wie es hier getan wird - im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
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