Urteilskopf

104 III 15

5. Auszug aus dem Entscheid vom 7. Februar 1978 i.S. A. und B. X.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 15

BGE 104 III 15 S. 15

Nachdem gegen A. X. verschiedene Betreibungen eingeleitet worden waren, vollzog das Betreibungsamt Z. auf Begehren der in drei Pfändungsgruppen zusammengefassten Gläubiger in der Zeit von Mitte Februar bis Mitte September 1977 die Pfändung, die unter anderem die Liegenschaft Grundbuch Z., Parzelle 1069, erfasste. Die Pfändungsurkunde enthält an der diesem Objekt entsprechenden Stelle der Spalte "Bemerkungen" unter anderem folgenden Eintrag: "Grundpfandrechte:
...
Im III. Range:
Inhaberschuldbrief vom 22. Sept. 1975 von Fr. 500'000.- nebst Zins bis 10% und Folgen.
BGE 104 III 15 S. 16

(Im Besitze der Ehefrau)
Der Schuldbrief wurde im Jahre 1976 vom Schuldner der Ehefrau geschenkt. Das genaue Datum konnte dem BA nicht mitgeteilt werden. ...
Die Klagefrist für diesen Drittanspruch gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG beträgt 10 Tage. Der Schuldner wurde aufgefordert, diesen Schuldbrief dem BA zur Verfügung zu stellen. Er ist dieser Aufforderung bis jetzt aber nicht nachgekommen." Den erwähnten Inhaberschuldbrief (im folgenden Schuldbrief genannt) hatte der Schuldner gestützt auf einen Schenkungsvertrag vom 29. September 1975 an seine Ehefrau, B. X., übertragen. Gegen den zitierten Eintrag in der Pfändungsurkunde erhoben A. X. und seine Ehefrau bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde, wobei sie verlangten: "1. ...
4. Die Streichung der Wörter "Die Klagefrist für diesen Drittanspruch gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG beträgt 10 Tage". 5. Die Streichung der Wörter "Der Schuldner wurde aufgefordert, diesen Schuldbrief dem Betreibungsamt zur Verfügung zu stellen. Er ist dieser Aufforderung bis jetzt aber nicht nachgekommen." Mit Entscheid vom 30. November 1977 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Hiegegen haben A. und B. X. an das Bundesgericht rekurriert. Sie wiederholen im wesentlichen die bei der Vorinstanz gestellten Anträge und verlangen zudem, es sei "festzustellen, dass der auf der Liegenschaft Grundbuch Z., Parzelle 1069, lastende Inhaber-Schuldbrief dritten Ranges für Fr. 500'000.- nicht (rechtsgültig) gepfändet worden sei; der Schuldbrief aus dem allfälligen Pfändungsbeschlag zu entlassen und der Mitbeschwerdeführerin B. X. zu unbeschwertem Eigentum auszuhändigen."
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Schuldbrief nicht (rechtsgültig) gepfändet worden sei, bzw. dieser sei aus dem allfälligen Pfändungsbeschlag zu entlassen und der Rekurrentin B. X. zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, ist neu. Indessen wurde er offensichtlich erst durch die in
BGE 104 III 15 S. 17

diesem Punkt nicht sehr deutlichen Erwägungen der Vorinstanz veranlasst (vgl. Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
zweiter Satz a.E. OG). Da er überdies mit dem schon bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Begehren, die Ansetzung der Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG sei aufzuheben, insofern zusammenhängt, als ein Widerspruchsverfahren eine Pfändung der umstrittenen Sache voraussetzt, ist auf ihn einzutreten. b) Eine Sache, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet, kann jedenfalls dann gültig gepfändet werden, wenn der Gläubiger (oder der Schuldner selbst) sie als Eigentum des Schuldners bezeichnet (vgl. BGE 84 III 83 f.). Die Pfändung ist grundsätzlich sogar dann möglich, wenn der Dritte die Sache seinerseits zu Eigentum beansprucht. Will der Gläubiger, dass die Pfändung aufrechterhalten bleibe, hat er in einem solchen Fall freilich innerhalb der ihm vom Betreibungsamt anzusetzenden Frist gegen den Drittansprecher Widerspruchsklage zu erheben (Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG). Aus dieser Sicht hätte einer Pfändung des Schuldbriefes mithin nichts entgegengestanden. Eine rechtserhebliche Besonderheit lag indessen darin, dass das Grundstück, worauf er lastet, selbst gepfändet wurde. Dadurch verlor der Schuldbrief die Eigenschaft eines selbständig pfändbaren Aktivums des Schuldners (vgl. BGE 91 III 76 oben), und er hat nunmehr einzig noch die Funktion, eine auf dem Grundstück ruhende Last zu verkörpern. Ob dieses von B. X. beanspruchte Pfandrecht rechtsgültig zu ihren Gunsten begründet worden oder ob es als Eigentümerpfandrecht zu behandeln sei (dazu BGE 91 III 76 oben; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., I. Bd. S. 170 Anm. 276), wird gegebenenfalls (spätestens im Rahmen der Lastenbereinigung; Art. 39 ff
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
. VZG) vom Richter zu entscheiden sein. Ist und bleibt die Pfändung des Schuldbriefes nach dem Gesagten solange ausgeschlossen, als das Grundstück selbst gepfändet ist, ergibt sich, dass die sich auf den Schuldbrief beziehende Ansetzung der Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG gegen Bundesrecht verstösst, da diese Klage voraussetzt, dass die umstrittene Sache gepfändet ist. Insofern ist der Rekurs demnach begründet. c) Soweit mit dem Antrag, der Schuldbrief sei aus dem allfälligen Pfändungsbeschlag zu entlassen und B. X. zu unbeschwertem
BGE 104 III 15 S. 18

Eigentum auszuhändigen, verlangt wird, die Beschlagnahme des - inzwischen abgelieferten - Titels sei aufzuheben, handelt es sich um ein Rechtsbegehren, das dem kantonalen Verfahren nicht zugrunde liegen konnte, da der Schuldbrief erst nach Fällung des angefochtenen Entscheides in den Besitz des Betreibungsamtes gelangte. Über dieses Begehren, das übrigens Gegenstand einer neuen, bei der Vorinstanz noch hängigen Beschwerde bilden soll, kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den Antrag, es sei der Hinweis in der Pfändungsurkunde zu streichen, wonach der Schuldner aufgefordert worden sei, den Schuldbrief dem Betreibungsamt zur Verfügung zu stellen, er dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sei. Die gerügte Bemerkung stellt nicht eine Aufforderung zur Ablieferung des Titels dar, sondern einen rein deklaratorischen Hinweis auf einen vom Betreibungsamt unternommenen Schritt und die entsprechende Reaktion des Schuldners. Sie greift nicht in die vollstreckungsrechtliche Stellung der Rekurrenten ein. Mit ihrer Streichung liesse sich daher kein praktischer Verfahrenszweck erreichen. d) In Anbetracht des Umstandes, dass die Vorinstanz sich zur Rechtmässigkeit der betreibungsamtlichen Beschlagnahme geäussert hat, rechtfertigt es sich, diese Frage hier dennoch zu erörtern. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, das Betreibungsamt sei auch ohne Pfändung befugt, den Schuldbrief in Verwahrung zu nehmen (bzw. zu behalten). Sie beruft sich dabei auf Art. 13
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 13 - 1 Im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichen, sind vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a hiernach).
1    Im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichen, sind vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a hiernach).
2    Nach Pfändung des Grundstückes ist eine Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ausgeschlossen.24
VZG, wonach im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen sind. Diese Bestimmung sei hier - wo sich der Titel im Besitze eines Dritten befand - sinngemäss anzuwenden. Es trifft zu, dass es sich bei der erwähnten Inverwahrungnahme um eine Vorkehr zur Sicherung der Pfändungsrechte handelt, durch die verhindert werden soll, dass das den Betreibungsgläubigern haftende Grundstück durch eine nachträgliche Begebung des Pfandtitels (zusätzlich) belastet werde. Hinsichtlich ihrer Aufgabe lässt sie sich somit in der Tat mit der in Art. 98
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG vorgesehenen betreibungsamtlichen Beschlagnahme vergleichen (dazu BGE 91 III 76 E. bb). Ob jene Massnahme gegenüber einem Dritten, der ein Inhaberpapier (vgl. Art. 98

BGE 104 III 15 S. 19

Abs. 1 SchKG) zu Eigentum beansprucht, durchgesetzt werden könnte, mag dahingestellt bleiben. (Verneint wurde die Frage in dem von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheid 83 III 46 ff. hinsichtlich eines Automobils, einer Sache also, die unter Art. 98 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG fällt). Ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt bestünde auf jeden Fall darin, dass dort ein gepfändeter Titel beschlagnahmt würde, wogegen hier der vom Betreibungsamt in Verwahrung genommene Schuldbrief selbst nicht gepfändet ist. Während bei einer gepfändeten Sache der Drittansprecher sich einen ungerechtfertigten Eingriff längstens bis zum Abschluss eines allfälligen Widerspruchsverfahrens gefallen zu lassen hätte, müsste sich B. X. unter Umständen bis zur Erledigung der den Schuldbrief betreffenden Lastenbereinigung (die ja erst kurz vor der Verwertung des Grundstücks durchgeführt würde) gedulden. Dies ist ihr nicht zuzumuten. Dass es sich bei ihr um die Ehefrau des Schuldners handelt, vermag die Beschlagnahme nicht zu rechtfertigen, zumal die Gefahr einer Weiterbegebung des Pfandtitels unter diesen Verhältnissen nicht von vornherein grösser ist, als wenn sich dieser im Gewahrsam eines Aussenstehenden befände. Ihre Interessen könnten die Betreibungsgläubiger allenfalls dadurch schützen, dass sie gestützt auf die von den Rekursgegnerinnen angeführten Bestimmungen (Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB bzw. Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
SchKG) Klage erhöben und in jenem Verfahren als vorsorgliche Massnahme die Hinterlegung des Schuldbriefes verlangen würden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 104 III 15
Date : 07. Februar 1978
Published : 31. Dezember 1978
Source : Bundesgericht
Status : 104 III 15
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfändung eines Schuldbriefes; Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG); betreibungsamtliche Beschlagnahme eines Eigentümerpfandtitels,


Legislation register
OG: 79
SchKG: 98  109  286
VZG: 13  39
ZGB: 188
BGE-register
104-III-15 • 83-III-46 • 84-III-79 • 91-III-69
Keyword index
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prosecution office • debtor • property • action in opposition to execution of a judgment • lower instance • time limit • position • statement of affairs • time within which the action must be brought • equalization of burdens • question • land register • day • rank • contract of deposit • duration • legal demand • decision • illegality • object • meadow • function • cantonal proceeding • interest • intention • bearer instrument • provisional measure • automobile • repetition • appointment • feature • within • federal court
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