104 II 293
50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1978 i.S. G. gegen B.
Regeste (de):
- Art. 277 Abs. 2 ZGB; Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern.
- Es bedeutet keine Verletzung von Bundesrecht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss seiner Ausbildung nicht im Urteilsdispositiv, sondern nur in den Urteilserwägungen festgehalten wird. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn bei Erlass des Urteils noch nicht im entferntesten feststeht, ob das Kind seine Ausbildung bei Erreichung der Mündigkeit abgeschlossen haben werde oder nicht.
Regeste (fr):
- Art. 277 al. 2 CC; durée de l'obligation d'entretien des parents.
- Il n'y a pas de violation du droit fédéral quand il n'est pas dit dans le dispositif du jugement, mais seulement dans les considérants, que les parents ont l'obligation de subvenir à l'entretien de l'enfant au-delà de sa majorité jusqu'à la fin de sa formation. Il en est ainsi en tout cas quand, au moment où le jugement est rendu, on ignore encore totalement si l'enfant aura ou non achevé sa formation à sa majorité.
Regesto (it):
- Art. 277 cpv. 2 CC; durata dell'obbligo dei genitori di provvedere al mantenimento del figlio.
- Non v'è violazione del diritto federale quando non sia indicato nel dispositivo della sentenza, ma soltanto nei suoi considerandi, che i genitori hanno l'obbligo di provvedere al mantenimento del figlio oltre la sua maggiore età, sino alla conclusione della sua formazione. Ciò vale in ogni caso laddove, al momento in cui è pronunciata la sentenza, s'ignori ancora affatto se il figlio avrà concluso la propria formazione al raggiungimento della maggiore età.
Sachverhalt ab Seite 294
BGE 104 II 293 S. 294
Der am 12. Oktober 1969 geborene G. leitete anfangs 1970 gegen B. eine Vaterschaftsklage ein. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 2. November 1976, dem Kläger bis zu dessen vollendetem 18. Altersjahr monatlich Fr. 180.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu zahlen. Der Kläger beantragte mit einer Berufung, die Unterhaltsbeiträge seien mit Wirkung ab 1. April 1977 zu indexieren. Das Obergericht des Kantons Zürich erblickte darin eine unzulässige Klageerweiterung und wies diesen Antrag mit Beschluss vom 29. April 1977 ab. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am 7. Juli 1977 diesen Beschluss auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der erweiterten Klage an das Obergericht zurück. Am 6. Januar 1978 stellte der Kläger in Anwendung von Art. 13 SchlT ZGB den Antrag, es sei das Kindesverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten festzustellen und der Beklagte sei in Abänderung des Klagebegehrens zu verpflichten, die eingeklagten Unterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit des Kindes und weiterhin, bis seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, zu erbringen. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 17. März 1978 fest, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1978 zwischen dem Kläger und dem Beklagten das Kindesverhältnis bestehe. Es verpflichtete den Beklagten als Vater des Klägers zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 180.- von der Geburt des Klägers an bis zum 31. Dezember 1977 und von Fr. 270.- ab 1. Januar 1978 bis zur Mündigkeit des Klägers, zuzüglich allfällige Kinderzulagen. Die ab 1. Januar 1978 zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden mit einer Indexklausel versehen. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Kläger sowohl eine kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. Juni 1978 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, als auch eine Berufung an das Bundesgericht. Mit dieser wurde beantragt, die dem Beklagten auferlegte Unterhaltspflicht sei nicht auf den Zeitpunkt, in dem die Mündigkeit des Klägers eintritt, zu beschränken, sondern der Beklagte sei in Entsprechung des klägerischen Begehrens zu verpflichten, den Unterhaltsbeitrag weiterhin, bis die Ausbildung des Kindes ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, zu erbringen.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
BGE 104 II 293 S. 295
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Zur Dauer der Unterhaltspflicht führte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil aus, nach dem neuen Recht dauere die Unterhaltspflicht des Klägers bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
BGE 104 II 293 S. 296
einem Urteilsdispositiv nicht auch noch besonders erwähnt wird. So wird in den Urteilsdispositiven in der Regel nicht eigens festgehalten, dass Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 151
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
BGE 104 II 293 S. 297
weiterhin aufzukommen. Wenn in einer solchen Situation ein Gericht darauf verzichtet, für die Zeit nach Erreichen der Mündigkeit des Kindes im Urteilsdispositiv eine Regelung zu treffen, von der nicht einmal feststeht, ob sie überhaupt je praktische Bedeutung erlangen werde, stellt dies keine Verletzung von Bundesrecht dar. c) Was der Kläger dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Es kann ihm zwar darin beigepflichtet werden, dass der Richter nicht befugt ist, den Unterhaltsanspruch zum Nachteil des Kindes zu beschränken. Das tat die Vorinstanz indessen nicht, hat sie doch den Anspruch aus Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
BGE 104 II 293 S. 298
zahlenden Unterhaltsbeiträge der Höhe nach gleich sind wie jene, die dem mündigen Kind die Weiterbildung ermöglichen können und die den Eltern nach den gegebenen Umständen zugemutet werden dürfen. Solche Fälle dürften indessen die Ausnahme sein. Wenn Unterhaltsbeiträge für Kinder unter 10-15 Jahren festgelegt werden müssen, wird sich meistens noch nicht voraussehen lassen, welchen Ausbildungsweg das Kind einschlagen wird, welche Mittel dazu erforderlich sein werden und wie dannzumal die finanzielle Situation seiner Eltern sein wird. Kommt ein Kind dann tatsächlich in den Genuss einer Ausbildung, die über den Eintritt der Mündigkeit hinaus dauert, wird in der Regel eine Neuordnung der Unterhaltsbeiträge nötig sein. Sofern diese nicht auf gütlichem Wege erreicht werden kann, ist dazu ein Prozess erforderlich, auch dann, wenn die Unterhaltspflicht im Urteil seinerzeit dem Grundsatz nach festgehalten oder der Höhe nach bestimmt worden war. Der Umstand, dass es sich in vereinzelten Fällen als nützlich erweisen kann, schon von allem Anfang an Unterhaltsbeiträge über das Mündigkeitsalter hinaus im Urteilsdispositiv festzulegen, bedeutet im übrigen nicht, dass es von Bundesrechts wegen immer so gemacht werden müsse und dass das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen bundesrechtswidrig sei. Dem Kläger kann darin beigepflichtet werden, dass die Ausbildungszeiten für viele Berufe immer wieder verlängert werden und dass immer mehr Kinder bei Erreichen ihrer Mündigkeit noch in Ausbildung stehen. Für diese Zeit ihrer Ausbildung ist ihr Anspruch auf Unterstützung aber bereits durch Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
BGE 104 II 293 S. 299
bis dieses seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen haben wird, ist für den Entscheid im vorliegenden Verfahren unerheblich weil aussergerichtliche Vereinbarungen weitergehen können als gerichtliche Entscheide. Aus allen diesen Erwägungen erscheint die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.