Urteilskopf

104 II 204

34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung als staatsrechtliche Kammer vom 27. Juni 1978 i.S. Trüb gegen Druckerei Baumann AG und Appellationshof des Kantons Bern
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Sachverhalt ab Seite 204

BGE 104 II 204 S. 204

A.- Trüb arbeitete seit 1. Mai 1974 als gelernter Buchdrucker bei der Druckerei Baumann AG in Zollikon. Das Arbeitsverhältnis unterstand dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
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zwischen dem Schweizerischen Buchdruckerverein und dem Schweizerischen Typographenbund. Gegen Ende Juni 1975 orientierte der Betriebsinhaber die Belegschaft über die Arbeitsaufträge und stellte Lohnkürzungen in Aussicht, die in der Folge mit den einzelnen Arbeitnehmern besprochen wurden. Am 26./28. Juli 1975 erhielten die Arbeitnehmer Kenntnis von den neu vorgesehenen Löhnen, die teils bis zu Fr. 260.- im Monat herabgesetzt wurden; für Trüb ergab sich anstelle des bisherigen Grundlohnes von Fr. 2'510.- ein solcher von Fr. 2'400.-. Er hatte zudem Anspruch auf eine Teuerungszulage von Fr. 80.-. Trüb gelangte mit zwei Kollegen an die Typographia Zürich, die bei der Arbeitgeberin schriftlich gegen die Kürzung protestierte. Am 19. August 1975 wurden die Lohnkürzungen und Teuerungszulagen in einer Betriebsversammlung besprochen. Trüb erhielt daraufhin einen Grundlohn von Fr. 2'435.- und eine Teuerungszulage von Fr. 80.- ausbezahlt, was eine Herabsetzung des Gehaltes um Fr. 75.- im Monat bedeutete.
B.- Im Dezember 1976 klagte Trüb gegen die Druckerei Baumann AG auf Zahlung der Lohndifferenz von Fr. 75.- für 16 Monate. Er warf der Beklagten vor, ihre Verpflichtung zur Zahlung von Teuerungszulagen gemäss GAV umgangen zu haben. Das nach GAV zuständige vertragliche Schiedsgericht und auf Beschwerde hin am 9. Januar 1978 auch der Appellationshof des Kantons Bern wiesen die Klage ab. Trüb führte gegen das Urteil des Appellationshofes staatsrechtliche Beschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer geht mit dem Appellationshof davon aus, dass nach dem Teuerungsabkommen zum GAV ab Juli 1975 eine Teuerungszulage von Fr. 80.- im Monat bezahlt werden musste. Er macht geltend, diese Zulage sei zwar der Form halber ausgerichtet, dafür aber sein Grundlohn um Fr. 75.- im Monat gekürzt worden; die Zulage habe in Wirklichkeit also nur noch Fr. 5.- betragen. Dadurch sei zwingendes Recht des Teuerungsabkommens umgangen worden; das Bundesgericht habe eine solche Kürzung des Lohnes auf
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dem Umweg über die geschuldete Teuerungszulage denn auch bereits wiederholt als willkürliche Gesetzesumgehung behandelt. a) Da dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung die zwingend festgesetzte Teuerungszulage ausbezahlt, der frei vereinbarte Grundlohn dagegen gekürzt worden ist, kann jedenfalls nicht von einem Verstoss gegen den Wortlaut des Teuerungsabkommens gesprochen werden. Schon deshalb lässt sich der vorliegende Fall nicht mit dem in BGE 101 Ia 463 veröffentlichten vergleichen, wo statt 70 nur 30 Rp./Std. der geschuldeten Lohnerhöhung bezahlt worden sind. Er unterscheidet sich auch deutlich vom Fall, der dem bundesgerichtlichen Entscheid BGE 96 I 433 zugrunde liegt; dort ging es um einen Verstoss gegen die ausdrückliche Bestimmung, dass bei Berechnung der vereinbarten periodischen Lohnerhöhungen vom tatsächlich bezahlten Gehalt auszugehen ist. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch keine direkte Verletzung, sondern eine Umgehung der zwingenden Regelung über die Teuerungszulage. b) Die Gesetzesumgehung besteht darin, dass der Wortlaut einer Verbotsnorm beachtet, ihr Sinn dagegen missachtet wird; ob eine Umgehung vorliegt, hängt daher davon ab, wie die Norm nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen ist (BGE 79 II 83; MERZ, N 89/90 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB; GUHL/MERZ/KUMMER, OR S. 134; VON TUHR/SIEGWART, OR I S. 238; DESCHENAUX, in Schweiz. Privatrecht II S. 157). Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer die angebliche Umgehung vorweg mit einem Hinweis auf BGE 101 Ia 463, mit dessen Erwägungen sich der Appellationshof nicht auseinandergesetzt habe. In diesem Entscheid führte die staatsrechtliche Kammer gestützt auf einen andern GAV insbesondere aus (S. 466 unten), dass das Vorgehen des Arbeitgebers praktisch auf eine Gesetzesumgehung hinausliefe, wenn er den Grundlohn kürzen dürfte, bevor er die im GAV vorgesehen Lohnerhöhung gewährt. Die geltende Regelung wolle dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Lohnerhöhung verschaffen; diese Absicht würde aber vereitelt, wenn der Grundlohn vor der Erhöhung herabgesetzt werden könnte. Weshalb in jenem Fall die Frage der Gesetzesumgehung überhaupt erwähnt und in so allgemeiner Form bejaht wurde, ist weder der weitern Begründung des Entscheides noch dessen

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Sachverhalt zu entnehmen; nach diesem stellte sich die Frage der Gesetzesumgehung gar nicht, da der Arbeitgeber nur 30 statt 70 Rp./Std. an die geschuldete Lohnerhöhung bezahlte, seine Pflicht also unmittelbar verletzte. Es handelt sich offensichtlich um eine beiläufige und für den Entscheid unnötige Erwägung, die jedoch zugunsten des Beschwerdeführers spricht. c) Eine Gesetzesumgehung ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht leichthin anzunehmen. Der GAV sieht ja für den Grundlohn die volle Vertragsfreiheit der Parteien vor, die sich über dessen Festsetzung und allfällige spätere Änderungen verständigen können; eine Ausnahme besteht nur für die Mindestlöhne, die hier nicht interessieren. Wenn nun in einem Nachtrag zum GAV Teuerungszulagen festgesetzt werden, die unabdingbar sind, so kann dadurch nicht stillschweigend und ohne Änderung des GAV die Vertragsfreiheit für den Grundlohn wieder aufgehoben werden. Die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung über die Teuerungszulage enthält denn auch keinen Hinweis auf eine gleichzeitige Fixierung des bisher bezogenen Grundlohnes, was einen weitern Unterschied zu dem in BGE 96 I 433 beurteilten Fall bedeutet. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob sog. "Effektivklauseln", wonach bei Erhöhungen vom bisherigen Effektivlohn auszugehen ist, überhaupt zulässig wären (vgl. O. ARREGGER, Die normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags und ihr Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag, Diss. Bern 1974, insbes. S. 67 ff.). Freilich schliesst auch das Fehlen einer solchen Klausel die Möglichkeit nicht aus, dass eine zwingende Regelung über Teuerungszulagen durch eine gegenseitige Übereinkunft, den Grundlohn zu kürzen, in unzulässiger Weise umgangen wird. Das setzt jedoch voraus, dass mit der an sich zulässigen Herabsetzung des Grundlohnes beabsichtigt wird, die zwingende Vorschrift über die Teuerungszulage zu missachten. Das entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles, namentlich vom gesamten Verhalten der Beteiligten ab. Fragen kann sich somit nur, wie es sich damit im vorliegenden Fall verhielt.
Die Beklagte sah vorerst individuell verschiedene Lohnkürzungen vor, welche mit den Arbeitnehmern einzeln besprochen wurden und zwischen null und Fr. 260.- ausmachten. Der
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Lohn des Beschwerdeführers sollte um Fr. 110.- herabgesetzt, seine Teuerungszulage von Fr. 80.- aber ausbezahlt werden. An der Betriebsversammlung, die sich nach dem Protest der Typographia Zürich mit dem geplanten Lohnabbau befasste, versuchte man statt dessen zunächst einen allgemeinen Verzicht auf die Teuerungszulagen zu erwirken, was aber abgelehnt wurde. Schliesslich einigte man sich auf eine lineare Lohnreduktion, die je nach Arbeitnehmerkategorie Fr. 55.- bis 75.- betrug; an den Teuerungszulagen wurde dagegen ausdrücklich festgehalten. Diese tatsächlichen Feststellungen sind den Urteilen des Schiedsgerichtes und des Appellationshofes entnommen und auch vor Bundesgericht unwidersprochen geblieben. Sie zeigen deutlich, dass die Arbeitgeberin im Sommer 1975 nicht die Teuerungszulagen durch entsprechende Lohnabstriche ausgleichen wollte, sondern einen echten Lohnabbau anstrebte, der teils erheblich über den Betrag der Zulagen hinausging. Wenn dann auf Beschluss der Betriebsversammlung die Grundlöhne linear statt individuell verschieden gekürzt wurden und die dabei entstehenden Ausfälle nicht einmal mehr den Betrag der Teuerungszulage erreichten, so spricht das nicht für, sondern gegen eine Umgehungsabsicht des Arbeitgebers; jedenfalls durfte der Appellationshof unter den gegebenen Umständen eine solche Absicht sinngemäss verneinen, ohne dass ihm deswegen Willkür vorgeworfen werden kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 104 II 204
Datum : 27. Juni 1978
Publiziert : 31. Dezember 1978
Quelle : Bundesgericht
Status : 104 II 204
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 322 Abs. 1 OR. Ob der Arbeitgeber durch eine Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer, den Grundlohn zu kürzen, eine zwingende


Gesetzesregister
OR: 322
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2    Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
101-IA-463 • 104-II-204 • 79-II-79 • 96-I-433
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N_89/90
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