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BGE-104-IB-95 - 1978-06-16 - BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht - Entzug des Führerausweises wegen Verwendung eines Fahrzeugs zu deliktischen Zwecken (Art. 16 Abs. 3 lit. f...
Urteilskopf

104 Ib 95

17. Urteil vom 16. Juni 1978 i.S. F. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 96

BGE 104 Ib 95 S. 96

F. beteiligte sich an zwei Einbruchdiebstählen und wirkte mehrmals beim Verkauf der Beute mit. Dabei betätigte er sich verschiedentlich als Fahrer, da einige seiner Komplizen keinen Führerausweis besassen. Auch wirkte er - teilweise mit seinem Wagen - beim Transport des Diebesgutes mit. Ein Teil der Beute wurde in seiner Garage gelagert. In der Folge verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern F. wegen bandenmässigen Diebstahls und fortgesetzten Betrugs zu 16 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. f
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG verfügte das Amt für Verkehr des Kantons Luzern am 21. Januar 1977, F. sei der Führerausweis wegen mehrmaliger Benützung eines Personenwagens zur Begehung von Verbrechen und Vergehen auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Als Bedingung zur Wiedererteilung des Ausweises forderte das Amt absolut klagloses Verhalten in jeder Hinsicht während mindestens zwei Jahren und eine neue Führerprüfung nach Erwerb des Lernfahrausweises. Diese Verfügung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. Mai 1977 bestätigt. Der Regierungsrat erachtet den Ausweisentzug vor allem als Sicherungsmassnahme wegen charakterlicher Nichteignung als gerechtfertigt. Er wirft F. einerseits allgemeine Charakterfehler wie Arbeitsscheu und Müssiggang vor. Andererseits folgert er daraus, dass F. ein Fahrzeug zur Mitwirkung bei Einbrüchen verwendet habe, dieser neige auch im Verkehr zu pflichtwidrigem und rücksichtslosem Verhalten. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob F. am 20. Juni 1977 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er bestreitet nicht, dass ihm aufgrund seines deliktischen Verhaltens der Führerausweis entzogen werden musste. Indessen macht er geltend, die lange Dauer des Entzuges treffe ihn unverhältnismässig hart, da er inzwischen ein Geschäft aufgebaut habe, für dessen Betrieb er auf die Benützung eines Wagens angewiesen sei. Er bestreitet ferner den Vorwurf der Vorinstanz, dass er wegen Arbeitsscheu und Müssiggangs als Motorfahrzeugführer nicht geeignet sei. Das sei nicht nachgewiesen


BGE 104 Ib 95 S. 97


und treffe auch nicht zu. Er stellt den Antrag, der Führerausweis sei ihm nach Ablauf eines halben Jahres ohne Weiterungen zu erteilen. Eventuell sei ihm der Ausweis nach einem halben Jahr unter Auflage von Bedingungen zu erteilen.

Erwägungen


Das Bundesgericht zieht in Erwägung:


1. Nach Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG ist der Führerausweis zu entziehen, wenn der Führer nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. Diese Sicherungsmassnahme wird auf unbestimmte Zeit angeordnet, da nicht voraussehbar ist, ob und wann sich der Charakter des Betroffenen zum Guten wandle. Der Zweck des Sicherungsentzugs ist in erster Linie, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Somit kommt er nur in Betracht, wenn bei einer Person Charaktermerkmale, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Motorfahrzeugführer die Vorschriften nicht beachten und auf ihre Mitmenschen keine Rücksicht nehmen werde (vgl. BGE 102 Ib 63 E. 3). Selbst wenn im vorliegenden Fall die Arbeitsscheu des Beschwerdeführers nachgewiesen wäre, liesse sich jedoch daraus nicht schliessen, ihm fehle die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges. Auch aus Verstössen gegen das Strafgesetz kann nicht in verallgemeinernder Weise gefolgert werden, dem Täter fehle die Eignung als Lenker im Verkehr. Aus verübten Straftaten lassen sich zwar Rückschlüsse auf bestimmte Charaktereigenschaften eines Täters ziehen; hinsichtlich dessen Eignung als Motorfahrzeugführer haben sie aber nur die Bedeutung von Indizien. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten wiesen in keiner Weise darauf hin, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellen werde. Ein Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG war deshalb nicht am Platz.

2. Allerdings bediente sich die frühere Praxis bei Verwendung eines Fahrzeugs zu deliktischen Zwecken regelmässig der Fiktion, beim Täter liege ein Charakterfehler im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG vor. Auf den erwähnten Tatbestand kamen deshalb jeweils die Bestimmungen über den Sicherungsentzug zur Anwendung. Aus den in Erwägung 1 genannten

BGE 104 Ib 95 S. 98


Gründen war diese Praxis fragwürdig. Dem wollte der Gesetzgeber abhelfen, indem er mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 (Inkrafttreten am 1. August 1975) den in Art. 16 Abs. 3
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG aufgezählten Entzugsgründen lit. f neu beifügte. Nach dieser Bestimmung muss der Ausweis entzogen werden, wenn der Führer ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat. Mit dieser ausdrücklichen Regelung wurde die frühere Praxis hinfällig. Der neu eingefügte Entzugstatbestand dient nicht in erster Linie der Förderung der Verkehrssicherheit, sondern bezweckt eine wirksamere Verbrechensbekämpfung (BBl 1973 II S. 1183). Es handelt sich somit um eine der strafrechtlichen Sanktion ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme, die mit Rücksicht auf ihre Stellung im System der Bestimmungen über den Führerausweisentzug anzuwenden ist (siehe dazu BGE 102 Ib 60 f.). Da nach der neuen Regelung die besonderen Voraussetzungen für den Sicherungsentzug nicht gegeben sein müssen, ist die Massnahme nach Art. 16 Abs. 3 lit. f
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG auch dann zu verhängen, wenn das Verhalten eines Delinquenten einen Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG nicht rechtfertigt, weil die Straftaten, welche unter Verwendung eines Fahrzeugs begangen worden sind, nicht darauf schliessen lassen, dass eine Neigung zu verkehrsgefährdendem Verhalten vorliege. In solchen Fällen müssen alsdann die Regeln über die zeitlich beschränkten Warnungsentzüge entsprechende Anwendung finden (vgl. BGE 102 Ib 61). Ein Sicherungsentzug bleibt selbstverständlich weiterhin möglich, wenn dessen besondere Voraussetzungen (Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
/Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG) gegeben sind.


3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. f
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG ohne Zweifel gegeben. Ein befristeter Entzug des Führerausweises ist demnach unumgänglich. Nach Art. 17 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 17 [1]  
  1.   Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
  2.   Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
  3.   Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
  4.   Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. [2]
  5.   Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG ist der Entzug auf eine bestimmte Dauer festzusetzen; diese bemisst sich nach den Umständen. Bei deren Würdigung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 33 [1]   Umfang des Entzuges
  1.   Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. [2]
  2.   Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
  3.   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
  4.   Die Entzugsbehörde kann:
a. [3]   mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;
b.   mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.
  5.   Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:
a.   wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
b.   nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c.   in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist. [4]
  6.   In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407).
VZV).
BGE 104 Ib 95 S. 99

Da der Beschwerdeführer von Anfang an die Rechtswidrigkeit der gemeinsam mit seinen Komplizen begangenen Taten in ihrer ganzen Tragweite erkennen musste, wiegt sein Verschulden schwer. Anderseits ist zu beachten, dass der Strafrichter dem Beschwerdeführer aufgrund einer gründlichen Prüfung der persönlichen Verhältnisse den bedingten Strafvollzug gewährt hat. Damit stellt ihm der Richter eine günstige Prognose für die Zukunft; der spezialpräventiven Funktion der Strafe wird vorrangige Bedeutung eingeräumt. Da es sich hier um einen Führerausweisentzug wegen der Begehung gemeinrechtlicher Delikte und nicht um einen Entzug wegen Fehlverhaltens im Verkehr handelt, hat sich die Administrativbehörde in erhöhtem Masse vom Strafurteil leiten zu lassen. Wenn der Richter die Rechtswohltat des Strafaufschubs als angemessen erachtet, hat die Behörde dies bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs angemessen zu berücksichtigen. Ausserdem fällt in Betracht, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers bisher durch keine verkehrsrechtlichen Massnahmen getrübt worden ist.

4. Daraus ergibt sich, dass die von den luzernischen Behörden angeordnete Massnahme ihrer Natur und Dauer nach Bundesrecht verletzt. Da die Festsetzung der Dauer eines Warnungsentzugs im Ermessen der Behörde liegt, ist die Sache zu neuer Entscheidung an das Amt für Verkehr zurückzuweisen. Zieht man in Betracht, dass die Dauer des Entzugs nunmehr ungefähr 16 Monate beträgt, wird sich ein längerer Entzug kaum mehr rechtfertigen lassen. Eine neue Fahrprüfung als Bedingung der Wiedererteilung des Ausweises kann nur angeordnet werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers bestehen (Art. 14 Abs. 3
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG). Auch darüber wird das Amt nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben.

Dispositiv


Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu neuer Verfügung gemäss den Erwägungen an das Amt für Verkehr des Kantons Luzern zurückgewiesen wird.
104 IB 95 16. Juni 1978 31. Dezember 1978 Bundesgericht 104 IB 95 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Gegenstand Entzug des Führerausweises wegen Verwendung eines Fahrzeugs zu deliktischen Zwecken (Art. 16 Abs. 3 lit. f...

Gesetzesregister
SVG 14
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG 16
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG 17
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 17 [1]  
  1.   Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
  2.   Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
  3.   Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
  4.   Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. [2]
  5.   Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
VZV 33
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 33 [1]   Umfang des Entzuges
  1.   Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. [2]
  2.   Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
  3.   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
  4.   Die Entzugsbehörde kann:
a. [3]   mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;
b.   mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.
  5.   Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:
a.   wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
b.   nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c.   in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist. [4]
  6.   In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407).
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