103 IV 73
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1977 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 277ter Abs. 2 BStP, Art. 34 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. 2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. 4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. - 1. Durch die im Rückweisungsentscheid erteilten Weisungen wird der Gegenstand der neuen kantonalen Entscheidung endgültig abgegrenzt; auf ausserhalb des Rahmens der Weisungen liegende Fragen darf die kantonale Instanz nicht zurückkommen (E. 1).
- 2. Voraussetzungen eines notstandsähnlichen Widerstandes gegen eine Amtshandlung (E. 6).
Regeste (fr):
- Art. 277ter al. 2 PPF, art. 34 ch. 1 CP.
- 1. L'objet de la nouvelle décision cantonale est délimité par les considérants de l'arrêt par lequel la décision attaquée a été annulée. L'autorité cantonale n'a ainsi pas à revenir sur une question qui sort de ce cadre (consid. 1).
- 2. Conditions auxquelles on peut admettre que l'opposition aux actes de l'autorité est justifiée par une circonstance analogue à l'état de nécessité (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 277ter cpv. 2 PP, art. 34 n. 1 CP.
- 1. L'oggetto della nuova decisione cantonale è delimitato definitivamente dai considerandi della decisione di rinvio. L'autorità di rinvio non può quindi riesaminare questioni che eccedano tali limiti (consid. 1).
- 2. Presupposti necessari perché possa ammettersi che l'opposizione ad un atto dell'autorità sia giustificata da una circostanza analoga allo stato di necessità (consid. 6).
Erwägungen ab Seite 74
BGE 103 IV 73 S. 74
Aus den Erwägungen:
1. Der Verteidiger rügt ausschliesslich eine Verletzung von Art. 277ter Abs. 2 BStP, indem er dem Obergericht vorwirft, es habe seine Kontrolle im Rückweisungsverfahren zu stark eingeschränkt und zu Unrecht vom Beschwerdeführer vorgebrachte neue Argumente nicht berücksichtigt. Im Vordergrund stehe der Einwand, der Angeklagte könne wegen Abholens und Versteckens der Wertpapiere nicht verurteilt werden, weil ihm dies in der Anklage nicht vorgeworfen worden sei. Dieser Einwand stütze sich klar auf kantonales Recht, weshalb sich auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid dazu nicht geäussert habe. Diesbezüglich könne deshalb von einer Bindung des Obergerichtes im Sinne des Art. 277ter Abs. 2 BStP nicht die Rede sein. Diese Argumentation übersieht, dass der wegen Abholens und Versteckens der Wertpapiere auf betrügerischen Konkurs lautende Schuldspruch des Obergerichts nicht aufgehoben worden ist. Die Rückweisung betraf ausschliesslich den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe auch durch Auskunftsverweigerung gegenüber dem Konkursamt sich des betrügerischen Konkurses schuldig gemacht. Nur insoweit hatte die Vorinstanz die Sache neu zu beurteilen, d.h. den Beschwerdeführer statt nach Art. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft: |
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1 | der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG475);476 |
2 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); |
3 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);477 |
4 | der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); |
5 | der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft: |
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1 | der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG475);476 |
2 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); |
3 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);477 |
4 | der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); |
5 | der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG). |
6. Einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde insoweit, als die Verurteilung
BGE 103 IV 73 S. 75
wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren angefochten wird. Dieser Schuldpunkt ist im angefochtenen Entscheid neu beurteilt worden. a) Der Beschwerdeführer wurde wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft: |
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1 | der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG475);476 |
2 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); |
3 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);477 |
4 | der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); |
5 | der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG). |
BGE 103 IV 73 S. 76
hat. Dagegen wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan, inwiefern jener Entscheid auch tatsächlich nichtig und damit die Pfändung offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Auch stand im Zeitpunkt der Widersetzlichkeit nicht fest, dass das eingelegte Rechtsmittel der betreibungsrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde zum vornherein keinen Schutz bieten würde. Freilich wäre der Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde in der Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke beschränkt gewesen. Das aber war ihm - wie die Vorinstanz zutreffend annahm - zuzumuten, hing es doch in der Folge von seinem eigenen Verhalten ab, ob das Rechtsmittelverfahren weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer kann daher seine Widersetzlichkeit nicht mit der Berufung auf eine notstandsähnliche Lage rechtfertigen.