103 IV 73
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1977 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):
Art. 277ter Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
Regeste (fr):
Art. 277ter al. 2 PPF, art. 34 ch. 1 CP. 1. L'objet de la nouvelle décision cantonale est délimité par les considérants de l'arrêt par lequel la décision attaquée a été annulée. L'autorité cantonale n'a ainsi pas à revenir sur une question qui sort de ce cadre (consid. 1). 2. Conditions auxquelles on peut admettre que l'opposition aux actes de l'autorité est justifiée par une circonstance analogue à l'état de nécessité (consid. 6).
Regesto (it):
Art. 277ter cpv. 2 PP, art. 34 n. 1 CP. 1. L'oggetto della nuova decisione cantonale è delimitato definitivamente dai considerandi della decisione di rinvio. L'autorità di rinvio non può quindi riesaminare questioni che eccedano tali limiti (consid. 1). 2. Presupposti necessari perché possa ammettersi che l'opposizione ad un atto dell'autorità sia giustificata da una circostanza analoga allo stato di necessità (consid. 6).
Erwägungen ab Seite 74
BGE 103 IV 73 S. 74
Aus den Erwägungen:
1. Der Verteidiger rügt ausschliesslich eine Verletzung von Art. 277ter Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 163 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug - 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 323 Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren - Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Mit Busse wird bestraft: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 323 Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren - Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Mit Busse wird bestraft: |
6. Einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde insoweit, als die Verurteilung
BGE 103 IV 73 S. 75
wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren angefochten wird. Dieser Schuldpunkt ist im angefochtenen Entscheid neu beurteilt worden. a) Der Beschwerdeführer wurde wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 323 Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren - Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Mit Busse wird bestraft: |
BGE 103 IV 73 S. 76
hat. Dagegen wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan, inwiefern jener Entscheid auch tatsächlich nichtig und damit die Pfändung offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Auch stand im Zeitpunkt der Widersetzlichkeit nicht fest, dass das eingelegte Rechtsmittel der betreibungsrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde zum vornherein keinen Schutz bieten würde. Freilich wäre der Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde in der Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke beschränkt gewesen. Das aber war ihm - wie die Vorinstanz zutreffend annahm - zuzumuten, hing es doch in der Folge von seinem eigenen Verhalten ab, ob das Rechtsmittelverfahren weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer kann daher seine Widersetzlichkeit nicht mit der Berufung auf eine notstandsähnliche Lage rechtfertigen.