103 IV 280
77. Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1977 i.S. A. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Umschreibung der Menge Betäubungsmittel, "welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann".
Regeste (fr):
- Art. 19 ch. 2 litt. a LStup; cas grave.
- Détermination de la quantité de stupéfiant qui "peut mettre en danger la santé de nombreuses personnes".
Regesto (it):
- Art. 19 n. 2 lett. a LS; caso grave.
- Nozione di quantità di stupefacente "che può mettere in pericolo la salute di parecchie persone".
Sachverhalt ab Seite 280
BGE 103 IV 280 S. 280
A.- 1. Im Frühjahr 1976 erwarb A. zusammen mit S. in einem Restaurant in Bern für ca. Fr. 30.-- fünf Gramm Haschisch, das sie in der Folge gemeinsam rauchten. 2. Am 20. Juli 1976 flog A. mit S., nach Amsterdam. Dort kauften sie zwei Unzen Heroin, verpackten es in zwei eigens hiefür hergerichteten Büchern und schickten diese einzeln an die Heimadresse des A. Das eine Paket fing die Zollfahndung ab. Es enthielt 113 Portionen Heroin zu durchschnittlich 45 mg und 23,6 g eines Gemischs von Heroinchlorid und Coffein. Das zweite Paket mit einer Unze Heroin erreichte den Adressaten. A. und S. packten dieses in Schüsse von durchschnittlich 45 mg ab, die sie auf der Münsterplattform in Bern verkauften. Am 2. und 3. August 1976 stellte die Polizei 21 Schüsse sicher, die S. auf sich getragen hatte, 104 Schüsse bei einer Haussuchung in der Wohnung der Eltern des A. und 253 Schüsse in einem Versteck im Wald. A. und S. verkauften demnach bis zu ihrer Verhaftung am 2. August rund 270 Schüsse (ca. 12 g) Heroin für insgesamt ca. Fr. 7'000.--. Am
BGE 103 IV 280 S. 281
21. Juli 1976 hatten sie überdies versucht, in Solothurn 70 Schüsse zu verkaufen.
B.- Wegen dieser Handlungen erklärte das Obergericht des Kantons Bern A. am 9. September 1977 der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt A., das obergerichtliche Urteil sei in bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
BGE 103 IV 280 S. 282
35 Personen herbeizuführen, ohne dass andere Bezugsquellen verfügbar sind. Zusammen mit solchen können durch den Verkauf von 350 Schüssen auch 100 und mehr Personen in ihrer Gesundheit schwer gefährdet werden. Die Beschaffung von 15 g Heroin zum Verkauf an einen unbestimmten Abnehmerkreis ist also in jedem Fall als schwerer Fall gemäss Bst. a zu betrachten. Der Beschwerdeführer, der 56 g beschaffte, selbst nicht süchtig ist, aber das Schicksal Heroinsüchtiger genau kannte, muss als skrupelloser Dealer bezeichnet werden. Auch wenn er nicht zu den grossen Drahtziehern im Drogenhandel gehört, ist er keineswegs der harmlose "kleine Fisch", als den ihn die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeben möchte. Dass es noch schlimmere gibt, hat die Vorinstanz mit der relativ sehr milden Strafe von 22 Monaten Gefängnis ausreichend berücksichtigt.
2. Ist der schwere Fall nach lit. a unbedenklich zu bejahen, so erübrigt sich die Prüfung der Rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auch die Qualifikationsmerkmale der lit. b und c des Art. 19 Ziff. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.