103 IV 138
39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. August 1977 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 41 - 1 Il giudice può pronunciare una pena detentiva invece di una pena pecuniaria se:
1 Il giudice può pronunciare una pena detentiva invece di una pena pecuniaria se: a una pena detentiva appare giustificata per trattenere l'autore dal commettere nuovi crimini o delitti; o b una pena pecuniaria non potrà verosimilmente essere eseguita. 2 Il giudice deve motivare in modo circostanziato la scelta della pena detentiva. 3 Rimane salva la pena detentiva pronunciata in sostituzione di una pena pecuniaria non pagata (art. 36). - Hat der Verurteilte nach einem ersten, von einem Widerruf absehenden Entscheid sich erneut nicht bewährt, darf der neue Widerrufsrichter den Vollzug nur anordnen, wenn das früher beurteilte Verhalten in Verbindung mit neuen Gründen dazu Anlass gibt.
Regeste (fr):
- Art. 41 ch. 3 CP. Révocation du sursis.
- Lorsque le condamné ne s'est pas amendé, nonobstant une première décision renonçant à ordonner la révocation du sursis, le juge qui doit se prononcer à nouveau sur la révocation du sursis ne peut ordonner celle-ci que si le comportement déjà pris en considération lors de la première décision, en relation avec les nouveaux éléments, le justifie.
Regesto (it):
- Art. 41 n. 3 CP; revoca della sospensione condizionale della pena.
- Qualora il condannato non abbia tenuto buona condotta, pur essendo stata adottata nei suoi confronti una prima decisione con cui si è rinunciato a ordinare la revoca della sospensione condizionale della pena, il giudice chiamato in seguito a pronunciarsi nuovamente sulla revoca può ordinarla soltanto se la condotta già considerata in occasione della prima decisione lo giustifichi in relazione con i nuovi elementi.
Erwägungen ab Seite 138
BGE 103 IV 138 S. 138
Aus den Erwägungen:
2. Der bedingte Strafvollzug wurde widerrufen, weil der Beschwerdeführer in anderer Weise als durch Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen das in ihn gesetzte Vertrauen getäuscht habe. Die Täuschung des Vertrauens sieht das Obergericht darin, dass der Beschwerdeführer "unberücksichtigt die fortgesetzte Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, allein während der zweijährigen Probezeit dreizehnmal gegen die Gesetze verstossen, davon fünfmal, seitdem das Kantonsgericht Nidwalden zweitinstanzlich erneut eine bedingte Warnstrafe ausgesprochen und die Probezeit des Rekurrenten entsprechend verlängert hatte". Die Vorinstanz setzt damit voraus, sie habe für die ganze Dauer der für die erste Tat ausgesprochenen Probezeit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise als durch neue Verbrechen oder Vergehen getäuscht habe. Das geht insbesondere daraus hervor, dass sie
BGE 103 IV 138 S. 139
den Widerruf in erster Linie auf die 13 Übertretungen stützt, welche der Beschwerdeführer in der dreijährigen Probezeit verübt hat. Von diesen sind indessen acht verübt worden, bevor das Kantonsgericht Nidwalden seinerseits über den Widerruf des vom Amtsstatthalter Luzern verfügten bedingten Strafvollzuges entschieden hatte. Dieser Betrachtungsweise kann nur bedingt zugestimmt werden. Ist der Richter, der das neue Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen hat, für den Widerruf zuständig, so hat er das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt. Denn nur so kann beurteilt werden, ob begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Hat dann der zuständige Richter gefunden, für das Verhalten des Verurteilten bis zur Zeit, wo der Richter über das neue Verbrechen oder Vergehen urteilt, sei von einem Widerruf abzusehen oder es genügten allenfalls andere Massnahmen als der Widerruf, so ist damit bis zu diesem Zeitpunkt über den Widerruf rechtskräftig entschieden. Es steht alsdann dem Richter, der den bedingten Strafvollzug bewilligt hat, nicht mehr zu, die Widerrufsfrage für dasselbe Verhalten, das der bedingt Verurteilte bis zu Beurteilung der neuen Verbrechen oder Vergehen an den Tag gelegt hat, anders zu entscheiden als der Richter, der die neuen strafbaren Handlungen beurteilt hat. Anders verhält es sich aber, wenn der Verurteilte sich nach dem ersten Entscheid über den Widerruf erneut nicht bewährt hat. Alsdann muss wiederum über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe oder eine allfällige Ersatzmassnahme befunden werden. In diesem neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 41 - 1 Il giudice può pronunciare una pena detentiva invece di una pena pecuniaria se: |
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1 | Il giudice può pronunciare una pena detentiva invece di una pena pecuniaria se: |
a | una pena detentiva appare giustificata per trattenere l'autore dal commettere nuovi crimini o delitti; o |
b | una pena pecuniaria non potrà verosimilmente essere eseguita. |
2 | Il giudice deve motivare in modo circostanziato la scelta della pena detentiva. |
3 | Rimane salva la pena detentiva pronunciata in sostituzione di una pena pecuniaria non pagata (art. 36). |
BGE 103 IV 138 S. 140
frühern Entscheiden eingetreten sind, so kann darin ein Grund für die Wiederaufnahme liegen, zu der grundsätzlich der Richter örtlich zuständig ist, welcher früher über den Widerruf zu befinden hatte. Sind aber neben den nachträglich bekannt gewordenen auch neue Widerrufsgründe eingetreten, so hat der Richter, der über die neu entstandenen Widerrufsgründe urteilt, auch über die schon früher eingetretenen aber erst später bekannt gewordenen Gründe zu befinden.