Urteilskopf

103 IV 138

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. August 1977 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 138

BGE 103 IV 138 S. 138

Aus den Erwägungen:

2. Der bedingte Strafvollzug wurde widerrufen, weil der Beschwerdeführer in anderer Weise als durch Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen das in ihn gesetzte Vertrauen getäuscht habe. Die Täuschung des Vertrauens sieht das Obergericht darin, dass der Beschwerdeführer "unberücksichtigt die fortgesetzte Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, allein während der zweijährigen Probezeit dreizehnmal gegen die Gesetze verstossen, davon fünfmal, seitdem das Kantonsgericht Nidwalden zweitinstanzlich erneut eine bedingte Warnstrafe ausgesprochen und die Probezeit des Rekurrenten entsprechend verlängert hatte". Die Vorinstanz setzt damit voraus, sie habe für die ganze Dauer der für die erste Tat ausgesprochenen Probezeit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise als durch neue Verbrechen oder Vergehen getäuscht habe. Das geht insbesondere daraus hervor, dass sie
BGE 103 IV 138 S. 139

den Widerruf in erster Linie auf die 13 Übertretungen stützt, welche der Beschwerdeführer in der dreijährigen Probezeit verübt hat. Von diesen sind indessen acht verübt worden, bevor das Kantonsgericht Nidwalden seinerseits über den Widerruf des vom Amtsstatthalter Luzern verfügten bedingten Strafvollzuges entschieden hatte. Dieser Betrachtungsweise kann nur bedingt zugestimmt werden. Ist der Richter, der das neue Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen hat, für den Widerruf zuständig, so hat er das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt. Denn nur so kann beurteilt werden, ob begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Hat dann der zuständige Richter gefunden, für das Verhalten des Verurteilten bis zur Zeit, wo der Richter über das neue Verbrechen oder Vergehen urteilt, sei von einem Widerruf abzusehen oder es genügten allenfalls andere Massnahmen als der Widerruf, so ist damit bis zu diesem Zeitpunkt über den Widerruf rechtskräftig entschieden. Es steht alsdann dem Richter, der den bedingten Strafvollzug bewilligt hat, nicht mehr zu, die Widerrufsfrage für dasselbe Verhalten, das der bedingt Verurteilte bis zu Beurteilung der neuen Verbrechen oder Vergehen an den Tag gelegt hat, anders zu entscheiden als der Richter, der die neuen strafbaren Handlungen beurteilt hat. Anders verhält es sich aber, wenn der Verurteilte sich nach dem ersten Entscheid über den Widerruf erneut nicht bewährt hat. Alsdann muss wiederum über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe oder eine allfällige Ersatzmassnahme befunden werden. In diesem neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 41 - 1 Le juge peut prononcer une peine privative de liberté à la place d'une peine pécuniaire:
1    Le juge peut prononcer une peine privative de liberté à la place d'une peine pécuniaire:
a  si une peine privative de liberté paraît justifiée pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits, ou
b  s'il y a lieu de craindre qu'une peine pécuniaire ne puisse pas être exécutée.
2    Il doit motiver le choix de la peine privative de liberté de manière circonstanciée.
3    Est réservée la peine privative de liberté prononcée par conversion d'une peine pécuniaire (art. 36).
StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte, und es ist zu prüfen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf oder weitern Ersatzmassnahmen Anlass gibt. Es geht lediglich nicht an, dass der neue Widerrufsrichter allein auf Grund der schon früher beurteilten Tatsachen anders über den Widerruf oder sonstige Ersatzmassnahmen urteilen würde; denn damit würde er in die Rechtskraft des früheren Widerrufsentscheides eingreifen. Werden erst nachträglich Umstände bekannt, welche schon vor den
BGE 103 IV 138 S. 140

frühern Entscheiden eingetreten sind, so kann darin ein Grund für die Wiederaufnahme liegen, zu der grundsätzlich der Richter örtlich zuständig ist, welcher früher über den Widerruf zu befinden hatte. Sind aber neben den nachträglich bekannt gewordenen auch neue Widerrufsgründe eingetreten, so hat der Richter, der über die neu entstandenen Widerrufsgründe urteilt, auch über die schon früher eingetretenen aber erst später bekannt gewordenen Gründe zu befinden.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 103 IV 138
Date : 25 août 1977
Publié : 31 décembre 1977
Source : Tribunal fédéral
Statut : 103 IV 138
Domaine : ATF - Droit pénal et procédure penale
Objet : Art. 41 ch. 3 CP. Révocation du sursis. Lorsque le condamné ne s'est pas amendé, nonobstant une première décision renonçant


Répertoire des lois
CP: 41
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 41 - 1 Le juge peut prononcer une peine privative de liberté à la place d'une peine pécuniaire:
1    Le juge peut prononcer une peine privative de liberté à la place d'une peine pécuniaire:
a  si une peine privative de liberté paraît justifiée pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits, ou
b  s'il y a lieu de craindre qu'une peine pécuniaire ne puisse pas être exécutée.
2    Il doit motiver le choix de la peine privative de liberté de manière circonstanciée.
3    Est réservée la peine privative de liberté prononcée par conversion d'une peine pécuniaire (art. 36).
Répertoire ATF
103-IV-138
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
amendement • autorité inférieure • comportement • condamné • cour de cassation pénale • durée • décision • force obligatoire • hameau • infraction • jour • nidwald • période d'essai • révocation du sursis • sursis à l'exécution de la peine • tribunal cantonal