103 IV 110
32. Urteil des Kassationshofes vom 25. März 1977 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):
- 1. Prüfungsbefugnis des Kassationshofes bei Erfahrungssätzen der Wissenschaft (Erw. 3).
- 2. Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; b das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; c in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; b aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Regeste (fr):
- 1. Pouvoir d'examen de la Cour de cassation à l'égard des données de la science (consid. 3).
- 2. Art. 91 al. 2 LCR; Conduite en état d'ébriété. Lorsque l'auteur a pris ce que l'on appelle le coup de la fin ou coup de l'étrier (Schluss-Sturz-Trunk), c'est-à-dire lorsqu'il a ingéré rapidement une importante quantité d'alcool juste avant de se mettre au volant, on admet en principe l'ivresse, même lorsque l'alcoolémie veineuse est inférieure à 0,8%o (consid. 2, 4).
Regesto (it):
- 1. Cognizione della Corte di cassazione in materia di dati della scienza fondati sull'esperienza (consid. 3).
- 2. Art. 91 cpv. 1 LCS; conducente ebbro. Ove il conducente abbia bevuto il cosiddetto bicchiere della staffa (Schluss-Sturz-Trunk), ossia abbia ingerito rapidamente una considerevole quantità d'alcole subito prima di mettersi al volante, si considera in linea di principio data l'ebrietà anche se il tasso di alcolemia venosa è inferiore a 0,8%o (consid. 2, 4).
Sachverhalt ab Seite 111
BGE 103 IV 110 S. 111
M. wurde am 1. August 1974 ca. um 0.35 Uhr polizeilich angehalten, nachdem er, auf der Heimfahrt nach Ebmatingen, mit seinem Auto in Zürich von der Zollstrasse durch die Innenstadt bis zur Stadelhoferstrasse 25 gefahren war. In diesem Zeitpunkt wies er einen Blutalkoholgehalt von 0,7%o auf. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte M. am 25. September 1975 des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu 21 Tagen Gefängnis. M. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ein Motorfahrzeugführer dann ohne weitern Beweis als angetrunken im Sinne von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
BGE 103 IV 110 S. 112
0,7%o in angetrunkenem Zustand befand, nimmt die Vorinstanz aufgrund seines Verhaltens gegenüber Polizei und Arzt sowie seiner Fahrweise nicht als erwiesen an. Hingegen wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, er habe sich infolge eines kurz vor Antritt der Fahrt eingenommenen doppelten Wodkas in der sogenannten Alkoholanflutungsphase befunden, was zu ausgeprägteren Störungen geführt habe, als dem gefundenen Blutwert entspräche, sodass ein ausreichend sicheres Lenken eines Motofahrzeuges nicht mehr gewährleistet gewesen sei.
2. a) Die Vorinstanz macht sich diesen Vorwurf zu eigen. Gestützt auf Untersuchungen deutscher Wissenschafter (insbesondere MANGELSDORF/WITSCHEL/SCHWERD, "Schlusstrunk" und psychomotorische Leistungsfähigkeit, in Blutalkohol 1970, 103 ff.; GOSTOMZYK/GYALOG/REULEN, Anflutung und Verteilung von Alkohol bei oraler Resorption, in Beiträge für gerichtliche Medizin 29 (1972), 359) führt sie über den sogenannten Schlusstrunk - Trinken alkoholischer Getränke kurz vor Fahrtantritt - bzw. dem Schluss-Sturz-Trunk - kurzfristiges Trinken grösserer Alkoholmengen kurz vor Fahrtantritt - im wesentlichen folgendes aus. Allgemein sei anerkannt, dass die Wirkung des Alkohols in der Anflutungsphase stärker sei als bei gleich hoher Blutalkoholkonzentration in der Ausscheidungsphase. Bei einem Schluss-Sturz-Trunk träten Hirnleistungsstörungen auf, die einem höheren als dem kurz nachher im Venenblut gefundenen Alkoholspiegel entsprächen. Die besonders starken Ausfälle der Leistungsfähigkeit während der Anflutungsphase träten unabhängig davon auf, ob ihr eine Nüchternheit oder eine bereits längere Zeit bestehende relativ niedere Blutalkoholkonzentration vorangehe. Die geringere Alkoholkonzentrationstoleranz während der Anflutungsphase könne auf eine stärkere Alkoholanflutung im Gehirn zurückgeführt werden. Die Ursache liege in der gegenüber dem peripheren Venenblut überhöhten Alkoholkonzentration im arteriellen Blut und einem schnellen Konzentrationsausgleich zwischen artierellem Blut und Hirngewebe. Bei der Begutachtung der Trunkenheit werde in der Regel von der Alkoholkonzentration im peripheren Venenblut auf den Alkoholisierungsgrad geschlossen. Für die rechtliche Beurteilung der Täter, die einen Schlusstrunk getätigt hätten, ergebe sich aus diesen gesicherten medizinischen Erkenntnissen,
BGE 103 IV 110 S. 113
dass bei einer Rückrechnung auch ein Blutalkoholgehalt, der leicht, d.h. höchstens bis drei Zehntelpromille unter dem Grenzwert von 0,8 Gewichtspromille liege, eine Fahruntüchtigkeit bzw. eine Angetrunkenheit im Sinne von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
3. Das Obergericht hat sich bei seinem Entscheid auf Erfahrungssätze der Wissenschaft gestützt. Die Stellung des Kassationshofes zu den Erfahrungsgrundsätzen ist nicht die gleiche wie diejenige des Sachrichters. Sie darf nicht zu einer appellatorischen Überprüfung von Tatfragen überall dort führen, wo diese offen oder verborgen unter Zuhilfenahme von Erfahrungsgrundsätzen entschieden wurden. Ein Eingreifen durch das Bundesgericht in solchen Fällen würde den dem Kassationshof eingeräumten Kompetenzbereich sprengen (vgl. Art. 114
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. |
b | Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. |
3 | Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. |
4 | Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. |
5 | Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. |
b | Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. |
3 | Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. |
4 | Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. |
5 | Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. |
b | Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. |
3 | Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. |
4 | Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. |
5 | Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. |
BGE 103 IV 110 S. 114
Beurteilung erlauben (Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1976 i.S. F. gegen Zürich).
4. a) Der angefochtene Entscheid stützt sich, was die Auswirkungen eines sogenannten Schlusstrunkes auf die Fahrtüchtigkeit anbelangt, ausschliesslich auf die Ergebnisse der deutschen medizinischen Wissenschaft. Der Kassationshof beschloss daher, ergänzend auch die Ansicht der schweizerischen Fachkreise zu hören und so abzuklären, ob die von der Vorinstanz herangezogenen Elemente als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse gelten können. Dabei ergab sich, dass das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement bereits ein Gutachten bei den Gerichtsmedizinern Prof. H. P. Hartmann, Zürich, und Prof. H. Thélin, Lausanne, in Auftrag gegeben hatte, in dessen Rahmen auch die hier zu entscheidende Frage behandelt werden sollte. Dieses Gutachten ist im Januar 1977 erstellt worden und im März 1977 beim Bundesgericht eingetroffen. b) Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erkenntnisse der deutschen medizinischen Wissenschaft sind im wesentlichen durch das Gutachten HARTMANN/THÉLIN bestätigt worden (S. 17 ff.). Von Bedeutung ist die Feststellung, dass beim Schlusstrunk einer Alkoholmenge, die einem Werte von mehr als 0,3 Gewichtspromillen entspricht, ein sogenannter Schluss-Sturz-Trunk vorliegt, bei dem unter Vorbehalt ganz vereinzelter Extremsituationen wegen der Überflutung des Gehirns mit Alkohol von einer generellen Verkehrsuntauglichkeit auszugehen ist. In einer ergänzenden Auskunft hat Prof. Hartmann erläutert, dass es sich bei einer Extremsituation namentlich um den Fall handelt, in welchem der Führer wenige Minuten nach dem Trunk sich ans Steuer setzt, also zu einer Zeit fährt, während welcher die Überflutung sich noch nicht auszuwirken vermochte (Beginn der Überflutung ca. 10 Minuten nach Trinkende, Gutachten S. 19). c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben um 0.15 Uhr einen doppelten Wodka getrunken, welche Alkoholmenge nach der Berechnung des Gerichtlich-medizinischen Instituts der Universität Zürich vom 16. September 1974 0,34%o entsprach. Da der Beschwerdeführer um 0.35 Uhr auf der Fahrt polizeilich angehalten wurde, fuhr er demnach in einem Zeitpunkt, in welchem sich der Schluss-Sturz-Trunk auf das Gehirn auswirkte. Er befand sich somit nicht in einer Extremsituation.
BGE 103 IV 110 S. 115
d) Angesichts des vom Gerichtlich-medizinischen Institut unter Berücksichtigung eines Nachresorptionswertes errechneten Blutalkoholgehalts für die rechtlich relevante Zeit von 0,7%o und in Berücksichtigung der Tatsache der Überschwemmung des Gehirns durch Alkohol infolge des 15 bis 20 Minuten vor der Fahrt liegenden Schluss-Sturz-Trunks ist die Annahme der Vorinstanz, dass die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers den Wirkungen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 0,8%o entsprochen habe, zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.