103 II 1
1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1977 i.S. P. gegen P.
Regeste (de):
- Grundbuchsperre als Sicherungsmassnahme im Scheidungsprozess.
- 1. Zur Sicherung des Anspruchs der Ehefrau auf ihren Anteil am Vorschlag sowie auf Ersatz des eingebrachten Gutes kann im Grundbuch nicht eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: 1 auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; 2 auf Grund einer Pfändung; 3 auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. 2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. - 2. Eine zu diesem Zweck angeordnete Grundbuchsperre ist eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts (E. 3b).
- 3. Ist eine solche Grundbuchsperre mit dem Bundesrecht vereinbar? (E. 3c).
Regeste (fr):
- Blocage d'un immeuble au Registre foncier comme mesure de garantie dans un procès en divorce.
- 1. Une restriction du droit d'aliéner, au sens de l'art. 960 al. 1 ch. 1 CC, ne peut pas être annotée au Registre foncier en garantie du droit de la femme à sa part au bénéfice de l'union conjugale ainsi qu'à la restitution de ses apports (consid. 2).
- 2. Le blocage d'un immeuble au Registre foncier ordonné à cette fin est une mesure du droit de procédure cantonal (consid. 3b).
- 3. Un tel blocage est-il compatible avec le droit fédéral? (consid. 3c).
Regesto (it):
- Blocco di un fondo nel registro fondiario quale garanzia in un processo di divorzio.
- 1. Una restrizione della facoltà di disporre ai sensi dell'art. 960 cpv. 1 CC non può essere annotata nel registro fondiario in garanzia del diritto della moglie alla sua parte degli aumenti della sostanza coniugale o alla restituzione dei suoi apporti (consid. 2).
- 2. Il blocco di un fondo nel registro fondiario ordinato a tal fine è una misura di diritto procedurale cantonale (consid. 3b).
- 3. Un tale blocco è compatibile con il diritto federale? (consid. 3c).
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 103 II 1 S. 1
Die Eheleute P. stehen in Scheidung. In dem vor Bezirksgericht Zürich hängigen Prozess stellte die als Klägerin auftretende Ehefrau das Begehren, es sei zur Sicherung ihres Vorschlagsdrittels gestützt auf Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
BGE 103 II 1 S. 2
über die im Eigentum des Ehemannes stehende Einfamilienhaus-Liegenschaft an der Buechhalde 3 in W./AG anzuordnen. Diesem Begehren wurde mit Beschluss vom 2. Juli 1976 entsprochen. Das Gericht erwog, dass eine allfällige Veräusserung der Liegenschaft der Klägerin die Durchsetzung ihrer güterrechtlichen Ansprüche erheblich erschweren würde, während dem Beklagten aus dieser Massnahme kein Nachteil erwachse. Der Beklagte rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die Abweisung des Begehrens um Anordnung einer Grundbuchsperre. Das Grundbuchamt Baden seinerseits, in dessen Amtsbezirk sich die in Frage stehende Liegenschaft befindet, gelangte mit einem Gesuch um Richtigstellung an das Gericht und stellte den Antrag, es sei in der richterlichen Anordnung der Verfügungsbeschränkung der Ausdruck "anmerken" durch das Wort "vormerken" zu ersetzen. Mit Beschluss vom 25. August 1976 hiess das Obergericht den Rekurs gut und hob die von der ersten Instanz angeordnete Grundbuchsperre auf. Das Gesuch des Grundbuchamtes Baden schrieb es gleichzeitig als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte das Obergericht im wesentlichen aus, die in Frage stehende Grundbuch- oder Kanzleisperre sei ein Institut des zürcherischen öffentlichen Rechts; sie könne daher ausserhalb des Gebietes des Kantons Zürich nicht verhängt werden, und zwar umso weniger, als der Kanton Aargau dieses Institut nicht kenne. Die Klägerin hat gegen den obergerichtlichen Entscheid gestützt auf Art. 68 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
BGE 103 II 1 S. 3
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 68
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zur Sicherung streitiger Ansprüche gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
BGE 103 II 1 S. 4
nicht zu. Die Klägerin wirft den kantonalen Instanzen denn auch nicht vor, sie hätten die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
3. In der Beschwerde wird vielmehr geltend gemacht, die gerügte Nichtanwendung von Bundeszivilrecht bestehe darin, dass nicht eine Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme angeordnet worden sei; die massgebende Rechtsgrundlage der Grundbuchsperre im Scheidungsprozess bilde Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
BGE 103 II 1 S. 5
b) Nach Bundeszivilrecht bestimmt sich, ob für einen sich daraus ergebenden Anspruch Rechtsschutz zu gewähren ist. Das gilt grundsätzlich auch für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor der rechtskräftigen Erledigung eines Prozesses (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 384 f.), und zwar jedenfalls dann, wenn das Bundesrecht den Anspruch auf solche Massnahmen selber ausdrücklich regelt. Das ist hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess der Fall. Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
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1 | Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
2 | Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. |
BGE 103 II 1 S. 6
stellt das ZGB in den Art. 959-961 lediglich die Vormerkung zur Verfügung. Man kann sich unter diesen Umständen fragen, ob es den Kantonen überhaupt noch zustehen könne, die Grundbuchsperre als Mittel zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes vorzusehen. Auf diese kontroverse und vom Bundesgericht bisher noch nie in abschliessender Weise beantwortete Frage (vgl. dazu insbesondere BGE 91 II 420 ff. sowie RIEMER, a.a.O. S. 74/75 und 79/80 mit Hinweisen) muss hier jedoch nicht näher eingegangen werden. Für den Entscheid über die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde genügt es, im Sinne des bisher Ausgeführten festzuhalten, dass es sich bei der Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der güterrechtlichen Geldforderungen der Ehefrau jedenfalls nur um eine kantonalrechtliche und nicht um eine bundesrechtliche Einrichtung handeln kann. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe die Frage, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme gegeben seien, zu Unrecht nach kantonalem statt nach Bundesrecht beurteilt. Auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Grundbuchsperre musste unter diesen Umständen nicht näher eingegangen werden. Die Vorinstanz hat daher mit Recht offen gelassen, ob die Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |