103 Ib 152
26. Beschluss vom 26. Mai 1977 i.S. Philips AG gegen Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
Regeste (de):
- Art. 99 lit. e
OG.
- - Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zumindest dann unzulässig, wenn es um das Ergebnis einer Typenprüfung geht, mit der in abstrakter Weise über das technische Genügen einer Anlage befunden wird.
- - Der Begriff "technische Anlage" umfasst nicht nur grosse, immobile, sondern auch kleinere Einrichtungen (hier: Regeltransformatoren).
Regeste (fr):
- Art. 99 lettre e OJ.
- - Le recours de droit administratif est en tout cas irrecevable lorsqu'il s'agit du résultat d'une épreuve type, dont l'objet est de se prononcer, d'une manière générale, sur les qualités suffisantes, du point de vue technique, d'une installation.
- - La notion d'installations techniques vise non seulement les installations importantes et fixes, mais également des installations plus petites (en l'espèce, des transformateurs de régulation).
Regesto (it):
- Art. 99 lett. e
OG.
- - Il ricorso di diritto amministrativo è comunque inammissibile ove oggetto della causa sia il risultato dell'esame di un campione-tipo, destinato ad accertare l'adempimento dei requisiti tecnici di un impianto.
- - La nozione di "impianto tecnico" non comprende soltanto installazioni di notevoli dimensioni e fisse, bensì anche installazioni di piccole dimensioni (nella fattispecie: trasformatori a variazione continua).
Sachverhalt ab Seite 152
BGE 103 Ib 152 S. 152
Die Philips AG, Zürich, vertreibt unter anderem sog. Regeltransformatoren, d.h. Transformatoren, mit welchen eine Wechselspannung ohne nennenswerten Leistungsverlust kontinuierlich variiert werden kann. Nach Ansicht des Eidg. Starkstrominspektorates sind diese Regeltransformatoren gemäss den neuen, vom Elektrotechnischen Verein erlassenen Sicherheitsvorschriften für Kleintransformatoren - entgegen der bis dahin geltenden Regelung - prüfungspflichtig. Die Philips AG wurde deshalb aufgefordert, ihre Regeltransformatoren zur Typenprüfung einzureichen. Bei dieser Prüfung wurden verschiedene Mängel festgestellt. Aufgrund dieses Resultates verweigerte das Eidg. Starkstrominspektorat die Bewilligung für den Vertrieb der Regeltransformatoren. Einer allfälligen
BGE 103 Ib 152 S. 153
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf Beschwerde hin wies das EVED das Begehren der Philips AG um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Sache selbst ist noch nicht entschieden worden. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Philips AG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid, wie er im vorliegenden Fall angefochten wird, ist nur möglich, wenn die Beschwerde auch gegen den Endentscheid in der gleichen Sache zulässig wäre. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Verweigerung einer Bewilligung für den Vertrieb von Regeltransformatoren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist.
2. Nach Art. 99 lit. e
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BGE 103 Ib 152 S. 154
Die Verweigerung der Bewilligung für den Vertrieb von Regeltransformatoren muss somit als Verfügung betrachtet werden, gegen welche nach Art. 99 lit. e
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Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
Die Beschwerde wird dem Bundesrat übergeben.