100 Ib 222
35. Auszug aus dem Beschluss vom 2. August 1974 i.S. Talimex AG gegen Eidg. Departement des Innern
Regeste (de):
- Art. 99 lit. e
OG.
- Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vom Eidg. Departement des Innern nach Art. 56 der Verordnung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 ausgestellten endgültigen Ausweis für die Verwendung eines bestimmten Typs einer Gewässerschutzemrichtung (hier: eines Leckschutzsystems für Öltankanlagen).
Regeste (fr):
- Art. 99 lettre e OJ.
- Irrecevabilité du recours de droit administratif contre les décisions, rendues par le Département fédéral de l'intérieur en application de l'art. 56 de l'ordonnance du Conseil fédéral du 19 juin 1972 "sur la protection des eaux contre leur pollution par des liquides pouvant les altérer", octroyant le certificat définitif pour l'utilisation d'un certain type d'installation de protection des eaux (en l'espèce: système de protection contre les fuites des réservoirs à mazout).
Regesto (it):
- Art. 99 lett. e
OG.
- Inammissibilità del ricorso di diritto amministrativo contro il certificato definitivo concernente l'utilizzazione di un determinato tipo d'installazione per la protezione delle acque (nella fattispecie: sistema di protezione contro le perdite dei serbatoi di olio combustibile), rilasciato dal Dipartimento federale dell'Interno ai sensi dell'art. 56 dell'ordinanza del Consiglio federale del 19 giugno 1972 contro l'inquinamento delle acque con liquidi nocivi.
Sachverhalt ab Seite 223
BGE 100 Ib 222 S. 223
Aus dem Tatbestand:
Die Talimex AG fabriziert und vertreibt das Leckschutzsystem "CH-Vacumatic-II" für Öltanks (Alt- und Neuanlagen). Das Eidg. Departement des Innern (EDI) hat ihr hiefür am 6. Dezember 1973 einen endgültigen Ausweis gemäss Art. 56 der Verordnung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 (VWF) ausgestellt. Der Ausweis bestätigt, dass das Leckschutzsystem den Anforderungen der Technischen Tankvorschriften genügt, und legt in 11 Ziffern Bedingungen und Auflagen fest, die bei der Verwendung des Systems einzuhalten sind. Die Ziff. II, welche die Altanlagen betrifft, sieht in lit. b vor, dass in der Zone B unter bestimmten Voraussetzungen auf das Anbringen eines Doppelschachtes ("doppelten Mannlochschachtes"), der für die Zone A vorgeschrieben ist, verzichtet werden kann. Die Talimex hat den endgültigen Ausweis gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Sie verlangt, dass sie von der Verpflichtung, in der Zone A den Doppelschacht anzubringen, in den Fällen zu befreien sei, in denen diese Ausrüstung in der Zone B nicht gefordert wird. Sie macht geltend, auch ohne die beanstandete Auflage werde beim Anpassen von Altanlagen in der Zone A annähernd der gleiche Sicherheitsgrad wie bei Neuanlagen erreicht (Art. 49 Abs. 2

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (Die Ausstellung des angefochtenen Ausweises ist eine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwG.)
2. Nach Art. 99 lit. e

BGE 100 Ib 222 S. 224
gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge unzulässig. Das EDI vertritt in der Vernehmlassung den Standpunkt, dass auf Grund dieser Bestimmung die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz über Bewilligungsgesuche nach Art. 28



Unter einer technischen Anlage (installation technique) im Sinne von Art. 99 lit. e




BGE 100 Ib 222 S. 225
Allerdings wollte der Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bund nicht alle Streitigkeiten technischen Charakters von der Zuständigkeit des Bundesgerichts ausnehmen. Das ergibt sich klar aus der Entstehungsgeschichte der Novelle: Art. 100 lit. i des Entwurfes des Bundesrates, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen, die das Bundesrecht "überwiegend an unbestimmte oder technische Voraussetzungen knüpft", unzulässig sein sollte, ist vom Parlament gestrichen worden (Protokoll der 2. Sitzung der Kommission des Nationalrates, S. 50). Es würde daher dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, aus Art. 99 lit. e



BGE 100 Ib 222 S. 226
Frage des technischen Genügens eines Typs einer Gewässerschutzeinrichtung stellt sich unabhängig von den besonderen Risiken, die an einem bestimmten Standort der Tanks - etwa wegen der Nähe eines der Trinkwasserversorgung dienenden Grundwasservorkommens - auftreten können; sie ist insofern abstrakter Natur. Der in der Beschwerde der Talimex erhobene Einwand, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt, stützt sich auf tatsächliche Vorbringen, deren Richtigkeit und Tragweite der Richter nur mit Hilfe eines über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügenden Experten prüfen könnte. Demnach überwiegen in der vorliegenden Streitsache die technischen Aspekte. Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass es sich hier um die teilweise Verweigerung einer Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 lit. e

Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
Die Beschwerde wird dem Bundesrat übergeben.