103 Ia 455
68. Auszug aus dem Urteil vom 5. Oktober 1977 i.S. Hasler gegen Stadtrat von Zürich
Regeste (de):
- Wohnsitzpflicht der Beamten.
- Die Wohnsitzpflicht der Beamten verstösst weder gegen Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. 2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- Eine auf sachlichen Gründen beruhende Änderung der Bewilligungspraxis (Bewilligung des auswärtigen Wohnsitzes) lässt sich mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben und der Rechtsgleichheit? Frage im vorliegenden Fall verneint (E. 6b-d).
Regeste (fr):
- Obligation de résidence des fonctionnaires.
- L'obligation de résidence imposée aux fonctionnaires ne viole pas l'art. 45 Cst. et n'est pas contraire à l'art. 8 CEDH (consid. 4).
- La modification de la pratique concernant les autorisations de résider à l'extérieur, qui repose sur des motifs sérieux, est compatible avec l'art. 4 Cst. (consid. 6a).
- Violation, en l'espèce, des principes de la bonne foi et de l'égalité de traitement? Question résolue par la négative (consid. 6b à d).
Regesto (it):
- Obbligo di residenza dei funzionari.
- L'obbligo imposto ai funzionari di risiedere in un luogo determinato non viola l'art. 45 Cost. né l'art. 8 CEDU (consid. 4).
- Un cambiamento della prassi relativa ai permessi di risiedere fuori di detto luogo che poggia su motivi seri è compatibile con l'art. 4 Cost. (consid. 6a).
- Violazione dei principi della buona fede e dell'uguaglianza di trattamento? Questione risolta negativamente nel caso concreto (consid. 6b-d).
Sachverhalt ab Seite 455
BGE 103 Ia 455 S. 455
Im sogenannten Personalrecht der Stadt Zürich (PR), einer Verordnung des Grossen Stadtrates (heute: Gemeinderat) über die Amts- und Dienstverhältnisse der Beamten, Angestellten
BGE 103 Ia 455 S. 456
und Arbeiter der Stadt Zürich, wird im Abschnitt über die Erfordernisse für die Anstellung bestimmt (Art. 8 Abs. 1): "Die Beamten, Angestellten und Arbeiter, deren Dienstkreis nicht ausserhalb des Stadtkreises liegt, sind gehalten in der Stadt zu wohnen. Der Stadtrat ist berechtigt, Ausnahmen zu bewilligen." Die Bewilligung des auswärtigen Wohnsitzes wird durch den Finanzvorstand erteilt, die Abweisung eines Gesuches erfolgt durch den Stadtrat auf Antrag des Finanzvorstandes. Während der Hochkonjunktur wurden - mit Rücksicht auf den Wohnungsmangel in der Stadt und die Schwierigkeiten der Personalrekrutierung - in grosszügiger Weise Ausnahmen von der Residenzpflicht gewährt. Im Laufe des Jahres 1976 entschloss sich jedoch der Stadtrat in Anbetracht der veränderten Verhältnisse (Entspannung auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt), die Wohnsitzpflicht der Beamten strenger zu handhaben und Ausnahmebewilligungen nur noch in ausserordentlichen Fällen zu erteilen. Hans Hasler wurde am 13. Februar 1974 als Adjunkt (Verkehrsingenieur) der Stadtpolizei Zürich gewählt. Am 9. August 1976 stellte er das Gesuch, es sei ihm zu gestatten, seinen Wohnsitz von Zürich nach Meilen zu verlegen, da seine Frau in Meilen ein Einfamilienhaus gekauft habe. Unter Bezugnahme auf die eingeleitete Änderung der Bewilligungspraxis lehnte der Stadtrat das Gesuch aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Gegen den Beschluss des Stadtrates hat Hans Hasler staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. a) Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
BGE 103 Ia 455 S. 457
das Beamtengesetz des Bundes (BG vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten) verpflichtet in Art. 8 den Beamten, an dem ihm von der Wahlbehörde zugewiesenen Dienstort zu wohnen. Für die Verlegung des Wohnsitzes bedarf er der Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle. In der Doktrin wird mit mehr oder weniger Nachdruck die Auffassung vertreten, eine solche Residenzpflicht halte vor Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
BGE 103 Ia 455 S. 458
oder Finanzverwalter eines kleinen Ortes grösseres Gewicht zukommt als bei einem Verkehrsingenieur der Stadt Zürich, ist offensichtlich. Aber auch eine sehr grosse Stadt hat ein durchaus legitimes Interesse daran, dass seine Beamten die Probleme des Gemeinwesens nicht nur aus amtlicher, sondern auch aus privater Sicht kennen und sich als Bewohner der Stadt mit ihr verbunden fühlen. Das in kommunalpolitischen Diskussionen immer wieder vorgebrachte Argument, die Gemeinde müsse sich die Steuern der von ihr besoldeten Beamten sichern, erscheint dagegen eher kleinlich; doch ist es von der Verfassung her dem Gemeinwesen als Arbeitgeber nicht verwehrt, auch aus solchen fiskalischen Überlegungen die Beamten zur Wohnsitznahme am Dienstort zu verpflichten. Auf jeden Fall steht Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5. ... (Grundlage der Residenzpflicht im Beamtenrecht der Stadt Zürich.)
6. a) Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht bewilligt werden können, wird in Art. 8 PR nicht umschrieben. Unbestritten ist, dass während der Hochkonjunktur Ausnahmen ohne Anwendung strenger Kriterien bewilligt wurden, und dass die hier angefochtene Verweigerung einer Ausnahmebewilligung auf einer bewussten Verschärfung der Bewilligungspraxis beruht. Die Wohnungsknappheit
BGE 103 Ia 455 S. 459
in der Stadt und die Schwierigkeiten bei der Personalrekrutierung haben in den vergangenen Jahren zu einem weitgehenden Verzicht auf die Einhaltung der Residenzpflicht geführt. Dass jetzt auf dem Arbeitsmarkt und in geringerem Masse auch auf dem Wohnungsmarkt eine Entspannung eingetreten ist, darf als erwiesen angenommen werden, ohne auf die eingereichten statistischen Angaben näher einzutreten. Die aus sachlichen Gründen - im Hinblick auf die Änderung der Konjunkturlage - vom Stadtrat angestrebte Beschränkung der Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht ist eine verfassungsrechtlich zulässige Praxisänderung, welche Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 103 Ia 455 S. 460
habe bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung - ohne Änderung der Praxis - kaum mit ernstlichen Schwierigkeiten zu rechnen. Eine eigentliche Zusicherung, dass ihm der auswärtige Wohnsitz gegebenenfalls bewilligt werde, gab ihm sein Verhandlungspartner nicht; er war dazu offensichtlich auch nicht zuständig. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit dieser für ihn relativ günstigen Auskunft. Aus der zutreffenden Orientierung über die Rechtslage und die damals geltende grosszügige Bewilligungspraxis kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung ableiten. Dass die grundsätzliche Wohnsitzpflicht allgemeiner Natur ist und sich nicht auf die Fälle der dienstlich bedingten Ortsansässigkeit beschränkt, blieb ihm nicht verborgen. Die blosse Hoffnung, dass die zur Zeit seines Eintritts in den städtischen Dienst geübte Bewilligungspraxis nicht geändert und gegebenenfalls auch ihm zugute kommen werde, geniesst keinen rechtlichen Schutz. Da eine verbindliche Zusicherung der zuständigen Behörde fehlt, kann offenbleiben, ob das angebliche Vertrauen in die Möglichkeit eines auswärtigen Wohnsitzes für den Entschluss des Beschwerdeführers, die Stelle eines Verkehrsingenieurs anzunehmen, wirklich von entscheidender Bedeutung war (vgl. über die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 99 Ib 101). c) Aus den Akten ergibt sich, dass nach Einführung der restriktiven Bewilligungspraxis durch den Stadtrat der Finanzvorstand in einzelnen Fällen noch den auswärtigen Wohnsitz bewilligte, obschon bei konsequenter Anwendung der neuen strengern Kriterien eher eine Ablehnung der Gesuche in Betracht gefallen wäre. Eine gewisse Inkonsequenz in der Übergangszeit mag wohl zum Teil auf die merkwürdige Spaltung der Zuständigkeit zur Behandlung der Gesuche zwischen Finanzvorstand und Stadtrat zurückzuführen sein. Es ist aber nicht dargetan, dass es der Stadtrat mit seiner Praxisänderung und der versuchten Durchsetzung der Residenzpflicht nicht ernst meine, sondern willkürlich in Einzelfällen einen strengern Massstab anlege. In den Vergleichsfällen liess sich zum grössten Teil wegen erheblicher sachlicher Unterschiede (Beibehaltung eines bisherigen auswärtigen Wohnsitzes, Einzug in ein schon bisher einem Familienglied gehörendes Haus, Verheiratung weiblicher Angestellter nach auswärts, Berücksichtigung der beruflichen Situation der Frau) eine Bewilligung
BGE 103 Ia 455 S. 461
rechtfertigen; in andern Fällen mag die lange Dauer des Bewilligungsverfahrens zur Beachtung der inzwischen gutgläubig getroffenen Dispositionen geführt haben. Dass wirklich gleichartige Fälle vom Stadtrat in klarer Weise ungleich behandelt worden wären, ist nicht belegt. Es besteht kein Grund, am Willen des Stadtrates zur rechtsgleichen Durchsetzung der restriktiven Bewilligungspraxis zu zweifeln. Wenn in der Übergangszeit noch nicht alle Verfügungen des Finanzvorstandes der angestrebten neuen Auslegung von Art. 8 PR überzeugend entsprechen, so kann dies keinen Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides bilden.
d) Zwischen den Beamten, denen unter der bisherigen Rechtsprechung ein auswärtiger Wohnsitz bewilligt wurde, und jenen, welche in der Stadt wohnen und jetzt wirklich nur noch ausnahmsweise ihr Domizil nach auswärts verlegen können, besteht eine gewisse Ungleichheit. Diese Ungleichheit zwischen Nutzniessern der früheren grosszügigen Praxis und späteren Gesuchstellern, welche der neuen restriktiven Interpretation einer Ausnahmeklausel unterliegen, bildet aber in keinem Fall einen Grund zur Fortführung der bisherigen, heute als unrichtig und dem Sinn der Vorschrift nicht entsprechend erkannten Praxis. Eine Ungleichheit, die durch eine sachlich begründete Praxisänderung zwischen früheren und späteren Gesuchstellern entsteht, verletzt Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
7. Der Stadtrat hat es unterlassen, seine für die betroffenen Beamten sehr einschneidende Änderung der Bewilligungspraxis in allgemeiner Form bekanntzugeben, um Interessenten von der Wohnungssuche ausserhalb des Stadtgebietes abzuhalten. Über die Bewilligungspflicht als solche konnte zwar kein Zweifel bestehen. Die Eheleute Hasler gingen deshalb ein Risiko ein, als Frau Hasler in Meilen ein Einfamilienhaus kaufte, bevor ihrem Mann der auswärtige Wohnsitz bewilligt war. Allerdings ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Orientierung vor dem Eintritt in den städtischen Dienst und die ihm bekannte Bewilligungspraxis keine ernstlichen Schwierigkeiten erwartete. Der Stadtrat anerkennt in seiner Vernehmlassung selbst, dass eine unbefriedigende Situation entstanden sei, indem die neue, verschärfte Bewilligungspraxis
BGE 103 Ia 455 S. 462
eingeführt worden sei, bevor die entsprechenden Vorschriften und Anweisungen abgeändert und ohne dass die Dienstchefs über die neue Praxis orientiert worden waren. Dem Stadtrat wird deshalb nahegelegt, bei der Behandlung der in diese Übergangszeit fallenden Gesuche die besondere Lage der durch die Praxisänderung Betroffenen zu berücksichtigen.