Urteilskopf

103 Ia 367

58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. November 1977 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Thurgau
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


BGE 103 Ia 367 S. 367

Aus den Erwägungen:

1. Gesetzlich bestimmte Fristen stehen in der Zeit vom 15. Juli bis und mit 15. August still, ausser in Straf- sowie in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 34 OG). Ob eine Strafsache vorliegt, entscheidet sich unter der Herrschaft dieser Bestimmung nicht nach materiell-rechtlichen, sondern nach ausschliesslich verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten. Als Strafsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten demzufolge einzig Verfahren, mit denen das Bundesgericht als eidgenössische Strafgerichtsbehörde befasst ist (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 37), während die bei ihm als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege hängigen nicht zu diesen gerechnet werden können. Für diese steht daher die Beschwerdefrist in der Zeit vom 15. Juli bis und mit 15. August still.
BGE 103 Ia 367 S. 368

Der Beschwerdeführer hat die staatsrechtliche Beschwerde gegen das ihm am 3. August 1977 eröffnete Urteil der Vorinstanz am 14. September 1977 eingelegt, also noch vor Ablauf der mit dem 16. August 1977 beginnenden dreissigtägigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz an die Hand zu nehmen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 103 IA 367
Datum : 14. November 1977
Publiziert : 31. Dezember 1977
Quelle : Bundesgericht
Status : 103 IA 367
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 34 OG; Stillstand der Fristen, ausser für Strafsachen. Strafsachen sind einzig Verfahren, mit denen das Bundesgericht


Gesetzesregister
OG: 34
BGE Register
103-IA-367
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafsache • beschwerdefrist • vorinstanz • bundesgericht • bundesrechtspflegegesetz • staatsrechtliche beschwerde • beginn • frist • thurgau • kassationshof