102 V 239
58. Urteil vom 21. Dezember 1976 i.S. Vannozzi gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 200
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 200bis
- Behörden, die zuständig sind zur Beurteilung der Beschwerden von Personen, deren Wohnsitz streitig ist.
Regeste (fr):
- Art. 200 et 200bis al. 1 RAVS.
- Autorités compétentes pour connaître des recours de personnes dont le domicile est litigieux.
Regesto (it):
- Art. 200 e 200bis cpv. 1 OAVS.
- Autorità competenti a statuire sui ricorsi di persone il cui domicilio è litigioso.
Sachverhalt ab Seite 239
BGE 102 V 239 S. 239
A.- Die am 31. Mai 1911 geborene Amerikanerin Elisabetta Lucke heiratete 1956 den Italiener Umberto Vannozzi (geb. 1916) und erwarb dadurch die italienische Staatsangehörigkeit. Sie ist zusammen mit ihrem Ehemann, der als Prediger wirkt, in Messina als Missionarin der Zeugen Jehovas tätig. Umberto Vannozzi ist in der Schweiz geboren und besitzt die Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C). Die Eheleute
BGE 102 V 239 S. 240
halten sich jedes Jahr für einige Wochen in R. ZH auf, wo der Mann zusammen mit seinen Eltern bis 1954 in der Landwirtschaft tätig war. Elisabetta Vannozzi meldete sich am 17. Dezember 1975 bei der AHV-Zweigstelle R. zum Bezug einer ausserordentlichen Altersrente an. Mit Verfügung vom 7. Januar 1976 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Begehren mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin wohne grösstenteils in Messina und halte sich nur kurzfristig in R. auf, weshalb die im schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommen aufgestellte Voraussetzung des 10jährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz nicht erfüllt sei.
B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich trat durch Verfügung vom 4. Juni 1976 auf eine von Elisabetta Vannozzi erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Italien habe, sei laut Art. 200bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 200bis |
C.- Elisabetta Vannozzi führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der dem Sinne nach zu entnehmen ist, dass sie die Ausrichtung einer ausserordentlichen Altersrente verlangt. Sie macht geltend, sich wohl meistens in Italien aufzuhalten, ihre Niederlassung und ihren Wohnsitz habe sie indessen mit ihrem Ehemann zusammen in R. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich sei anzuweisen, in der Sache zu entscheiden.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. ...
2. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hat ihre Zuständigkeit mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin habe nicht Wohnsitz in der Schweiz, sondern in Italien, weshalb nicht sie, sondern gemäss Art. 200bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 200bis |
BGE 102 V 239 S. 241
a) Gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 62 Errichtung und Aufgaben - 1 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten. |
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1 | Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten. |
2 | Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch internationale Abkommen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.328 329 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 200bis |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 200bis |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. |
3. a) Laut dem Gesagten entscheidet sich somit nach dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin, der im vorliegenden Fall streitig ist, welche Rekursbehörde die Beschwerde zu beurteilen hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung schlägt vor, dass in einem solchen Fall diejenige Rekursbehörde als zuständig zu betrachten sei, die der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten stehe. Diese Lösung ist in der Regel zweckmässig und hält sich im Rahmen der Überlegungen, die Anlass zu der auf den 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Abänderung von Art. 200 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. |
BGE 102 V 239 S. 242
Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hat daher nach dem Gesagten die von Elisabetta Vannozzi gegen die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich erhobene Beschwerde materiell zu beurteilen. Sie wird bei der Prüfung der Frage des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin insbesondere auch noch den in ihrem Nichteintretensentscheid nicht berührten Gesichtspunkt zu berücksichtigen haben, dass der Wohnsitz des Ehemannes grundsätzlich als Wohnsitz der Ehefrau gilt (Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zum Entscheid an die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.