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BGE-102-IV-253 - 1976-10-22 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 27 Abs. 1...
Urteilskopf

102 IV 253

58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 253

BGE 102 IV 253 S. 253

A.- Am 17. September 1974 lenkte X. einen Gesellschaftswagen von Tiefencastel durch das Oberhalbstein in Richtung Engadin. In Tiefencastel fuhr ein von Landjäger Z. gelenktes Polizeifahrzeug (VW-Bus) auf den Gesellschaftswagen auf und folgte diesem bis zu der unterhalb der Julierpasshöhe gelegenen Alp Sur Conda. Der Zivilkleider tragende Polizist Z. will den Gesellschaftswagen erst an der letztgenannten Stelle überholt haben können, weil ihm X. zuvor ein Überholen verunmöglicht habe; dieser habe einerseits bei den vorhandenen Ausstellplätzen nicht angehalten und anderseits auf den geraden und flachen Strassenabschnitten die Fahrt beschleunigt. Zudem sei er am Ende des Stausees Marmorera an einer auf rot gestellten Lichtsignalanlage vorbeigefahren. Auf der Julierpasshöhe hielt Landjäger Z. den X. an und verlangte von ihm, nachdem er sich als Polizeibeamter ausgewiesen hatte, den Gesellschaftswagen auf einem Ausweichplatz abzustellen

BGE 102 IV 253 S. 254


und die Ausweispapiere vorzuzeigen. X. kam dieser Aufforderung nicht nach und setzte die Fahrt Richtung Engadin fort.

B.- Mit Strafmandat vom 25. November 1974 sprach der Präsident des Kreises Oberhalbstein X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG, Art. 35 Abs. 7
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 35  
  1.   Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
  2.   Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
  3.   Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
  4.   In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
  5.   Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
  6.   Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
  7.   Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG und Art. 10 Abs. 3
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 10   Überholen im Allgemeinen - (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)
  1.   Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
  2.   Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ... [1]
  3.   Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
 
[1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 90 [1]  
  1.   Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
  2.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
  3.   Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
  3bis.   Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3]
  3ter.   Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4]
  4.   Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a.   mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b.   mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c.   mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d.   mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5]
  5.   Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[6] SR 311.0
SVG und der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 26   Mehrfache Zuständigkeit
  1.   Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
  2.   Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
  3.   Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
  4.   Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO schuldig und büsste ihn mit 150 Franken, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.
Am 16. Dezember 1975 bestätigte der Kreisgerichtsausschuss Oberhalbstein Schuldspruch und Busse. Am 12. Juli 1976 hob der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden diesen Entscheid auf und sprach X. von der Anklage der Verletzung von Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
und 35 Abs. 7
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 35  
  1.   Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
  2.   Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
  3.   Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
  4.   In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
  5.   Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
  6.   Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
  7.   Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG sowie Art. 10 Abs. 3
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 10   Überholen im Allgemeinen - (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)
  1.   Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
  2.   Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ... [1]
  3.   Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
 
[1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
VRV frei. Dagegen sprach er ihn schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG (Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 90 [1]  
  1.   Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
  2.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
  3.   Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
  3bis.   Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3]
  3ter.   Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4]
  4.   Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a.   mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b.   mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c.   mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d.   mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5]
  5.   Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[6] SR 311.0
SVG und büsste ihn mit Fr. 100.--, bedingt löschbar nach einer einjährigen Probezeit.

C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufforderung, den Gesellschaftswagen auf den Ausstellplatz zu fahren, um eine Kontrolle zu ermöglichen, stelle inhaltlich keine Weisung gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG dar. Weisungen im Sinne dieser Bestimmung seien technische Mittel zur Führung des Verkehrs und erforderten für ihre Verbindlichkeit die Übereinstimmung mit der V über die Strassensignalisation. Wo es sich nicht um eine Anordnung oder Hilfeleistung mit dem Zweck handle, eine für die Strassenbenützer verbindliche Verkehrsregelung vorzunehmen, liege keine solche Weisung vor. b) Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Als Weisung im Sinne dieser Bestimmung gilt die von einem Polizeiorgan im konkreten Einzelfall an eine bestimmte Person gerichtete Anordnung (STREBEL, N. 3 zu Art. 18 MFG). Ob eine solche Anordnung, um gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG beachtlich zu sein, einen beliebigen Inhalt aufweisen könne

BGE 102 IV 253 S. 255


oder ob nach dieser Richtung eine Einschränkung erfolgen müsse, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Aus der Gleichstellung der polizeilichen Weisungen mit den Signalen und Markierungen hinsichtlich der Pflicht zu ihrer Beachtung durch alle Strassenbenützer ist hiefür nichts zu folgern. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, es seien nur jene polizeilichen Weisungen zu beachten, die wie Signale und Markierungen die Verkehrslenkung zum Gegenstand haben. Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt als Zitat aus STREBEL (Strassenverkehrsgesetz, S. 53) vorträgt, bezieht sich, wie das dort klar hervorgehoben wird, ausschliesslich auf Signale und Markierungen, nicht auf Weisungen. Grundsätzlich könnte der Bundesrat für einen in einem Bundesgesetz verwendeten Begriff eine Legaldefinition geben (FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 804). Allein das tat er in bezug auf die in Frage stehenden Weisungen nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Interesse der Verkehrssicherheit ein erhebliches Bedürfnis besteht, auch andere als unmittelbar der Verkehrsregelung dienende polizeiliche Anordnungen verbindlich zu erklären, so beispielsweise jene, eine Ladung zu verringern oder besser zu sichern, eine verschmutzte Windschutzscheibe zu reinigen usw. So werden denn als gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG zu beachtende polizeiliche Weisungen allgemein betrachtet "mündliche Weisungen unmittelbar im Verkehr" (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines BG über den Strassenverkehr, BBl 1955, II, S. 30), alle zur Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie der Beachtung der Verkehrsregeln durch die Strassenbenützer dienenden Anordnungen (BUSSY/RUSCONI, N. 2.2. zu Art. 27
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG), oder schliesslich alle Anordnungen, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit - und was auf Grund der gegebenen Beispiele einschränkend beizufügen ist - im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann (STREBEL, a.a.O., S. 54). c) Der Beschwerdeführer wurde von Landjäger Z. aufgefordert, den von ihm geführten Gesellschaftswagen von der Fahrbahn, wo er angehalten worden war, auf den Ausstellplatz zu fahren, damit die Ausweise kontrolliert werden könnten. Diese Anordnung erfolgte unmittelbar im Verkehr, mit direktem Bezug auf diesen und insbesondere im Blick auf die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 18   Halten - (Art. 37 Abs. 2 SVG)
  1.   Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig: Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
a.   wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
b.   wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
c.   in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
d.   in Einbahnstrassen. [1]
  2.   Das freiwillige Halten ist untersagt*:
a.   an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b.   in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c. [2]   auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
d. [3]   auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e. [4]   auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
f.   auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
g.   vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
  3.   Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. [5]
  4.   Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
 
[1] Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
[4] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
VRV, wonach Fahrzeuge nach

BGE 102 IV 253 S. 256


Möglichkeit ausserhalb der Strasse anzuhalten sind. Die Vorinstanz verletzte unter diesen Umständen nicht Bundesrecht, wenn sie annahm, es habe sich bei der von Landjäger Z. getroffenen Anordnung um eine Weisung im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG gehandelt.
102 IV 253 22. Oktober 1976 31. Dezember 1976 Bundesgericht 102 IV 253 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 27 Abs. 1...

Gesetzesregister
SVG 27
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 27  
  1.   Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
  2.   Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SVG 35
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 35  
  1.   Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
  2.   Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
  3.   Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
  4.   In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
  5.   Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
  6.   Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
  7.   Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG 90
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 90 [1]  
  1.   Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
  2.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
  3.   Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
  3bis.   Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3]
  3ter.   Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4]
  4.   Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a.   mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b.   mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c.   mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d.   mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5]
  5.   Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[6] SR 311.0
StPO 26
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 26   Mehrfache Zuständigkeit
  1.   Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
  2.   Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
  3.   Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
  4.   Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
VRV 10
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 10   Überholen im Allgemeinen - (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)
  1.   Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
  2.   Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ... [1]
  3.   Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
 
[1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
VRV 18
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 18   Halten - (Art. 37 Abs. 2 SVG)
  1.   Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig: Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
a.   wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
b.   wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
c.   in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
d.   in Einbahnstrassen. [1]
  2.   Das freiwillige Halten ist untersagt*:
a.   an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b.   in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c. [2]   auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
d. [3]   auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e. [4]   auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
f.   auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
g.   vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
  3.   Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. [5]
  4.   Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
 
[1] Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
[4] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
BGE Register
BBl