Urteilskopf

102 IV 109

27. Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1976 i.S. L. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 109

BGE 102 IV 109 S. 109

A.- Am 18. Februar 1975, um 23.30 Uhr fuhr L. mit einem Personenwagen in Zürich durch die Widmerstrasse. Bei deren Kreuzung mit der Kalchbühlstrasse kam es zu einem Zusammenstoss mit einem von rechts aus der letztgenannten Strasse heranfahrenden Taxi. Am 27. Januar 1975 hatte der Polizeivorstand der Stadt Zürich die Aufhebung des Rechtsvortritts bei der südlichen Einmündung der Kalchbühlstrasse in die Widmerstrasse verfügt. Die Verfügung wurde am 3. Februar 1975 im "Tagblatt der Stadt Zürich", dem städtischen Amtsblatt, publiziert mit der Bemerkung, dass allfälligen Einsprachen gegen die Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen sei. Am Tag des Unfalls, nämlich am 18. Februar 1975, war jene Verfügung an der fraglichen Stelle noch nicht signalisiert.
B.- Am 19. November 1975 büsste der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich L. wegen Übertretung der Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG und 14 Abs. 1 VRV mit Fr. 40.--.
BGE 102 IV 109 S. 110

Eine vom Gebüssten gegen dieses Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Februar 1976 ab.
C.- L. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Begehren des Beschwerdeführers, er sei durch das Bundesgericht selber von Schuld und Strafe freizusprechen, ist unzulässig. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kommt wegen der kassatorischen Natur des Rechtsmittels nur eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Frage (Art. 277ter Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
BStP). Das Begehren ist daher in diesem Sinne entgegenzunehmen.
2. Nach Art. 5 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 5 - 1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.
1    Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.
2    Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
3    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.
SVG müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeugverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, dass verkehrsrechtliche Verfügungen der genannten Art ihre Wirkung nur entfalten, wenn und solange sie an Ort und Stelle in Form eines entsprechenden Signals oder einer entsprechenden Markierung kenntlich gemacht sind; das äussere Verkehrszeichen ist nämlich das Erscheinungsbild der ihm zugrunde liegenden Verfügung, und beide bilden rechtlich eine Einheit (BGE 100 IV 74, BGE 101 Ia 75). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die am 27. Januar 1975 vom Polizeivorstand der Stadt Zürich verfügte und am 3. Februar 1975 publizierte Aufhebung des Rechtsvortritts der südlichen Einmündung der Kalchbühlstrasse in die Widmerstrasse am 18. Februar 1975, als sich der Unfall ereignete, noch nicht signalisiert war. Damit aber war - und das wird auch in der Beschwerde nicht bestritten - in jenem Zeitpunkt der von rechts aus der Kalchbühlstrasse kommende Verkehr gegenüber dem auf der Widmerstrasse fahrenden Beschwerdeführer vortrittsberechtigt. Dieses Vortrittsrecht hat L. objektiv missachtet.

BGE 102 IV 109 S. 111

3. Zur Entscheidung steht die Frage, ob der Beschwerdeführer dies schuldhaft getan habe. L. macht geltend, er sei damals überzeugt gewesen, dass die publizierte Aufhebung des Rechtsvortrittes bei der rechtsseitigen Einmündung der Kalchbühlstrasse durch das Signal Nr. 116 angezeigt worden sei. Damit beruft er sich - wie schon vor Obergericht - auf Irrtum über den Sachverhalt. Die Vorinstanz ist ihrerseits von einem solchen Irrtum L. ausgegangen, hat den Beschwerdeführer aber dennoch bestraft, weil er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB). a) Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Bürger komme mit Publikationen verkehrspolizeilicher Anordnungen nur sehr selten "in Kontakt", höchstens etwa dann, wenn eine solche Anordnung ein Gebiet in unmittelbarer Nähe seines Arbeits- oder Wohnortes oder seinen täglichen Weg zur Arbeit betreffe. Andere Veröffentlichungen verkehrspolizeilicher Art interessierten ihn nicht. Das allein schon verbiete die Annahme des Obergerichtes, wonach sich beim Bürger eine Lebenserfahrung gebildet habe, der zufolge dieser wissen müsse, dass zwischen Publikation und Signalisation oft eine geraume Zeit verstreiche. Dazu komme, dass im vorliegenden Fall gemäss Publikation allfälligen Einsprachen gegen die Anordnung die aufschiebende Wirkung zum vorneherein entzogen worden sei. Das aber habe nichts anderes bedeutet, als dass die Behörde jene Aufhebung des Rechtsvortritts selber als dringlich angesehen habe. Der Bürger habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Behörde entsprechend der von ihr selber dokumentierten Dringlichkeit auch rasch handle. Infolgedessen habe er am 18. Februar 1975 nicht damit rechnen müssen, dass das Signal Nr. 116 noch nicht angebracht gewesen sei.
b) Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist davon auszugehen, dass der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass amtlich publizierte verkehrspolizeiliche Anordnungen entsprechend signalisiert werden. Im vorliegenden Fall hat der Polizeivorstand der Stadt Zürich gleichzeitig eine ganze Reihe derartiger Anordnungen erlassen, die durch Signale oder Markierungen angezeigt werden mussten. Wie sich aus der Publikation im "Tagblatt der
BGE 102 IV 109 S. 112

Stadt Zürich" vom 3. Februar 1975 ergibt und auch für den Beschwerdeführer erkennbar war, betraf der überwiegende Teil dieser Verfügungen Halte- und Parkverbote sowie Parkflächen, während bloss zwei Verfügungen Fahrverbote und eine die Aufhebung des Rechtsvortritts bei der südlichen Einmündung der Kalchbühlstrasse in die Widmerstrasse zum Gegenstand hatten. Da ein Verzug in der Signalisation der ersteren Verfügungen keine Gefahren für den Verkehr zur Folge hatte, dagegen eine Verzögerung der Signalisation der Fahrverbote und des Rechtsvortritts - wie der vorliegende Fall zeigt - sehr wohl im Verkehr zu irrigen Annahmen und damit zu Unfällen führen konnte, mussten diese letzteren Anordnungen vordringlich durch die entsprechenden Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden. Angesichts dessen durfte der Beschwerdeführer nach einer Frist von mehr als zwei Wochen seit der Publikation sich darauf verlassen, dass die Aufhebung des Rechtsvortritts nunmehr signalisiert sei, zumal das Signal auf einer andern als der von ihm befahrenen Strasse anzubringen war. Zu dieser Annahme hatte er umso mehr Anlass, als die Behörde die Dringlichkeit der Anordnung selber dadurch bekundet hatte, dass sie allfälligen Einsprachen gerade gegen die zwei Fahrverbote und die Aufhebung des Rechtsvortritts zum vorneherein ausdrücklich die aufschiebende Wirkung entzog. L. durfte daher auch deswegen mit einer raschen Signalisation der Verfügung rechnen. c) Daraus folgt, dass den Beschwerdeführer kein strafrechtlich erhebliches Verschulden trifft.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - I. Strafkammer - des Kantons Zürich vom 26. Februar 1976 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 102 IV 109
Date : 14. Mai 1976
Published : 31. Dezember 1976
Source : Bundesgericht
Status : 102 IV 109
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 5 Abs. 1 SVG. Der Bürger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass amtlich publizierte verkehrspolizeiliche Anordnungen


Legislation register
BStP: 277ter
SVG: 5  36
StGB: 19
BGE-register
100-IV-71 • 101-IA-73 • 102-IV-109
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