102 II 53
8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1976 i.S. Aktiengesellschaft X. gegen Gesellschaft A.
Regeste (de):
- 1. Art. 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG. Gegen Entscheide, die auf kantonalem Recht beruhen, ist die Berufung nur zulässig, wenn der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung der Frage verpflichtet war, auf Bundesrecht Rücksicht zu nehmen (Erw. 1).
- 2. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Regeste (fr):
- 1. Art. 43 al. 1 et 55 al. 1 litt. c OJ. Le recours en réforme n'est recevable contre des décisions qui reposent sur le droit cantonal que si le législateur cantonal devait tenir compte du droit fédéral lors de la réglementation de la question litigieuse (consid. 1).
- 2. L'art. 2 CC n'assigne pas de limites à l'application du droit cantonal (consid. 2).
Regesto (it):
- 1. Art. 43 cpv. 1 e 55 cpv. 1 lett. c OG. Il ricorso per riforma contro decisioni fondate sul diritto cantonale è ammissibile unicamente se in sede di regolamentazione della questione litigiosa, il legislatore cantonale doveva tener conto del diritto federale (consid. 1).
- 2. L'art. 2 CC non pone limiti all'applicazione del diritto cantonale (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 53
BGE 102 II 53 S. 53
A.- D. erwarb im Dezember 1971 bei einer Schweizer Bank auf 10'000 US-Dollars lautende Reise-Checks der Gesellschaft A., die ihren Sitz in New York hat. Er liess den Preis dem Konto der in Vaduz niedergelassenen Aktiengesellschaft X. belasten. Die Checks kamen ihm in Rom abhanden und wurden einige Tage später von Unbekannten bei Banken im Ausland eingelöst. Im September 1974 klagte die Aktiengesellschaft X. beim Gerichtspräsidenten von Saanen gegen die Gesellschaft A. auf Zahlung von Fr. 39'491.-- nebst Zins und Kosten. Sie machte geltend, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterstehe gemäss Art. 1140
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1140 - Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind. |
BGE 102 II 53 S. 54
weshalb die Berufung an das Bundesgericht nicht möglich sei und Art. 7 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist. |
B.- Der Gerichtspräsident von Saanen hielt sich sachlich für unzuständig, weil schweizerisches Recht jedenfalls als Ersatzrecht anwendbar, die Sache daher berufungsfähig sei. Er wies die Klage ohne Prüfung zurück. Auf Appellation der Klägerin hin entschied der Appellationshof des Kantons Bern am 11. November 1975 im gleichen Sinne.
C.- Die Klägerin ficht das Urteil des Appellationshofes mit der Berufung an. Sie beantragt, es aufzuheben und die Sache zur weitern Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Gegenstand der beiden kantonalen Entscheide und folglich der Berufung ist nur, ob die Klage beim Gerichtspräsidenten angebracht werden durfte oder ob gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
Dass die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Instanzen davon abhängt, ob bei materieller Beurteilung die Berufung an das Bundesgericht zulässig wäre, ändert nichts. Das ist zwar eine Vorfrage des eidgenössischen Rechts. Eine solche macht aber die Berufung gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid nur möglich, wenn der kantonale Gesetzgeber verpflichtet ist, dem eidgenössischen Recht Rechnung zu tragen (BGE 80 II 183, BGE 84 II 133, BGE 85 II 364, BGE 96 II 63, BGE 101 II 170). Das trifft hier nicht zu. Das Bundesrecht bestimmt nicht, der Kanton müsse zur Beurteilung vermögensrechtlicher Klagen der vorliegenden Art im Falle der Berufungsfähigkeit der Sache eine einzige Instanz, andernfalls dagegen deren zwei einsetzen. Dass die vorliegende Klage zur Aufrechterhaltung eines Arrestes eingereicht wurde, ist unerheblich.
BGE 102 II 53 S. 55
Auch für solche Klagen regelt ausschliesslich das kantonale Recht die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Richters, wie es übrigens (s. BGE 85 II 363, 91 II 45, BGE 95 II 206) auch für den örtlichen Gerichtsstand allein massgebend ist. Damit ist zugleich gesagt, dass das eidgenössische Recht nicht gebietet, wie der von Art. 7 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist. |
2. Die Klägerin erachtet die Einrede der Beklagten, der Gerichtspräsident sei sachlich nicht zuständig, als rechtsmissbräuchlich. Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |